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Webdesign/Webvertising

F    Gestaltung von Internetpräsenzen: idR WerkV

    Umfang, Format, Inhalt

    Mitwirkungspflichten des Kunden (Informationslieferung)

    Kunde benötigt Entwicklungs- u. Wartungsdokumentation

    urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse idR beim Kunden

u    Soweit möglich (Kernbereich) Verzicht auf Ausübung der Urh-PersR

u    Aber Gestaltungselemente, die auch in künftigen Kundenbeziehungen benötigt werden, werden nicht zur ausschließlichen Nutzung übertragen

F    Werbekampagne/Webvertising

    Nicht erfolgsbezogen à DienstV

    Aber MietV/WerkV bei Beschaffung von Banner-Werbeplatz

u    Anzeige wird an einer genau vereinbarten Stelle zu einer bestimmten Zeit in der vereinbarten Form präsentiert

Webdesign (1)

F    Programmierung individueller Kundenwebsite

    bestimmter Zeitrahmen

    Funktionsfähigkeitsbeschreibung

u    Anzahl der Seiten und Inhalte

u    Navigation und Menü

u    Grafiken und Sounds

u    Hyperlinks und Frames

u    technische Parameter (Abrufzeit, Browser-Kompatibilität, Formate, Programmierung, Datenbankanbindung etc.)  

    Wer liefert welche Materialien (abermals: Rechteregelung)?

u    Logos, Fotos und Texte

u    Beschaffungspflichten 

u    Webseiten als Html-Programm: Dokumentation

 Webdesign (2)

F    Zu übertragende Verwertungsrechte

    ubiquitäre Verbreitung! (sh. Extra-Folie)

F    Aktualisierung

    Dauerschuldcharakter

u    fortlaufenden Berücksichtigung des Stands der Technik

F    Überprüfungs- und Beratungspflichten

    immanente Sicherheits- und Kompatibilitätsaspekte

    User-Friendliness

Webdesign (3)

F    Leistungsänderungswünsche

    Vergütungsanpassung

    Erstreckung der Abnahmefrist und Übergabeprozedur

    Rechtsfolgen nachträglicher Unmöglichkeit

    Rechtsfolgen von hierdurch bedingten Verzögerungen

F    Teilprojekt-Verzögerungen

    Verantwortungssphäre des Webdesigners?

    Verzögerung des Endprojekts absehbar, aber kein Verzug im Rechtssinne?

F    Therapie?

Webdesign (4)

    Vertragsauflösung nach allgemeinen Regeln?

u    à uU § 323 IV: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

   Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

    Aber: Bewertungsunsicherheiten!

u    Anzeige über Art und Umfang des Mehraufwands für Änderungswünsche und deren Auswirkung auf Zeitplan

u    Widrigenfalls Änderungen noch iRd ursprünglichen Zeitplans und abgedeckt von der vereinbarten Vergütung

u    Regelung, dass Verzögerungen in Teilprojekten verzugsauslösend und (~ § 326 a.F.) Auftraggeber Recht verleihend, bei Androhung der Leistungsablehnung Frist zur Ablieferung des abnahmefähigen (Gesamt-) Werkes zu setzen

Webdesign (5)

F    Ausstiegsvorbehalt

    Auch aus subjektiven Gründen

    Ausstiegsvergütung

F    Einschaltung Dritter

    Nach allgemeinem Werkvertragsrecht erlaubt

    Aber uU Interesse an höchstpersönlicher Erbringung

u    à Zustimmungserfordernis

F    Mitwirkung des Auftraggebers

    zB Softwareüberlassung, Zugang zu Datenbanken

u    insbes. zur Integration des Werkes in eine vorbestehende Internetumgebung (Kompatibilität)

Webdesign (6)

F   Abnahme

   Grds keine Pflicht zu Teilabnahmen

   IdR nach Durchlauf einer Funktionsprüfung

   Prozedere vertraglich zu fixieren

   Abnahmeprotokoll

Webdesign (7)

F    Rechteeinräumung (1)

    Webdesigner benötigt zur Fertigstellung einer Internetpräsenz vom Auftraggeber Rechte

    Muss andererseits idR eigene Rechte, die er durch seine Arbeit erlangt, an den Auftraggeber übertragen

u    Auftraggeber benötigt Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrecht für die ubiquitäre Verbreitung

u    zB umfassend: für sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte (inkl. sui generis-Schutzrechte) ausschließliche, örtlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenztes Nutzungsrechte zur uneingeschränkten Verwertung

