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Gesetzliche Anforderungen an Unternehmen im Bereich des Umweltverwaltungsrechts
Die nachfolgenden
Ausführungen richten sich einerseits an bereits etablierte
Unternehmen, andererseits aber auch an junge Existenzgründer,
die sich im Verlauf Ihres beruflichen Werdegangs unvermeidbar mit
der Materie des Umweltrechts werden befassen müssen.
Nahezu jeder Gewerbebetrieb unterliegt nach der geltenden
Gesetzeslage den Restriktionen der modernen Umweltgesetzgebung,
was in der beruflichen Praxis für die jeweils betroffenen
Unternehmungen zu einem steigenden Beratungsbedarf führt.
Vor allem unter
finanziellen und planerischen Aspekten ist daher im Vorfeld die
Frage zu erörtern, auf welche Weise sich der Inhaber eines
Unternehmens mit dem Umweltrecht auseinander zu setzen hat.
War für die Errichtung oder Erweiterung eines Unternehmens noch
vor einigen Jahren im wesentlichen eine Baugenehmigung
ausreichend, so hat diese Situation mittlerweile grundlegende
Änderungen erfahren.
Der investitionsbereite Unternehmer muß sich im Hinblick auf
eine Neuerrichtung oder Erweiterung seines bestehenden Betriebs
darüber bewußt sein, daß die Erteilung der begehrten
behördlichen Genehmigung maßgeblich von der Vereinbarkeit des
neuen Projekts mit den geltenden Umweltvorschriften abhängt.
Maßgebend nach der neueren Gesetzlage ist hierbei insbesondere
das Bundesimmissionsschutzgesetz.
Die Komplexität des Umweltgesetzgebung zeigt sich in der Praxis
insbesondere an den zeitintensiven
Genehmigungsverfahren.
Diese der eigentlichen Erteilung der Genehmigung vorausgehenden
förmlichen Genehmigungsverfahren nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz ziehen sich aufgrund ihres immensen
Umfangs teilweise massiv in die Länge, da zum einen die Antragsteller selbst im Hinblick auf die
Voraussetzungen eines solchen Genehmigungsverfahrens zumeist
völlig überfordert sind und zum anderen der Prüfungsumfang der
Behörden sich als außerordentlich
komplex darstellt.
In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, daß die Behörden nicht lediglich die Vereinbarkeit
des geplanten Projekts auf die Vereinbarkeit mit den
Bauvorschriften hin überprüfen müssen, sondern diese
gleichermaßen bspw. die Belange des Immissionsschutzes, des
Naturschutzes, des Bodenrechts oder des Wasserrechts in ihre
Prüfung mit einbeziehen müssen. Dies bedeutet in der Praxis,
daß an einem derartigen Verfahren mehrere Behörden beteiligt
sind (Bspw. Naturschutzbehörde, Baurechtsbehörde,
Wasserbehörde etc.)
Neben der umweltrechtlichen Problematik sind selbstverständlich
auch die Vorschriften des Baurechts, des Arbeitsschutzes und des
Gesundheitsschutzes maßgebend für den Prüfungsumfang der
Behörden.
Aufgrund dessen sind
auch die eigentlichen Genehmigungsbehörden, die in dem
jeweiligen Verfahren die Ansprechpartner
des Antragsteller sein sollen, aufgrund personeller, rechtlicher
und tatsächlicher Umstände nicht zu einer umfassenden Beratung
oder Hilfestellung in der Lage.
Erschwerend kommt
hinzu, daß die Frage der Vereinbarkeit eines Projekts im
Hinblick auf die umweltrechtlichen Anforderungen nur in
Zusammenarbeit mit Juristen einerseits und mit
Naturwissenschaftlern andererseits hinreichend geklärt werden
kann.
Die Naturwissenschaftler sind in der Lage zu beurteilen, ob das
Vorhaben in tatsächlicher Hinsicht den Voraussetzungen des
geltenden Umweltrechts entspricht. (Frage der Geeignetheit des
Standorts, Einhaltung der Immissionswerte, Beurteilung der
längerfristigen Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt,
etc.)
