BGH, Urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 156/01 –
OLG Dresden
LG Leipzig
Der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
18. Dezember 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol,
Dr. Bungeroth, Dr. Joeres
und die Richterin Mayen für Recht erkannt:
Die Revision gegen das
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Dresden vom 23. März
2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von
der Beklagten die Unterlassung der Einziehung sicherungshalber
abgetretener Lohn- und
Gehaltsforderungen.
Mit Vertrag vom 13./20.
Dezember 1996 nahmen die Kläger bei der beklagten Genossen-
schaftsbank ein Darlehen
in Höhe von 42.000 DM auf zur Finanzierung eines Fondsanteils
an einem geschlossenen
Immobilien-Fonds. Die Rückzahlung des Kredits, dessen
jährliche Verzinsung mit
10% für die gesamte Vertragslaufzeit festgeschrieben war, sollte
bei monatlichen
Zahlungen in Höhe von 487 DM bis spätestens 1. Januar 2004 "durch die
Beleihung einer
Lebensversicherung, die Zuteilung eines Bausparvertrages und/oder die
Fälligkeit von sonstigen
Guthabenbeträgen" erfolgen; Sondertilgungen waren jederzeit
möglich. Gleichzeitig
unterzeichneten die Kläger eine Zusatzvereinbarung, die die Fälligkeit
des Kredites bei
vorzeitiger Auszahlung des Bausparvertrages oder der Lebensversicherung
vorsah, sowie
nacheinander Abtretungen von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung,
aus zwei Bausparverträgen
und von Lohn- und Gehaltsansprüchen. Die Darlehenstilgung
wurde, abgesehen von den
in den monatlichen Raten von 487 DM enthaltenen
Tilgungsanteilen, im
Gegenzug bis zum vertraglich vorgesehenen Laufzeitende ausgesetzt,
wobei der Beklagten u.a.
bei Verzug der Kreditnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden
Bausparraten oder
Lebensversicherungsprämien ein Recht zum Widerruf der Tilgungs-
aussetzung zustand. Die
Beklagte zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß an
den Fonds aus.
Nachdem die Kläger die
Zahlung der monatlichen Raten von 487 DM eingestellt hatten
und keine Leistungen
mehr auf die Bausparverträge und die Lebensversicherung erbrachten,
widerrief die Beklagte
mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 die Tilgungsaussetzung
und verlangte von den
Klägern die Zahlung einer monatlichen Leistungsrate
von 1.033,30 DM. Mit
Schreiben vom 24. März 2000 kündigte sie das Kreditverhältnis mit
Wirkung zum 17. April
2000 und stellte den Kapitalsaldo zur Zahlung fällig für den Fall,
daß die Kläger die
bestehenden Rückstände nicht ausgleichen würden. Nach fruchtlosem
Ablauf der Frist begann
sie damit, die Einziehung der abgetretenen Forderungen zu betreiben.
Das Landgericht hat die
auf Unterlassung der Einziehung aller abgetretenen Forderungen
gerichtete Klage wegen
fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.
Nach teilweiser
Rücknahme der hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger nur
noch den Anspruch auf
Unterlassung der Einziehung der Lohn- und Gehaltsforderungen.
Diesem Antrag hat das
Berufungsgericht stattgegeben (OLG Dresden WM 2001, 1854).
Hiergegen wendet sich
die Beklagte mit der - zugelassenen - Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der
Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat
die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bejaht und zur Begründung
seiner Entscheidung in
der Sache im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei zur
Einziehung der Lohn- und Gehaltsforderungen nicht berechtigt, weil
sich die Kläger mit der
Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag mit Rücksicht
auf ein ihnen
zustehendes Zurückbehaltungsrecht nicht in Verzug befunden hätten.
