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Förmliches Verfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Inhalt:
I.
Maßnahmen vor Beginn des eigentlichen Zulassungsverfahrens
1. Erfordernis einer behördlichen Genehmigung
2. Vorabgespräche mit der zuständigen Behörde
3. Die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
II.
Der Eintritt in das förmliche Genehmigungsverfahren
1. Antragstellung
2. Ablehnung
III.
Der weitere Ablauf des Genehmigungsverfahrens
1. Bekanntmachung des Vorhabens
2. Auslegung der Planungsunterlagen
3. Einwendungen gegen das Vorhaben
4. Erörterungstermin
5. Beteiligung der anderen Fachbehörden
IV. Entscheidung
der Behörde
1. Entscheidung
2. Entscheidung bei UVP-pflichtigen Vorhaben
V.
Rechtsschutz der Unternehmers
VI. Zusammenfassung
Einleitung:
Die nun folgenden
Ausführungen skizzieren den Ablauf eines förmlichen
Genehmigungsverfahrens.
Die Änderungen des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung
von Genehmigungsverfahren sind, soweit erforderlich, bereits
eingearbeitet.
Das außerordentlich komplexe Zulassungsverfahren soll anhand
eines Beispiels verdeutlicht werden.
Dabei wird folgender
kleiner Fall zugrunde gelegt:
Ein Unternehmer entschließt sich zum Neubau eines Betriebs zur
Herstellung von Holzfaserplatten und Holzspanplatten. Die
Investitionssumme beläuft sich auf (fiktiv) 9 Mio. DM.
Der Unternehmer favorisiert dabei den Bau des Betriebs auf der
Gemarkung seiner Heimatgemeinde, da er dort bereits über ein
geeignetes Grundstück verfügt.
In der näheren Umgebung des Grundstücks finden sich mehrere
bereits bestehende Gewerbebetriebe sowie Wohnhäuser. Als
vorteilhaft erscheint dem Unternehmer insbesondere die Tatsache,
daß der an seinem Grundstück vorbeifließende Fluß direkt zur
betrieblichen Wasserentnahme genutzt werden kann.
Der Verfahrensablauf
wird sich nun wie folgt vollziehen:
I. Maßnahmen vor Beginn des eigentlichen
Zulassungsverfahrens
1. Erfordernis einer
behördlichen Genehmigung
Vorab ist zu klären, welcher behördlichen Genehmigung das
geplante Vorhaben bedarf, da die Art des Verfahrens maßgeblich
dessen Umfang bestimmt.
Bei der vorliegend geplanten Anlage zur Herstellung von
Holzfaserplatten und Holzspanplatten handelt es sich um eine
genehmigungsbedürftige Anlage gem. § 4 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Punkt 6.3 des
Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV).
Vor Erteilung der Genehmigung muß demnach das sog. förmliche
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
2. Vorabgespräche mit der
zuständigen Behörde
Zweckmäßigerweise setzt sich der Antragsteller zunächst mit
der zuständigen Behörde zu einer Vorabsondierung in Verbindung.
Dies dient der frühzeitigen Unterrichtung der für das
Zulassungsverfahren verantwortlichen Personen.
Konkret können somit bereits im Vorfeld folgende
Problemstellungen erörtert werden:
- Hinweise über den zeitlichen Ablauf des
Zulassungsverfahrens
- Hilfestellung der Behörde im Hinblick auf die
Antragsunterlagen
- Erörterung der voraussichtlichen Auswirkungen des
Vorhabens auf die Nachbarschaft
- Erörterung, ob und in welchem Umfang Gutachten
beizubringen sind
- Erörterungen im Hinblick auf die durchzuführende
Umweltverträglichkeitsprüfung
- Berücksichtigung weitere einschlägiger
öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Baurecht,
Naturschutzrecht, Wasserrecht)
- Hinzuziehung eines Projektmanagers zur Beschleunigung des
Verfahrens
Diese auf den ersten
Blick erfreulichen Begebenheiten im Hinblick auf die
Unterstützung durch die Behörden darf jedoch nicht über den
Umstand hinwegtäuschen, daß eine umfassende Beratung durch die
Behörden in den wenigsten Fällen tatsächlich erfolgen kann.
Dies liegt nicht etwa in einem behördlichen Unwillen begründet,
sondern Ursache dafür sind vielmehr personelle oder
tatsächliche Hindernisse, die eine das Zulassungsverfahren
beschleunigende Betreuung verhindern.