Der sich mit dem
Umweltrecht befassende Jurist ist daher berufen, bereits vor
der Antragstellung den Unternehmer über die wesentlichen
rechtlichen Aspekte aufklären, auf Problemstellungen hinweisen
und dergestalt den gesamten Verfahrensablauf zu koordinieren und
die notwendigen Vorbereitungen für die Antragstellung zu
treffen.
Die Praxis zeigt, daß
die Durchführung der Genehmigungsverfahren maßgeblich durch den
Antragsteller und entsprechende Sondierungen im Vorfeld in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht beeinflußt werden
können.
Dafür ist nicht
erforderlich, ein ganze Reihe von Spezialisten aus allen Gebieten
zu rekrutieren, sondern es ist insoweit empfehlenswert, einen im
Umweltrecht erfahrenen Rechtsanwalt mit der Betreuung des
Verfahrens zu beauftragen.
Diese Tätigkeit führt i.d.R. zu einer deutlichen Beschleunigung
der Genehmigungsverfahren, was unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten als durchaus wünschenswert erscheint.
Selbst dann, wenn
sowohl die rechtlichen als auch tatsächlichen Aspekte eines
Projekts hinreichend geklärt sind, sieht sich der Unternehmer
häufig mit einer Vielzahl von Einwendungen der betroffenen
Bürger oder gar mit der Bildung von Bürgerinitiativen
konfrontiert, die ihre Rechte durch das Vorhaben betroffen sehen
und dagegen vorgehen möchten.
Diese Beteiligungsrechte der betroffenen Bürger und Nachbarn
sind unabänderlicher Bestandteil von bestimmten
Genehmigungsverfahren und daher insbesondere geeignet,
Verzögerungen im erheblichen Ausmaß herbeizuführen.
Ein weiterer
Berührungspunkt des Unternehmers mit dem
Umweltrecht betrifft den Problemkreis der nachträglichen
Anordnungen durch eine Behörde. Diese Anordnungen sollen im
Einzelfall die Anpassung der Anlage an den Stand der Technik
bewirken (bspw. nachträgliche Maßnahmen zur Verringerung der
Emissionswerte aufgrund neuer Erkenntnisse in der Wissenschaft).
Allerdings sind diese nachträglichen Anordnungen an eine Reihe
rechtlicher Voraussetzungen geknüpft, so daß ein Vorgehen gegen
derartige, zumeist sehr kostenintensive Maßnahmen durchaus von
Erfolg beschieden sein kann.
Der Gesetzgeber hat
mittlerweile dem Umstand der überlangen Genehmigungsverfahren
Rechnung getragen und durch zahlreiche Gesetzesänderungen
versucht, eine Verkürzung der von Wirtschaft und Verbänden
bemängelten Verfahren herbeizuführen.
Diese Änderungen
betreffen zunächst die Beteiligungsrechte der Bürger, die
teilweise eine deutliche Einschränkung erfahren haben.
Zudem unterfallen gewisse Projekte zukünftig dem sog.
vereinfachten Genehmigungsverfahren, was zu einem Verzicht auf
bestimmte Verfahrensschritte führt.
Darüberhinaus sind
zukünftig auch die Genehmigungsbehörden an bestimmte
Bearbeitungsfristen gebunden, innerhalb der über die Anträge zu
entscheiden ist.
Schließlich
unterfallen bestimmte bislang kaum zu verwirklichende Projekte
(z.B. Abfallverbrennungsanlagen) künftig einem anderen, insoweit
erleichterten Genehmigungsverfahren, was ebenfalls zu einem
gewissen Zeitgewinn führen dürfte (in derartigen Fällen ist
bspw. eine Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände nicht
mehr vorgesehen)
Alle diese auf den
ersten Blick für den Unternehmer erfreulichen Änderungen
dürfen aber nicht über die Tatsache hinweg täuschen, daß die
hohen Anforderungen an die Umweltverträglichkeit des Vorhabens
selbst nahezu unverändert geblieben sind.