Das
Zurückbehaltungsrecht folge daraus, daß den Klägern wegen fehlender Angabe des
zu leistenden
Gesamtbetrags im Kreditvertrag ein Anspruch auf Neuberechnung unter
Berücksichtigung eines
auf 4% verminderten Zinssatzes zustehe (§§ 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 b a.F., 6 Abs. 2
Satz 2 VerbrKrG, § 246 BGB). § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG
a.F. finde auch auf
einen Festkredit mit Tilgungsaussetzung Anwendung. Bei wirtschaftlicher
Betrachtung liege auch
in Fällen, in denen ein Kreditnehmer zunächst nur Teilleistungen
auf Zinsen und Kosten zu
erbringen habe, während die eigentliche Tilgung erst
bei Endfälligkeit des
Darlehens aus einem parallel zum Darlehensvertrag angesparten
Bauspar- oder
Lebensversicherungsvertrag erfolgen solle, eine Tilgung in Teilzahlungen
vor. Für den Verbraucher
mache es keinen Unterschied, ob er die zur Tilgung erforderlichen
Leistungen in
monatlichen Tilgungsraten an den Kreditgeber oder in Form von monatlichen
Beiträgen an einen
Dritten aufbringe. Auch wenn bei einer vereinbarten Endtilgung
aus einer
Lebensversicherung Ungewißheit über die Höhe der Versicherungsprämien
und einer möglichen
Überschußbeteiligung bestehe, lasse sich der Gesamtbetrag unter
Zugrundelegung des
Nennbetrags des Kredits berechnen. Soweit die Laufzeit des
Darlehensvertrages im
Hinblick auf die Zuteilungsreife eines parallel anzusparenden
Bausparguthabens nicht
feststehe, handele es sich um einen Fall veränderlicher Bedingungen,
für den Satz 2 des § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. eine Angabepflicht vorsehe.
Die fehlende
Endgültigkeit der Gesamtbetragsangabe bei Krediten mit veränderlichen
Bedingungen habe der
Gesetzgeber im Interesse eines effektiven und umfassenden
Verbraucherschutzes
hingenommen. Der Befürchtung, der Verbraucher werde durch die
Angabe eines fiktiven
Gesamtbetrags eher irregeführt, denn zuverlässig informiert, werde
durch den erforderlichen
Hinweis auf die der Angabe zugrunde liegenden Konditionen
sowie deren
Veränderlichkeit hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere wenn die
Unsicherheit des
Gesamtbetrags wie hier aus der Abhängigkeit der Fälligkeit des Kredits
von der Zuteilungsreife
eines Bausparvertrages folge, sei die Angabe der Gesamtbelastung
auf der Grundlage des
feststehenden Zinssatzes und des spätest möglichen Laufzeitendes
naheliegend und der
Beklagten zumutbar.
II.
Diese Beurteilung hält
rechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht
ist zu Recht davon ausgegangen, daß auf den geschlossenen
Kreditvertrag das
Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
Auch seine Annahme, das
Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. erforderlichen
Angaben über die zu
bestellenden Sicherheiten habe die Wirksamkeit des Kreditvertrages
unberührt gelassen,
begegnet keinen Bedenken. Rechtsfolge eines Verstoßes
gegen § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 g VerbrKrG a.F. ist nach § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG
lediglich, daß die nicht
angegebenen Sicherheiten nicht gefordert werden können. Die
Streitfrage, ob
gleichwohl geleistete Sicherheiten vom Kreditgeber gemäß § 812 BGB
Zurückzugewähren sind
(so MünchKomm/Ulmer 3. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 28; Bülow,
VerbrKrG 4. Aufl. § 6
Rdn. 53) oder ob § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG lediglich ein Recht
begründet, die
Bestellung von nicht im Kreditvertrag angegebenen Sicherheiten zu verweigern
(so Soergel/Häuser, BGB
12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 22 f.), bedarf hier keiner
Entscheidung.
2. Die Klage ist
jedenfalls deshalb begründet, weil der Kreditvertrag keine Angabe des
Gesamtbetrags aller von
den Klägern zu entrichtenden Teilzahlungen enthält, daher gegen
§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
b VerbrKrG a.F. verstößt, die Kläger deshalb gemäß § 6
Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG
nur die gesetzlichen Zinsen schulden, die Neuberechnung der
vereinbarten
Teilleistungen verlangen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG) und bis zu deren Vornahme
weitere Leistungen
verweigern können (§ 273 BGB).
a) Das Berufungsgericht ist
der zutreffenden Ansicht, daß die Beklagte den Gesamtbetrag
gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 b VerbrKrG a.F. im Kreditvertrag hätte angeben müssen.