Es empfiehlt sich daher, einen Dritten heranzuziehen, der das
Verfahren entsprechend koordiniert, betreut und dergestalt eine
Beschleunigung herbeiführt.
3. Die
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
Für
genehmigungsbedürftige Anlagen gem. § 4 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes ist gem. § 3 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
"Umweltverträglichkeitsprüfung" durchzuführen.
Dieses Gesetz soll
sicherstellen, daß bestimmte Anlagen im Hinblick auf ihre
mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt
untersucht werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
umfaßt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen und Umwelt
einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist integrativer Bestandteil
des Zulassungsverfahren und dient der Behörde als
Entscheidungshilfe.
(An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß
sich gewisse Überschneidungen zwischen dem UVP-Verfahren und dem
eigentlichen Genehmigungsverfahren nicht vermeiden lassen. Beide
Verfahren zielen auf den Schutz der Umwelt und Allgemeinheit ab.
In der Praxis kann bspw. dies zu mehrfach angefertigten Gutachten
bezüglich eines Problemkomplexes führen, was unter Zeit- und
Kostenaspekten unerträglich ist. Eine entsprechende Koordination
im Vorfeld kann dies vermeiden.
Aus Klarstellungsgründen sei noch angemerkt, daß die
Umweltverträglichkeitsprüfung ab dem Zeitpunkt der Einreichung
der eigentlichen Antragsunterlagen mit dem Genehmigungsverfahren
weitestgehend parallel läuft. Die hier dargelegten Ausführungen
zum UVPG zeigen dennoch zunächst den isolierten Ablauf der
Umweltverträglichkeitsprüfung auf. Im weiteren Verlauf der
Darstellung des Genehmigungsverfahrens erfolgt, insoweit
erforderlich, ein dementsprechender Hinweis auf das UVPG)
In unserem Beispielsfall ist für die
geplante Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen. Der Verfahrensverlauf läßt sich wie folgt
skizzieren:
a) Gem. § 5 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist
zunächst die Behörde über das geplante Vorhaben zu
unterrichten. Diese Unterrichtung erfolgt zweckmäßigerweise im
Rahmen der oben unter 2. geführten Vorabgespräche, wenn und
insoweit das Vorhaben zumindest in den wesentlichen Grundzügen
bereits konkretisiert ist. Bereits zu diesem Zeitpunkt können
Sachverständige, andere Behörden oder das Projekt betreuende
Dritte herangezogen werden. Auch die durch das Vorhaben
betroffenen Bürger können an dieser Stelle gehört und in das
Verfahren integriert werden.
Gerade dies bringt einen nicht zu unterschätzenden Vorteil mit
sich, da im Hinblick auf die im späteren Verfahren gesetzlich
vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung eventuell schon zu
diesem Zeitpunkt abgeschätzt werden kann, in welchem Ausmaß mit
verfahrensverzögernden Einwendungen der Bürger zu rechnen ist.
Insoweit möglich, können bereits hier den Bedenken der Bürger
Rechnung getragen werden, um die Zahl der Einwendungen im
späteren Zulassungsverfahren gering zu halten. Dies gilt
freilich nur für die Fälle, in denen die bevorstehenden
Einwendungen rechtlich überhaupt relevant erscheinen.
b) Das UVPG sieht
sodann die Einreichung der für die Beurteilung des Vorhabens
notwendigen Unterlagen vor, die der Antragsteller gem. § 6 UVPG
bei der Behörde zusammen mit dem eigentlichen
Genehmigungsanträgen einreicht (Zu der eigentlichen
Antragstellung sogleich unten).
Die Unterlagen für das UVP-Verfahren müssen folgende
Mindestangaben enthalten:
- eine Beschreibung des Projekt mit Angaben über Standort
- eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen, Abfälle,
Abwasser,
- Hinweise zu den Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen
- eine Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen auf die
Umwelt.
Falls dem Antragsteller zumutbar und für die Beurteilung
erforderlich, sind für die Umweltverträglichkeitsprüfung auch
detaillierte technische Angaben beizubringen.
c) Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden
nunmehr die Stellungnahmen der sonst beteiligten Behörden
eingeholt (§ 7 UVPG). Falls erforderlich, werden bei
grenzüberschreitenden Vorhaben auch die Behörden des
Nachbarstaats unterrichtet.
d) Danach ist das UVP-pflichtige Vorhaben
durch Veröffentlichung in der Tagespresse bekannt zu machen und
die Unterlagen für einen Zeitraum von einem Monat öffentlich
auszulegen.
