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Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb
vom 3. Juli 2004
BGBl. Teil
I/2004, Nr. 32 vom 7.7.2004, S. 1414 ff.
In Kraft getreten am 8. Juli 2004
Inhalt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der
Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es
schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten
Wettbewerb.
§ 2
Definitionen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
- "Wettbewerbshandlung" jede Handlung einer Person
mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz
oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von
Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen zu fördern;
- "Marktteilnehmer" neben Mitbewerbern und
Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder
Dienstleistungen tätig sind;
- "Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem
oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder
Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
- "Nachricht" jede Information, die zwischen einer
endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen
elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird;
dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes
über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit
weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem
identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung
gebracht werden können.
(2) Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbegriff gelten die
§§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 3
Verbot unlauteren Wettbewerbs
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum
Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer
nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
§ 4
Beispiele unlauteren Wettbewerbs
Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
- Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch
Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen
unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
- Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die
geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die
Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
- den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen
verschleiert;
- bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen,
Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar
und eindeutig angibt;
- bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit
Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
- die Teilnahme von Verbrauchern an einem
Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der
Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das
Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der
Dienstleistung verbunden;
- die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten
oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers
herabsetzt oder verunglimpft;
- über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen
eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der
Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind,
den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen,
sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um
vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der
Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann
unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet
wurden;
- Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine
Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung
der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder
Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen
Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- Mitbewerber gezielt behindert;
- einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch
dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu
regeln.
§ 5
Irreführende Werbung
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist,
sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene
Angaben über:
- die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie
Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der
Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit,
Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die
von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und
wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
- den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und
Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren
geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;
- die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art,
die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein
Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine
Auszeichnungen oder Ehrungen.
Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind
insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der
Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der
Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen
vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige
Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu
ersetzen.
(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung
eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit
gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis
gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der
Preisherabsetzung geworben hat.
(5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter
Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der
Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden
Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage,
es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung
rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.
§ 6
Vergleichende Werbung
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder
mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren
oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer vergleichend wirbt, wenn
der Vergleich
- sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den
gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
- nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche,
relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren
oder Dienstleistungen bezogen ist,
- im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem
Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren
oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
- die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten
Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
- die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder
persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt
oder verunglimpft oder
- eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder
Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder
Dienstleistung darstellt.
(3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen
Preis oder anderen besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des
Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des
Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder
Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen.
§ 7
Unzumutbare Belästigungen
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in
unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
- bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der
Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
- bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber
Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern
ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;
- bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen
Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine
Einwilligung der Adressaten vorliegt;
- bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität
des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert
oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an
die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten
richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den
Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei
einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer
Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse
erhalten hat,
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene
ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder
Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung
jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die
Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Rechtsfolgen
§ 8
Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch
auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem
Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und
der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- jedem Mitbewerber;
- rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder
selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von
Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder
verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach
ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre
satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger
beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung
die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
- qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie
in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des
Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166
S. 51) eingetragen sind;
- den Industrie- und Handelskammern oder den
Handwerkskammern.
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist
unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich
ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden
einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung
entstehen zu lassen.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene
Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle
der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des
Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur Geltendmachung
eines Unterlassungsanspruches Berechtigten, an die Stelle der Klageberechtigten
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2
zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten und an die Stelle
der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten
Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche treten.
Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung.
§ 9
Schadensersatz
Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den
Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen
verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf
Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht
werden.
§ 10
Gewinnabschöpfung
(1) Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und hierdurch zu Lasten
einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8
Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten
auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner
auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit
der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1
erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den
abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428
bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die
Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von
der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des
Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen
Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den
Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.
(5) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 2 und 4 ist das
Bundesverwaltungsamt, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums der
Justiz unterliegt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen
2 und 4 einer anderen Bundesbehörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des
Bundes zu übertragen.
§ 11
Verjährung
(1) Die Ansprüche aus §§ 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 verjähren in
sechs Monaten.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis
oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens
in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
Verfahrensvorschriften
§ 12
Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten
sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen
und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen
Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die
Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangt werden.
(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf
Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und
Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben
worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das
Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn
sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden
im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei
Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch
nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs.
1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang
einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den
Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und
Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.
§ 13
Sachliche Zuständigkeit
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch
auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte
ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für
Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in
Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 14
Örtliche Zuständigkeit
(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in
dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche
Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der
Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort
maßgeblich.
(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen,
die von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruches Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte
im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch
einen Wohnsitz hat.
§ 15
Einigungsstellen
(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern
Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen
ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).
(2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die
Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden
Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im Falle einer Anrufung
durch eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und
Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige
Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts
erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von der vorsitzenden Person für
den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr
aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den
Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der
Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch
entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer
für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).