aa) Nach herrschender
Meinung im Schrifttum besteht die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags
im Sinne des § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. auch bei endfälligen
Krediten mit
Tilgungsaussetzung, die bei Fälligkeit mittels in der Zwischenzeit angesparter
Bausparverträge oder
Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (Peters in: Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch
2. Aufl. § 81 Rdn. 80; ders., WM 1994,
1405, 1406 ff.; Gößmann
in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 3/435; Wagner-
Wieduwilt in:
Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 31, 42 f.,
74 f.; Bülow, VerbrKrG
4. Aufl. § 4 Rdn. 71 f.; v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/
v. Rottenburg, VerbrKrG
2. Aufl. § 4 Rdn. 66, 79 f.; MünchKomm/Ulmer aaO § 4 VerbrKrG
Rdn. 34;
Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. § 4 VerbrKrG Rdn. 40; Erman/ Rebmann,
BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG
Rdn. 11 a).
Ein kleiner Teil des
Schrifttums vertritt demgegenüber unter Hinweis auf die gesetzgeberischen
Vorstellungen bei der
Neufassung der Vorschrift die Ansicht, in diesen Fällen bestehe
keine Pflicht zur Angabe
des Gesamtbetrags, da ein solcher Betrag mangels feststehender
Bedingungen noch nicht
angegeben werden könne (Drescher, Verbraucherkreditgesetz
und Bankenpraxis Rdn. 92
ff.; Steppeler, VerbrKrG 2. Aufl. S. 106, 108).
bb) Der erkennende Senat
schließt sich der herrschenden Meinung an. Auch endfällige
Festkredite mit
(teilweisem) Tilgungsersatz unterfallen der Angabepflicht des § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG
a.F.
(1) Nach dem Wortlaut
des Satzes 1 dieser Vorschrift ist der Gesamtbetrag der vom Verbraucher
zu entrichtenden
Teilzahlungen für alle Kredite anzugeben, bei denen die für die
Berechnung des
Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten
etc.) für die gesamte
Laufzeit der Höhe nach feststehen. Nach Satz 2 ist aber auch
bei Krediten mit
veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein
Gesamtbetrag anzugeben,
und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages
maßgeblichen
Kreditbedingungen. Der Angabe eines Gesamtbetrags bedarf es lediglich
nicht bei End- und Zwischenfinanzierungen
im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG und
- gemäß § 4 Abs. 1 Satz
4 Nr. 1 b Satz 3 VerbrKrG a.F. - bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme
bis zu einer
Höchstgrenze freigestellt ist. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b
VerbrKrG a.F. enthält
insofern ein geschlossenes System von Angabepflichten: Alle Kreditverträge,
die nicht dem
Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand
des Satzes 3 sowie der
Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, unterliegen
der modifizierten Angabepflicht
des Satzes 2 (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 42), sofern
dessen tatbestandliche
Voraussetzungen vorliegen.
(2) Dies hat für
endfällige Festkredite, bei denen - wie hier - eine enge Verbindung zwischen
dem Kreditvertrag und
einem Ansparvertrag etwa in der Weise hergestellt wird,
daß eine
Tilgungsaussetzung gegen Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag
(Lebensversicherung,
Bausparvertrag o.ä.) vereinbart wird, zur Folge, daß sie der Angabepflicht
des § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 b VerbrKrG a.F. unterfallen. Sie erfüllen keinen der
genannten
Ausnahmetatbestände und weisen die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG
a.F. für die
Angabepflicht vorgesehenen Tatbestandsmerkmale auf. Sofern alle Konditionen
feststehen, folgt die
Angabepflicht aus Satz 1 (vgl. v. Rottenburg aaO Rdn. 66; Bülow
aaO Rdn. 71). Soweit der
Darlehensvertrag veränderliche Bedingungen enthält - hier die
Laufzeit des Darlehens
im Hinblick auf die noch unbekannten Zuteilungszeitpunkte der
parallel anzusparenden
Bausparguthaben - ergibt sich die Angabepflicht entsprechend
Satz 2 (v. Rottenburg
aaO Rdn. 69; Erman/Rebmann aaO Rdn. 11 a; MünchKomm/Ulmer
aaO Rdn. 35).