Der Auslegung folgt nun der sog. Erörterungstermin mit denen
durch das Vorhaben beteiligten Bürger. (dazu siehe unter
Erörterungstermin)
e) Das UVP-Verfahren endet nun mit dem
eigentlichen Bewertungsverfahren. Die Behörde erarbeitet nunmehr
aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen eine
zusammenfassende Beurteilung über die zu erwartenden
Auswirkungen des Vorhabens auf Mensch und Umwelt.
Diese Darstellung ist, wie o.a., Bestandteil des
Genehmigungsverfahrens und wird zur Entscheidungsfindung im
Hinblick auf das Vorhaben herangezogen.
II. Der Eintritt
in das förmliche Genehmigungsverfahren
1. Antragstellung
Mit der Antragstellung
beginnt das eigentliche Genehmigungsverfahren im rechtlichen
Sinne. So banal der Begriff der Antragstellung auf den ersten
Blick auch erscheinen mag, liegt hier eine der Hauptursachen für
die lange Dauer der Genehmigungsverfahren begründet. Nicht ohne
Grund soll die Behörde dem Antragsteller in dieser Hinsicht
behilflich sein, obgleich dies auch, wie oben bereits angeführt,
in der Praxis nicht immer gelingt.
Der Antragsteller ist
regelmäßig nicht in der Lage, den hohen Anforderungen im
Hinblick auf die reichhaltigen Antragsunterlagen gerecht zu
werden. Selbst wenn § 10 Absatz VI a des
Bundesimmissionsschutzgesetzes für die Behörde eine
Entscheidungsfrist von 7 Monaten nach Antragstellung
festschreibt, so beginnt diese Frist erst dann zu laufen, wenn
alle Antragsunterlagen vollständig und korrekt bei der Behörde
eingereicht wurden.
Um die Komplexität des
Antragserfordernisses zu verdeutlichen, finden Sie nachfolgend im
Rahmen des obigen Beispiels eine Aufzählung der für unseren
Fall relevanten Unterlagen, wobei die Darstellung aus
Platzgründen nur stichwortartig erfolgen kann:
Der Antrag muß
zunächst enthalten:
- Angaben zur Person des Antragstellers, zum Wohnsitz oder
Firmensitz
- Angaben, welche Art der Genehmigung beantragt wird
(Vollgenehmigung, Teilgenehmigung, Änderungsgenehmigung,
Genehmigung auf vorzeitigen Beginn)
- Angaben zum Standort des Vorhabens (Topografische Karte)
- Angaben über Art und Umfang der Anlage
(Aufstellungspläne für Maschinen, Beschreibung der
einzelnen Anlagen)
- Angaben über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme
Dem Antrag sind des
weiteren folgende Unterlagen beizufügen:
- die o.a. für das UVP-Verfahren erforderlichen Unterlagen
- Angaben zur Anlage selbst und zum Anlagenbetrieb
(Bauvorlagen, Lageplan, Bauzeichnungen, Bedarf an Grund
und Boden)
- Angaben zu den Schutzmaßnahmen (zunächst Angaben zu den
Schutzmaßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und der
Umwelt - Prognosen über das zu erwartende Maß an Lärm,
Erschütterungen und Luftverunreinigungen und Angaben
darüber, wie diese Emissionen auf ein Mindestmaß
reduziert werden, darüberhinaus Angaben zum
Arbeitsschutz sowie Gesundheitsschutz)
- Angaben zur Behandlung der Reststoffe
- Angaben zur Wärmenutzung
- Angaben über die voraussichtlich entstehen Kosten (das
behördliche Genehmigungsverfahren ist nicht kostenfrei,
die anfallende Gebühr errechnet sich nach dem Wert der
zu errichtenden Anlage).
Dieser kurze Überblick
verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Antragstellung, wobei
ein Großteil dieser Angaben ohne entsprechenden Fachleute nicht
verfügbar ist.
Zudem ist die
Antragstellung je nach Vorhaben noch an weitere Voraussetzungen
geknüpft. (bspw. Erstellung von Störfallplänen nach der 12.
BImSchV)
Um
insbesondere den Anforderungen des Umweltschutzes genüge tun,
ist im Regelfall die Anfertigung entsprechender Gutachten
unerläßlich, aus denen sich die Vereinbarkeit des Vorhaben mit
den Umweltrecht ergibt (oder auch nicht).
