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Die
behördliche und betriebliche Überwachung der Anlage
Inhalt:
I.
Betriebliche Eigenüberwachung
1. Der Immissionsschutzbeauftragte
2.
Der Störfallbeauftragte
II.
Die behördliche Kontrolle
Aufgrund
des möglichen Gefährdungspotentials von Betrieben sieht das
Gesetz neben den Eröffnungskontrollen in Form von Anlagengenehmigungen auch eine spätere Überwachung vor, um dergestalt
Schäden für die Allgemeinheit und die Umwelt zu vermeiden.
Die
Effizienz dieser Überwachung wird zum einem durch eine
behördliche Kontrolle und zum anderen durch betriebliche
Eigenüberwachung gewährleistet.
Die
nachfolgenden Ausführungen geben daher zunächst einen
Überblick über die betriebliche Überwachung, sodann folgen
Hinweise zu den Überwachungsbefugnissen der Behörden.
I.
Betriebliche Eigenüberwachung
Ein
Aspekt der Kontrolle stellt die betriebliche Eigenüberwachung
dar.
Diese selbst vom Betrieb durchgeführte Überwachung erfolgt in
Gestalt eines Immissionsschutzbeauftragten und ggf. durch
Bestellung eines Störfallbeauftragten.
1.
Der Immissionsschutzbeauftragte
Für
bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen muß gem. § 53 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter
bestellt werden.
Geboten ist dessen Bestellung, sofern dies im Hinblick auf die
Art und Größe des Betriebs wegen der
- von der Anlage ausgehenden Emissionen,
- technischen Problemen der
Emissionsbegrenzung oder
- Eignung der Erzeugnisse, die bei
bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche oder Erschütterungen hervorrufen,
erforderlich ist.
Explizit
sind derartige Anlagen in der 5. Durchführungsverordnung zum
Bundesimmissionsschutzgesetz aufgeführt. Danach ist die
Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten bspw. erforderlich
für:
- genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen
für den Einsatz von Kohle, Koks, Heizölen, behandeltem
Holz, Sperrholz, Spanplatten.
- genehmigungsbedürftige Anlagen zur
Zementherstellung
- genehmigungsbedürftige Anlagen zur
Herstellung von Glas
- genehmigungsbedürftige Anlagen zum
Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf
Metalloberflächen
- genehmigungsbedürftige Anlagen zur
Herstellung von Kunststoffen oder Chemiefasern,
Kunstharzen, Teerfarben, Seifen und Waschmitteln
- genehmigungsbedürftige Anlagen zum
Beschichten und Lackieren von Gegenständen mit Lacken,
die organische Lösungsmittel enthalten und von diesen
250 kg oder mehr je Stunde eingesetzt werden
- genehmigungsbedürftige Anlagen zur
Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspannplatten oder
Holzfasermatten
Gem. §
54 des Bundesimmissionsschutzgesetz obliegen dem
Immissionsschutzbeauftragten in erster Linie folgenden
Funktionen:
- Beratung der Unternehmensleitung in
immissionschutzrechtlichen Angelegenheiten
- Förderung im Hinblick auf die Entwicklung
und Einführung umweltfreundlicher Verfahren im Bereich
der Produktion, Abfallvermeidung und Wärmenutzung
- Mitwirkung bei der Entwicklung und
Einführung umweltfreundlicher Verfahren
- Kontrolle der gesetzlich vorgeschriebenen
Verpflichtungen
- Aufklärung der Betriebsangehörigen über
die von dem Betrieb verursachten schädlichen
Umwelteinwirkungen
- Erstellung eines Jahresberichts an die
Unternehmensleitung über die getroffenen und
beabsichtigten Maßnahmen.
Die
Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten setzt weiterhin ein
hohes Maß an Fachkunde voraus.
Qualifiziert sind Personen, die über einen Studienabschluß auf
den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an
einer Hochschule verfügen, an entsprechenden Lehrgängen
teilgenommen haben und darüberhinaus praktische Kenntnisse über
die Anlage besitzen, wobei das Gesetz einen Zeitraum von
wenigstens zwei Jahren zugrunde legt, innerhalb dessen der
Kandidat Erfahrungen mit der Anlage hat sammeln können.
Im Einzelfall können von diesen Anfordeungen Ausnahmen
zugelassen werden, wenn dadurch die Aufgabenerfüllung
gewährleistet bleibt.