(3) Dem kann nicht
entgegengehalten werden, Festkredite mit Tilgungsaussetzung sähen
die gemäß § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Rückzahlung in
Teilbeträgen nicht vor.
Dies entbindet den Kreditgeber nicht von der Angabe des Gesamtbetrags
(a.A. Bülow aaO Rdn.
74), wenn der Festkredit mit einem Bausparvertrag,
einer Lebensversicherung
oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden wird,
daß die Tilgung des
Kredits für die Laufzeit ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen
auf einen der genannten
Ansparverträge geleistet werden. Aus der maßgeblichen Sicht
des Kreditnehmers,
dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. dient, um
ihm eine sachgerechte
Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit
anderen Angeboten zu
ermöglichen, ist es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten
direkt an den Kreditgeber
oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung
oder Bausparkasse
erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daß diese Zahlungen zur
Rückzahlung des Kredits
verwendet werden (Peters: in Schimansky/Bunte/Lwowski aaO
Rdn. 80; ders. WM 1994,
1405, 1406; v. Rottenburg aaO Rdn. 80; Wagner-Wieduwilt aaO
Rdn. 74).
Der erkennende Senat hat
bereits in seinem Urteil vom 3. April 1990 (BGHZ 111, 117,
121) zur Frage des
Effektivzinsvergleiches eines Ratenkredits gegenüber einem mit einer
Kapitallebensversicherung
verbundenen Festkredit entschieden, daß auf die Sicht des
Kreditnehmers abgestellt
werden müsse. Aus dessen Sicht bestehe wirtschaftlich kein
Unterschied zwischen
einem marktüblichen Ratenkredit und einem Kredit mit Kapital-
lebensversicherung. In
beiden Fällen habe der Darlehensnehmer als Ausgleich für die
Nettokreditsumme in der
vereinbarten Laufzeit monatliche Leistungen zu erbringen. Daß
diese Leistungen in
einem Fall Zinsen und Tilgung beinhalteten, im anderen Zinsen und
Prämien, mit denen ein
Guthaben "angespart" werde, sei aus Sicht des Kreditnehmers
von nachrangiger
Bedeutung. Sein Interesse konzentriere sich darauf, welche Gesamtlast
er jeweils zu tragen
habe. Diese Ausführungen gelten hier entsprechend.
(4) Im vorliegenden Fall
kommt hinzu, daß der Kreditvertrag monatliche Raten vorsieht,
die wie bei einem
Annuitätendarlehen nicht nur Zahlungen auf die laufenden Zinsen, son-
dern auch kontinuierlich
steigende Tilgungsanteile enthalten. Von der ersten monatlichen
Rate über 487 DM entfiel
ausgehend von einem Darlehensbetrag von 42.000 DM und
dem vereinbarten
Zinssatz von 10% nur ein Betrag von 350 DM auf Zinsen, der Rest
führte zu einer
teilweisen Tilgung des Darlehens. Es kann danach keinem Zweifel unterliegen,
daß es sich hier um
einen teilweise in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit im Sinne
des § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. handelt. Wollte man dies mit Rücksicht
auf die teilweise
Tilgungsaussetzung und die durch die Ungewißheit der Zuteilungsreife
des Bausparvertrages
bedingte Unsicherheit über die Laufzeit des Kredits anders
sehen, hätte es die
kreditgebende Bank in der Hand, sich durch eine besonders unübersichtliche
Gestaltung der
Kreditkonditionen der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags zu
entziehen. Das kann insbesondere
auch unter Berücksichtigung des Umgehungsverbots
des § 18 Satz 2 VerbrKrG
nicht hingenommen werden (vgl. MünchKomm/Ulmer aaO
Rdn. 34).
(5) Der Umstand, daß der
Gesamtbetrag wegen der Ungewißheit über die Laufzeit des
Kreditvertrages nicht
endgültig angegeben werden kann, ändert an dieser Beurteilung
nichts. Diese
Unsicherheit hat der Gesetzgeber gesehen und in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b
Satz 2 VerbrKrG a.F. im
Interesse eines umfassenden Verbraucherschutzes hingenommen.