Vorteilhaft ist für den Antragsteller, daß er der Behörde
einen selbst erwählten Gutachter vorschlagen kann. Stimmt die
Behörde der Wahl zu, dann ist das Gutachten einem behördlich in
Auftrag gegeben Gutachten gleichgestellt.
Nach der neuen Gesetzeslage ist es dem Antragsteller überdies
möglich, einen Sachverständigen ohne behördliches Einvernehmen selbst zu wählen und zu
beauftragen. Voraussetzung ist, daß dieser Sachverständige von
der nach Landesrecht zuständigen Behörde für diesen
Fachbereich anerkannt ist. Einem auf diesem Wege erstellten
Gutachten kommt die gleiche Bedeutung wie einem behördlichen
Gutachten zu.
Nach Einreichung der
Antragsunterlagen hat die Behörde deren Eingang zu bestätigen
und die Antragsunterlagen binnen eines Monats auf
Vollständigkeit hin zu prüfen.
2. Ablehnung
Stellt
sich nach Prüfung der Antragsunterlagen durch die Behörde
heraus, daß das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist, ist der
Antrag abzulehnen. Eine derartige Konstellation läßt sich
jedoch durch eine intensive Vorbereitung des Vorhabens vermeiden,
indem bereits im Vorfeld und in Zusammenarbeit mit der Behörde
die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erörtert und im
Hinblick auf eventuell bestehende Bedenken der Behörde reagiert
wird.
Der
Antrag kann überdies abgelehnt werden, wenn der Antragsteller
bei Unvollständigkeit der Unterlagen die entsprechenden
Ergänzungen nicht binnen eines Zeitraum von drei Monaten
nachreicht.
Sind die
Antragsunterlagen vollständig und erachtet die Behörde das
Vorhaben als genehmigungsfähig, nimmt das Genehmigungsverfahren
nun seinen Fortgang.
III. Der weitere Ablauf des Genehmigungsverfahrens
Der weitere Verlauf des Zulassungsverfahren
ist insbesondere gekennzeichnet durch die Elemente der
Öffentlichkeitsbeteiligung. Auch die Beteiligung anderer
Fachbehörden (bspw. Naturschutzbehörde, Baurechtsbehörde,
Wasserbehörde) findet in diesem Stadium des Verfahrens statt.
In der stark ausgeprägten Öffentlichkeitsbeteiligung liegt eine
der weiteren Hauptursachen für die lange Dauer der
Genehmigungsverfahren begründet.
Als Reaktion auf diese
teilweise massiv auftretenden Verzögerungen sieht das Gesetz
nunmehr vor, daß die von einem Vorhaben betroffenen und dennoch
untätig gebliebenen Bürger nach Ablauf einer bestimmten Frist
gegen das Projekt nicht mehr vorgehen können (sog. materielle
Präklusion, dazu sogleich unten unter 3).
Als weiteren Schritt
wurden zahlreiche bislang dem förmlichen Genehmigungsverfahren
unterfallende Industrieanlagen dem sog. vereinfachten Verfahren
überstellt. Diese vereinfachten Verfahren sehen eine Beteiligung
der Öffentlichkeit während des Zulassungsverfahrens nicht vor,
was i.d.R. zu einem deutlich schnelleren Abschluß des
Genehmigungsverfahrens führt. (Natürlich ist der betroffene
Bürger auch hier nicht rechtlos gestellt, sondern vielmehr kann
er nach Abschluß des Verfahrens gegen das Projekt vorgehen, mehr
dazu siehe unten unter Rechtsschutz)
Die nun folgenden
Ausführungen skizzieren die weiteren Schritte des Verfahrens:
1. Bekanntmachung des
Vorhabens
Nach Einreichung der
vollständigen Antragsunterlagen ist das Vorhaben unter anderem
in allen örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich
des geplantes Standortes veröffentlicht werden, bekanntzumachen.
Diese Maßnahmen dienen der Information der Öffentlichkeit und
der betroffenen Bürger.
Die Bekanntmachung muß das geplante Vorhaben in
allgemeinverständlichen Worten beschreiben und darüberhinaus
Hinweise dazu enthalten, wo und wann die das Vorhaben
betreffenden Unterlagen öffentlich ausgelegt werden.