Webdesign (8)

F    Rechteeinräumung (2)

    Website als Mehrzahl von Einzelwerken

u    Webdesigner muss für jedes Werk die entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen

    Neu geschaffenes Gesamtwerk (§§ 2ff. UrhG, §§ 87a ff. und Steuerungsprogramm (§ 69a)

u    Auftraggeber benötigt auch insoweit Nutzungsrechte

u    über die Vertragsdauer (Produktionszeit) hinaus

u    Webdesigner wird weiterzuverwendende Elemente von einer exklusiven Lizenzierung ausnehmen

u    Detaillierte Vereinbarungen ersparen unsicheren Rückgriff auf  Zweckübertragungstheorie (Auslegungsprobleme)

    Rechte Dritter an einzelnen Bestandteilen

u    Wen trifft Verpflichtung zum Erwerb?

Webdesign (11)

F    Gewährleistung und Haftung

    Sachmängel

u    Website schlecht navigationsfähig

u    Inkompatibilität

    Rechtsmängel

u    nutzungshindernde Rechte Dritter

F    Verjährung von Gewährleistungsrechten

    Endabnahme statt Abnahme von Teilprojekten?

u    ansonsten wird deren Mangelhaftigkeit uU erst bei Inbenutzungnahme des fertigen Gesamtprojekts oder im Zusammenspiel mit anderen Teilprojekten bemerkt

    Alternativ: Beweislastregel

u    solche „Schnittstellenmängel“ werden als Mangel der jeweils zuletzt abgenommenen Stufe fingiert (aber § 309 Nr. 12!)

Webdesign (12)

F    Inanspruchnahme durch Dritte

    Wichtig insbes. für Content- und WebdesignV

    Webdesigner hat rechtsmangelfreies Werk zu erstellen

u    daher idR Beistands- und Kostenübernahmeverpflichtung interessengerecht

u    Freistellungsverpflichtung bzgl. Schadensersatz

u    Vorschusspflicht für die Kosten der Rechtsverteidigung

u    Im Gegenzug Kostentragungskoppelung an prozessuale Weisungsrechte


 

Webdesign/Webvertising

F    Gestaltung von Internetpräsenzen: idR WerkV

    Umfang, Format, Inhalt

    Mitwirkungspflichten des Kunden (Informationslieferung)

    Kunde benötigt Entwicklungs- u. Wartungsdokumentation

    urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse idR beim Kunden

u    Soweit möglich (Kernbereich) Verzicht auf Ausübung der Urh-PersR

u    Aber Gestaltungselemente, die auch in künftigen Kundenbeziehungen benötigt werden, werden nicht zur ausschließlichen Nutzung übertragen

F    Werbekampagne/Webvertising

    Nicht erfolgsbezogen à DienstV

    Aber MietV/WerkV bei Beschaffung von Banner-Werbeplatz

u    Anzeige wird an einer genau vereinbarten Stelle zu einer bestimmten Zeit in der vereinbarten Form präsentiert

Webdesign (1)

F    Programmierung individueller Kundenwebsite

    bestimmter Zeitrahmen

    Funktionsfähigkeitsbeschreibung

u    Anzahl der Seiten und Inhalte

u    Navigation und Menü

u    Grafiken und Sounds

u    Hyperlinks und Frames

u    technische Parameter (Abrufzeit, Browser-Kompatibilität, Formate, Programmierung, Datenbankanbindung etc.)  

    Wer liefert welche Materialien (abermals: Rechteregelung)?

u    Logos, Fotos und Texte

u    Beschaffungspflichten 

u    Webseiten als Html-Programm: Dokumentation

 Webdesign (2)

F    Zu übertragende Verwertungsrechte

    ubiquitäre Verbreitung! (sh. Extra-Folie)

F    Aktualisierung

    Dauerschuldcharakter

u    fortlaufenden Berücksichtigung des Stands der Technik

F    Überprüfungs- und Beratungspflichten

    immanente Sicherheits- und Kompatibilitätsaspekte

    User-Friendliness

Webdesign (3)

F    Leistungsänderungswünsche

    Vergütungsanpassung

    Erstreckung der Abnahmefrist und Übergabeprozedur

    Rechtsfolgen nachträglicher Unmöglichkeit

    Rechtsfolgen von hierdurch bedingten Verzögerungen

F    Teilprojekt-Verzögerungen

    Verantwortungssphäre des Webdesigners?