Der Hinweis der
Revision, die Bundesregierung habe sich seinerzeit dem Vorschlag
des Bundesrates
angeschlossen, der für Kredite wie den vorliegenden keine Pflicht zur
Angabe des Gesamtbetrags
vorsah, trifft zwar zu. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F.
sollte danach nur aus
dem jetzigen Satz 1 bestehen. Dieser Entwurf ist aber nicht Gesetz
geworden. Abweichend von
der Vorstellung der Bundesregierung wollte der Gesetzgeber
der sich verstärkenden
Tendenz zu variablen Konditionen Rechnung tragen und hat mit
Blick auf etwaige Umgehungsversuche
auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des
Gesamtbetrags
einbezogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind
(Peters WM 1994, 1405,
1406; v. Rottenburg aaO Rdn. 68; Wagner-Wieduwilt aaO
Rdn. 46 ff.). Zu diesem
Zweck ist er über den Novellierungsvorschlag von Bundesrat und
Bundesregierung hinaus
gegangen und hat mit Satz 2 der Vorschrift auch Verträge mit
veränderlichen
Bedingungen einer - allerdings modifizierten - Angabepflicht unterworfen
(vgl. Bericht des
BT-Rechtsausschusses vom 3. März 1993, BT-Drucks. 12/4526, abgedr.
in ZIP 1993, 477 ff.).
Soweit ursprünglich beabsichtigt gewesen sein mag, die Angabepflicht
aus Satz 2 auf
Kreditverträge mit variabler Verzinsung zu beschränken (vgl. hierzu
Wagner-Wieduwilt aaO),
hat dies in dem Gesetzestext keinerlei Niederschlag gefunden.
Satz 2 spricht vielmehr
allgemein und ohne Einschränkungen von "veränderlichen Bedingungen".
Er ist daher auch
anzuwenden, wenn - wie hier - veränderliche Laufzeiten vereinbart
werden (v. Rottenburg
aaO Rdn. 69; Erman/Rebmann aaO Rdn. 11 a; Staudinger/
Kessal-Wulf aaO Rdn. 42).
(6) Ein anderes Ergebnis
ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften
(90/88/EWG) vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie
87/102/EWG zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten
über den
Verbraucherkredit (Änderungsrichtlinie zur Verbraucherkreditrichtlinie),
auf die die Novelle 1993
zum Verbraucherkreditgesetz zurückzuführen ist. Soweit die
Änderungsrichtlinie in
Art. 1 Nr. 4 die Angabe eines Gesamtbetrags vorsieht, wenn dies
möglich ist, ist die
Entscheidung, wann die Angabe als möglich erachtet wird, in das Ermessen
des nationalen
Gesetzgebers gestellt. Dieser hat hier sein Ermessen in der dargestellten
Weise ausgeübt. Im
übrigen wird durch die Richtlinie ohnedies nur ein Mindestschutz
statuiert. Dem
nationalen Gesetzgeber wird in Art. 15 der Richtlinie
87/102/EWG des Rates vom
22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie)
die Möglichkeit eines
über die Richtlinie hinaus gehenden Verbraucherschutzes
ausdrücklich eröffnet.
b) Die danach gemäß § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe
des Gesamtbetrags fehlt
im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß
ausgezahlt wurde, nach §
6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß sich der
im Kreditvertrag
vereinbarte Zinssatz von 10% auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt.
Die Kläger können
deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung
der verminderten Zinsen
eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und
gemäß § 812 Abs. 1 Satz
1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen
(Senatsurteil vom 23.
Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.). Da die Beklagte
die Neuberechnung der
Leistungsraten abgelehnt hat, haben die Kläger die Zahlung
weiterer Raten zu Recht
verweigert (§ 273 Abs. 1 BGB). Die Beklagte ist deshalb zur
Einziehung der ihr zur
Sicherheit abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche nicht befugt
(vgl. BGH, Urteil vom
11. Juli 1995 - VI ZR 409/94, NJW-RR 1995, 1369 m.w.Nachw.).
III.
Die Revision war somit
zurückzuweisen.