Auch die o.a. verkürzten behördlichen Bearbeitungs- und
Entscheidungsfristen beginnen erst dann zu laufen, wenn der
Antragsteller die Antragsunterlagen vollständig bei der Behörde
eingereicht hat.
Die Praxis hat jedoch gezeigt, daß gerade unvollständige oder
fehlerhafte Unterlagen einen wesentlichen Grund für die lange
Dauer der Genehmigungsverfahren darstellen.
Der Grund dafür liegt, wie bereits oben bereits angedeutet, in
der Komplexität der Antragsvoraussetzungen.
Der Antragsteller selbst ist nicht in der Lage, den Anforderungen
der Anträge gerecht zu werden, da diese Anträge detaillierte
Kenntnisse über das Vorhaben voraussetzen.
Dies bringt regelmäßig Zeitverzögerung mit sich, da die
Behörde über den Antrag erst entscheiden kann, wenn und soweit
die Angaben in jeder Hinsicht vollständig und korrekt sind. (zu den Einzelheiten, siehe förmliches
Genehmigungsverfahren)
Neben den komplexen
gesetzlichen Voraussetzungen sieht sich der investitionsbereite
Unternehmer überdies mit einer oft mangelnden Akzeptanz in der
Bevölkerung konfrontiert, die entsprechend kanalisiert, aus dem
angestrebten Projekt binnen kurzem ein Politikum entstehen
läßt.
Aber auch derjenige
Unternehmer, dessen mittelständischer Betrieb nicht den strengen
Voraussetzungen eines förmlichen oder vereinfachten
Genehmigungsverfahrens unterliegt (sog. genehmigungsfreie
Anlagen), sieht sich mit einem Pflichtenkatalog aus dem
Bereich des Umweltrechts konfrontiert, da jeder Betrieb
dergestalt betrieben werden muß, daß schädliche
Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können.
Unter diesen Umwelteinwirkungen sind vor allem Emissionen in Form
von Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Licht,
Strahlungen oder ähnliche Einwirkungen zu verstehen.
Bei diesen Pflichten handelt es sich nicht lediglich um bloße
Programmsätze, sondern vielmehr sind den Behörden
Möglichkeiten eingeräumt, gegen Verstöße in Form von
Anordnungen oder gar Betriebsuntersagungen vorzugehen.
Neben den formellen
Voraussetzungen im Hinblick auf eine Betriebserrichtung oder
Erweiterung muß sich der Unternehmer mit zivilrechtliche
Haftungsfragen im Bereich des Nachbarbschutzes oder mit
die Problematik des Umwelthaftungsgesetzes
auseinandersetzen.
Endlich sind auch die
europarechtlichen Vorschriften relevant, die im Bereich des
Umweltrechts Geltung haben oder erlangen können.
Abschließend bleibt
daher festzuhalten, daß die moderne Umweltgesetzgebung den
investitionsbereiten Unternehmer vor eine große Herausforderung
stellt. Zweifelsohne führen die strengen Voraussetzungen
zugunsten des Umweltschutzes im Vergleich zu den europäischen
Nachbarländern zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung
für den Unternehmer.
Auf der anderen Seite scheint, aus ökonomischer Sicht
betrachtet, sich ein Trend zu umweltverträglich produzierten
Produkten hin abzuzeichen, so daß letztlich die hier getätigten
Investitionen nicht verloren sind.
Im Hinblick auf die rein formellen
Voraussetzungen zur Errichtung und Erweiterung eines Betriebs
scheint der Gesetzgeber die Anforderungen in der Tat überspannt
zu haben und ist nun im Begriff, diese investitionshemmende
Entwicklung zu korrigieren.
Dennoch, und darauf sei nochmals hingewiesen, werden die
tatsächlichen Anforderungen an Projekte auch in Zukunft nicht
geringer werden, sondern im Zuge des ständig wachsenden
Umweltbewußtseins und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ist
eher mit einer Verschärfung der heute gültigen
Umweltstandandarts zu rechnen.
Eine umfassende
Betreuung und Beratung im Bereich des Umweltrecht ist daher ein
gangbarer Weg zur Kostenersparnis.
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