Zudem muß darüber aufgeklärt werden, daß gegen das Vorhaben
Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden
können. (dazu unten)
Auch der Ort und das Datum des Erörterungstermins muß
ersichtlich sein.
2. Auslegung der Planungsunterlagen
Nach der Bekanntgabe sind die das Vorhaben betreffenden
Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Aus diesen Unterlagen muß u.a. der Umfang des Vorhabens, die
Planungsträger und die Auswirkungen des Projekts auf die
Nachbarschaft und Allgemeinheit hervorgehen.
3. Einwendungen gegen das Vorhaben
Mittels dieser Einwendungen, die schriftlich und innerhalb
einer bestimmten Frist (dazu unten) erhoben werden müssen, wird
dem Bürger Gelegenheit gegeben, seine Bedenken im Hinblick auf
das geplante Vorhaben gegenüber der Behörde zu äußern.
Grundsätzlich ist zunächst Jedermann befugt,
Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.
Wie o.a., ist die Erhebung der Einwendungen ist streng
fristgebunden. Diese beträgt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe
des Vorhabens insgesamt 6 Wochen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird der betroffene Bürger mit
seinen Einwendungen im Falle eines gerichtlichen Verfahrens nicht
mehr gehört (sog. Materielle Präklusion).
Zu dem obigen Bsp.: Ein Bürger aus der Nachbarschaft hat
im Hinblick auf den zu errichtenden Betrieb erheblich
gesundheitliche Bedenken, da er unter Asthma leidet und
demzufolge durch die Emissionen der Anlage (Verbrennung der
Holzspäne) eine weitere Verschlechterung seines gesundheitlichen
Zustands befürchtet.
Jedoch erst zwei Monate nach Bekanntgabe des Vorhabens in der
örtlichen Tagespresse erhebt er Einwendungen gegen das Projekt.
Schließlich erteilt die Behörde eine Genehmigung für die
Errichtung und den Betrieb des Betriebs. Der Bürger möchte
jetzt gegen die Genehmigung klagen.
Trotz seiner Ausführungen im Hinblick auf seinen
gesundheitlichen Zustand wird seine Klage ohne weitere Prüfung
abgewiesen, weil er es versäumt hat, seine Einwendungen
rechtzeitig vorzubringen.
4. Erörterungstermin
Der Erörterungstermin dient dem Zweck, die rechtzeitig
erhobenen Einwendungen zu erörtern. Dabei wird den betroffenen
Personen die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Projekt Stellung zu
nehmen und Fragen zu stellen. Der Erörterungstermin dient
demnach auch als Informationsquelle für den Antragsteller, da in
diesem Termin die Bedenken der Betroffenen zumeist in aller
Deutlichkeit zutage treten.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zugelassen werden
nur diejenigen Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben
haben.
5. Beteiligung der anderen Fachbehörden
Die Auswirkungen eines solches Vorhabens auf die Umwelt macht
es in einem solchen Zulassungsverfahren überdies erforderlich,
die Stellungnahmen des jeweils anderen Fachbehörden einzuholen.
In diesem Zusammenhang ist deutlich zu machen, daß die
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im Grunde ein
Sammelsurium aus mehreren Einzelgenehmigungen darstellt. Um dem
Antragsteller zu ersparen, Anträge auf Genehmigungen an mehrere
Behörden einzeln zu richten, konzentriert man das Verfahren bei
einer Behörde, die intern die Stellungnahmen der anderen
Behörden einholt.
Erhält der Antragsteller schließlich die begehrte Genehmigung,
dann umfaßt diese nahezu alle für das Vorhaben notwendigen
anderen Genehmigungen (bspw. Baugenehmigung, Ausnahmen nach dem
Naturschutzgesetz).
Diese sog. Konzentrationswirkung des Zulassungsverfahrens umfaßt
jedoch nicht alle sonstigen Genehmigungen. Die in unserem Fall
nach dem Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften notwendige Bewilligung oder
Erlaubnis muß parallel zur der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung beantragt werden.
IV.
Entscheidung der Behörde
Sind alle Umstände
ermittelt, die für die Beurteilung des Antrags auf Errichtung
des Vorhabens von Bedeutung sind, tritt das Zulassungsverfahren
jetzt in die Entscheidungsphase ein.
1. Entscheidung
Die zuständige Behörde hat nunmehr über den Antrag zu
entscheiden. Die Frist beträgt dabei 7 Monate seit Einreichung
der (vollständigen) Antragsunterlagen. Die Entscheidung muß
schriftlich ergehen und ist zu begründen.