Die
Unternehmensleitung hat den Immissionsschutzbeauftragten bei
seiner Tätigkeit zu unterstützen, muß diesem die Möglichkeit
einer Stellungnahme bei umweltrelevanten Entscheidungen
einräumen und darf ihn aufgrund seiner Tätigkeit nicht
benachteiligen. Inswoweit räumt das Gesetz dem
Immissionsschutzbeauftragten einen besonderen Kündigungsschutz
ein.
2. Der
Störfallbeauftragte
Für
Anlagen von hohem Gefährdungspotential muß (zusätzlich) ein
Störfallbeauftragter bestellt werden.
Dies sind bspw.
- Anlagen zur Abfallverbrennung
- Anlagen zur Gewinnung von Asbest
- Anlagen zur Herstellung und Bearbeitung
von explosionsgefährlichen Stoffen.
Hinsichtlich
der Pflichten des Störfallbeauftragten ergeben sich zu denen des
Immissionsschutzbauftragen Unterscheide.
Dieser hat gem. § 58b des Bundesimmissionsschutzgesetzes
folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Beratung der Unternehmensleitung in
Sicherheitsfragen
- Hinwirkung auf eine Verbesserung der
Anlage
- Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften
- Bekanntgabe und Warnung bei betrieblichen
Störungen oder vorhandenen Mängeln an die
Unternehmensleitung
- Erstellung eines Jahresberichts an die
Unternehmensleitung über die getroffenen und
beabsichtigten Maßnahmen. Zusätzlich muß der
Störfallbeauftragte die Berichte fünf Jahre
aufbewahren.
Bei der
Aufgaben des Störfallbeauftragten steht eine gewisse
"Alarmfunktion" im Vordergrund
Aufgrund der speziellen Aufgaben des Störfallbeauftragten sollen
Störungen, die zu einem Unfall führen können, möglichst im
Vorfeld erkannt und beseitigt werden.
Die
Unternehmensleitung hat gegenüber dem Störfallbeauftragten im
wesentlichen dieselben Aufgaben wie gegenüber dem
Immissionsschutzbeauftragten.
In
besonderen Fällen kann die Behörde auch für Betriebe, für die
eine Bestellung nicht vorgeschrieben ist, jeweils die Bestellung
sowohl eines Immissionsschutzbeauftragten wie auch die des
Störfallbeauftragten anordnen, wenn dies im Einzelfall notwendig
erscheint.
II.
Die behördliche Kontrolle
Neben
die soeben dargelegte betrieblichen Eigenkontrolle tritt
zusätzlich eine hoheitliche Kontrolle in Form der behördlichen
Überwachung.
Gem. §
52 des Bundesimmissionsschutzgesetz sind die Behörden zur
Überwachung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten
befugt.
Diese Kontrollmöglichkeiten kommen naturgemäß insbesondere im
Bereich der genehmigungsbedürftigen Anlagen zum Tragen, da
insoweit von einem erhöhten Gefährdungspotential ausgegangen
wird.
Die behördliche Überwachung ist jedoch nur in Verbindung mit
bestimmten Mitwirkungspflichten der Anlagenbetreiber ein
effektives Sicherungsinstrument zum Schutz der Allgemeinheit und
der Umwelt.
Aus diesem Grunde statuiert das Gesetz für die Anlagenbetreiber
eine Reihe von Pflichten, deren Erfüllung die Überwachung der
Anlage überhaupt erst möglich macht.
Im
einzelnen vollzieht sich die Überwachung wie folgt:
- Die Anlagenbetreiber müssen den
zuständigen Behördenmitarbeitern Zugang zu dem
Betriebsgrundstück und zu den Betriebsanlagen gewähren.
- Die Behörde kann jederzeit
Emissionsmessungen vornehmen, Proben entnehmen oder
sonstige Untersuchungen durchführen.
- Die Anlagenbetreiber sind zur Erteilung
von Auskünften und der Herausgabe von Unterlagen
gegenüber der Behörde verpflichtet, als dies zur
Aufgabenerfüllung notwendig ist. (Bspw. Angaben über
den Zustand der betrieblichen Einrichtungen, Vorlage
technischer Zeichnungen)
Durch
das Zusammenspiel der behördlichen Kontrollen einerseits sowie
der betrieblichen Eigenüberwachung andererseits soll die
Gefährdung der Allgemeinheit und der Natur auf ein Mindestmaß
reduziert werden.
Die Praxis zeigt jedoch im Bereich der Überwachung gewisse
Kontrolldefizite auf. Abhilfe kann hier insbesondere die
freiwillige Teilnahme am Umwelt-Audit-Verfahren
schaffen, die einen Teil der Überwachung in die Hände des
Unternehmens legt.
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