    Verzögerung des Endprojekts absehbar, aber kein Verzug im Rechtssinne?

F    Therapie?

Webdesign (4)

    Vertragsauflösung nach allgemeinen Regeln?

u    à uU § 323 IV: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

   Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

    Aber: Bewertungsunsicherheiten!

u    Anzeige über Art und Umfang des Mehraufwands für Änderungswünsche und deren Auswirkung auf Zeitplan

u    Widrigenfalls Änderungen noch iRd ursprünglichen Zeitplans und abgedeckt von der vereinbarten Vergütung

u    Regelung, dass Verzögerungen in Teilprojekten verzugsauslösend und (~ § 326 a.F.) Auftraggeber Recht verleihend, bei Androhung der Leistungsablehnung Frist zur Ablieferung des abnahmefähigen (Gesamt-) Werkes zu setzen

Webdesign (5)

F    Ausstiegsvorbehalt

    Auch aus subjektiven Gründen

    Ausstiegsvergütung

F    Einschaltung Dritter

    Nach allgemeinem Werkvertragsrecht erlaubt

    Aber uU Interesse an höchstpersönlicher Erbringung

u    à Zustimmungserfordernis

F    Mitwirkung des Auftraggebers

    zB Softwareüberlassung, Zugang zu Datenbanken

u    insbes. zur Integration des Werkes in eine vorbestehende Internetumgebung (Kompatibilität)

Webdesign (6)

F   Abnahme

   Grds keine Pflicht zu Teilabnahmen

   IdR nach Durchlauf einer Funktionsprüfung

   Prozedere vertraglich zu fixieren

   Abnahmeprotokoll

Webdesign (7)

F    Rechteeinräumung (1)

    Webdesigner benötigt zur Fertigstellung einer Internetpräsenz vom Auftraggeber Rechte

    Muss andererseits idR eigene Rechte, die er durch seine Arbeit erlangt, an den Auftraggeber übertragen

u    Auftraggeber benötigt Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrecht für die ubiquitäre Verbreitung

u    zB umfassend: für sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte (inkl. sui generis-Schutzrechte) ausschließliche, örtlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenztes Nutzungsrechte zur uneingeschränkten Verwertung

Webdesign (8)

F    Rechteeinräumung (2)

    Website als Mehrzahl von Einzelwerken

u    Webdesigner muss für jedes Werk die entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen

    Neu geschaffenes Gesamtwerk (§§ 2ff. UrhG, §§ 87a ff. und Steuerungsprogramm (§ 69a)

u    Auftraggeber benötigt auch insoweit Nutzungsrechte

u    über die Vertragsdauer (Produktionszeit) hinaus

u    Webdesigner wird weiterzuverwendende Elemente von einer exklusiven Lizenzierung ausnehmen

u    Detaillierte Vereinbarungen ersparen unsicheren Rückgriff auf  Zweckübertragungstheorie (Auslegungsprobleme)

    Rechte Dritter an einzelnen Bestandteilen

u    Wen trifft Verpflichtung zum Erwerb?

Webdesign (11)

F    Gewährleistung und Haftung

    Sachmängel

u    Website schlecht navigationsfähig

u    Inkompatibilität

    Rechtsmängel

u    nutzungshindernde Rechte Dritter

F    Verjährung von Gewährleistungsrechten

    Endabnahme statt Abnahme von Teilprojekten?

u    ansonsten wird deren Mangelhaftigkeit uU erst bei Inbenutzungnahme des fertigen Gesamtprojekts oder im Zusammenspiel mit anderen Teilprojekten bemerkt

    Alternativ: Beweislastregel

u    solche „Schnittstellenmängel“ werden als Mangel der jeweils zuletzt abgenommenen Stufe fingiert (aber § 309 Nr. 12!)

Webdesign (12)

F    Inanspruchnahme durch Dritte

    Wichtig insbes. für Content- und WebdesignV

    Webdesigner hat rechtsmangelfreies Werk zu erstellen

u    daher idR Beistands- und Kostenübernahmeverpflichtung interessengerecht

u    Freistellungsverpflichtung bzgl. Schadensersatz

u    Vorschusspflicht für die Kosten der Rechtsverteidigung

u    Im Gegenzug Kostentragungskoppelung an prozessuale Weisungsrechte


 

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