2. Entscheidung
bei UVP-pflichtigen Vorhaben
Handelt es sich bei der
zu errichtenden Anlage um ein UVP-pflichtiges Vorhaben,
erarbeitet die Behörde unter Berücksichtigung aller bekannten
Faktoren eine Stellungnahme, die möglichst innerhalb eines Monat
nach Beendigung des Erörterungstermins zu
fertigen ist.
Dem schließt sich dann die Bewertungsphase an, in der
Auswirkungen des Vorhaben auf die Umwelt untersucht werden.
Die hier gewonnen Erkenntnisse fließen sodann in die
Entscheidung über den Antrag mit ein.
V. Der Rechtsschutz des Unternehmers gegen die
Ablehnung der Genehmigung
Zum
Themenkomplex Rechtsschutz ist vorab folgendes anzumerken. Die
Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung steht nicht
im Ermessen der Behörde. Gem. § 6 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes muß die Genehmigung erteilt
werden, wenn das Vorhaben im Einklang mit den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. M.a.W., der
Antragsteller hat bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen einen
Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.
Ist die
Genehmigung als solches versagt worden, steht dem Antragsteller
der Rechtsweg offen.
Gleichermaßen
ist denkbar, daß die Genehmigung zwar erteilt wird, diese aber
mit für den Antragsteller unzumutbaren Nebenbestimmungen
versehen ist (bspw. wird der Betrieb der Anlage unter einer
bestimmten Bedingung gestattet). Auch gegen diese Nebenbestimmung
kann sich der Antragsteller zur Wehr setzen.
Vor
Erhebung der Klage ist in einem behördlichen Verfahren
(Widerspruchsverfahren) die Rechtmäßigkeit der Ablehnung oder
die der Nebenbestimmungen zu klären.
Fällt
die Entscheidung der Widerspruchsbehörde gleichermaßen zu
Lasten des Antragstellers aus, steht diesem der Weg zu den
Gerichten offen.
Entscheidet
die Behörde über den Widerspruch nicht innerhalb eines
Zeitraums von drei Monaten, kann der Antragsteller
verwaltungsgerichtliche Klage erheben, ohne die Entscheidung der
Behörde abwarten zu müssen.
Von
höherem Interesse ist jedoch die Fallkonstellation, daß die
Genehmigung zwar erteilt wird, diese aber von betroffenen Dritten
(Nachbarn) angefochten wird. Auch dies kann zu einer
gerichtlichen Auseinandersetzung führen, in deren Verlauf die
Rechtmäßigkeit der Genehmigung nochmals überprüft wird. Ist
das Gericht der Ansicht, daß die Genehmigung die Rechte der
Nachbarn verletzt hat, kann es die Genehmigung aufheben.
VI.
Zusammenfassung
Zusammenfassend bleibt
daher festzuhalten, daß die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens
mit Mensch und Umwelt überprüfen.
Für die lange Dauer dieser Verfahren sind im wesentlichen zwei
Hauptursachen zu benennen:
1. Die Komplexität des Verfahrens macht es dem
Antragsteller nahezu unmöglich, den Anforderungen im Hinblick
auf die verlangten Unterlagen nachzukommen.
Besonders an dieser Stelle kann demjenigen, dem an einer kurzen
Verfahrensdauer gelegen ist, nur empfohlen werden, einen
Projektmanager mit der Betreuung und Abwicklung des
Zulassungsverfahrens zu beauftragen.
Unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten scheint dies eine
Investition zu sein, die sich, legt man die zu erwartenden
Umsätze bei einer entsprechend früher erteilten Genehmigung
zugrunde, positiv bemerkbar macht.
2. Als weitere Ursachen sind die Elemente der
Öffentlichkeitsbeteiligung zu nennen.
Durch entsprechende Vorgespräche ist hier denkbar, mit den
betroffenen Nachbarn schon in einem frühen Stadium des
Verfahrens eine Einigung herbeizuführen. Eine solche
Vorgehensweise ist freilich nur bei einer überschaubaren Anzahl
von möglichen Betroffenen denkbar.
Im Hinblick auf die
Schwierigkeiten und der Dauer der Genehmigungsverfahren erachtet
selbst der Gesetzgeber den Einsatz eines Projektmanagers
mittlerweile als sinnvoll.
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