(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen
werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher
betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit
dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners
bedarf es nicht.
(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14
entsprechend anzuwenden.
(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche
Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei
kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des
persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die
sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für
den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen
oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie
kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag
machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung
der Parteien veröffentlicht werden.
(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen
Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandeskommens von
den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben,
sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle
geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der
Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch
von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die
Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.
(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in
gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht
zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der
Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies den Parteien
mitzuteilen.
(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne
vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das
Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben,
vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen
Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner
zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der
Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle
erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der geltend gemachte
Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des
Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen,
insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung
unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern
angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung), und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern sowie
Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu
treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein
Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten
Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verbraucher
zu berücksichtigen.
Strafvorschriften
§ 16
Strafbare Werbung
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen
Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen,
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben
irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur
Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu
veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten
besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger
Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige
Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 17
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses
anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des
Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus
Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des
Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus
Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des
Unternehmens Schaden zuzufügen,
- sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer
Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des
Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis
verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder
- ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine
der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde
Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder
gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
- gewerbsmäßig handelt,
- bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland
verwertet werden soll, oder
- eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst
vornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 18
Verwertung von Vorlagen
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder
Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen,
Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt
verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 19
Verleiten und Erbieten zum Verrat
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu
bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu
einer solchen Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus
Eigennutz sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt oder mit
einem anderen verabredet, eine Straftat nach den § 17 oder § 18 zu
begehen oder zu ihr anzustiften.
(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Schlussbestimmungen
§ 20
Änderungen anderer Rechtsvorschriften
(1) § 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober
1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
- In Absatz 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 2" durch
die Angabe "§ 8 Abs. 3" ersetzt.
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 852 Abs. 2"
durch die Angabe "§ 203" ersetzt.
(2) In § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert
worden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme der Ansprüche der letzten
Verbraucher aus § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht
ein beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist"
gestrichen.
(3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354)
geändert worden ist, wird die Angabe "§§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20" durch
die Angabe "§§ 16 bis 19" ersetzt.
(4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),
wird wie folgt geändert:
- In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
"2. rechtsfähigen Verbänden
zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie
insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung
imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder
selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen
nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren
oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt
vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer
Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu
verfälschen;".
- In § 5 wird die Angabe "die §§ 23a, 23b und 25"
durch die Angabe "§ 12 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt.
- In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort "verwendet"
die Wörter "oder empfohlen" und in Nummer 3 nach dem Wort "Verwendung"
die Wörter "oder Empfehlung" eingefügt.
- In § 12 wird die Angabe "§ 27a" durch die
Angabe "§ 15" ersetzt.
- In § 13a Satz 2 ist die Angabe "§ 13 Abs. 7"
durch die Angabe "§ 8 Abs. 5 Satz 1" zu ersetzen.
(5) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S.
3082; 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.
44 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt
geändert:
- In § 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135
Abs. 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 2" durch die Angabe "§ 8 Abs. 3"
ersetzt.
- In § 141 wird die Angabe "§ 24" durch die
Angabe "§ 14" ersetzt.
(6) In § 301 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert
worden ist, wird die Angabe "§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" durch die Angabe
"§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt.
(7) § 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar
1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
- In Absatz 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 2" durch
die Angabe "§ 8 Abs. 3" ersetzt.
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 852 Abs. 2"
durch die Angabe "§ 203" ersetzt.
(8) In § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2565) wird die Angabe "§ 13 Abs. 7" durch die Angabe "§ 8
Abs. 5 Satz 1" ersetzt.
(9) Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
die Wörter "unabhängig von einer Rabattgewährung" gestrichen.
b) Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden wie folgt
gefasst:
"Fallen zusätzliche Liefer-
und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe
dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren
Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die
Höhe leicht errechnen kann."
- In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "unabhängig
von einer Rabattgewährung" gestrichen.
- In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 1 Abs. 2"
durch die Angabe "§ 1 Abs. 3" ersetzt.
- In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "(§ 1 Abs. 4)"
durch die Angabe "(§ 1 Abs. 5)" ersetzt.
- § 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
"(4) Kann in Gaststätten-
und Beherbungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der
bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der
Telekommunikationsanlage anzugeben."
- § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu
gefasst:
"(2) § 1 Abs. 1 und § 2
Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach
Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle
Preisnachlässe."
b) Absatz 5 Nr. 1 wird aufgehoben und die
bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden die neuen Nummern 1, 2 und 3.
- § 11 wird aufgehoben.
§ 21
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen
können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), außer
Kraft.
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