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9. BImSchV Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung vom 9.10.1996

(Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)


Inhalt:

Erster Abschnitt - Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen

§ 1 Anwendungsbereich
§ 1a Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit
§ 2 Antragstellung
§ 2a Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben
§ 3 Antragsinhalt
§ 4 Antragsunterlagen
§ 4a Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb
§ 4b Angaben zu den Schutzmaßnahmen
§ 4c Plan zur Behandlung der Abfälle
§ 4d Angaben zur Wärmenutzung
§ 4e Zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
§ 5 Vordrucke
§ 6 Eingangsbestätigung
§ 7 Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf

Zweiter Abschnitt -Beteiligung Dritter

§ 8 Bekanntmachung des Vorhabens
§ 9 Inhalt der Bekanntmachung
§ 10 Auslegung von Antrag und Unterlagen
§ 10a Akteneinsicht
§ 11 Beteiligung anderer Behörden
§ 11a Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
§ 12 Einwendungen
§ 13 Sachverständigengutachten

Dritter Abschnitt - Erörterungstermin

§ 14 Zweck
§ 15 Besondere Einwendungen
§ 16 Wegfall
§ 17 Verlegung
§ 18 Verlauf
§ 19 Niederschrift

Vierter Abschnitt - Genehmigung

§ 20 Entscheidung
§ 21 Inhalt des Genehmigungsbescheides
§ 21a Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Besondere Vorschriften

§ 22 Teilgenehmigung
§ 23 Vorbescheid
§ 23a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren
§ 24 Vereinfachtes Verfahren
§ 24a Zulassung vorzeitigen Beginns

Schlußvorschrift

§ 25 Übergangsvorschrift

 


Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt - Anwendungsbereich,

Antrag und Unterlagen

 

§1

Anwendungsbereich

(1) Für die in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung

1. einer Genehmigung

  1. zur Errichtung und zum Betrieb,
  2. zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder desBetriebs (Änderungsgenehmigung),
  3. zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder zur Errichtung und zum Betrieb eines Teils einer Anlage (Teilgenehmigung),

2. eines Vorbescheides oder

3. einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in den §§ 8 bis 16 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in § 2 der VierzehntenVerordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung) geregelt ist; § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.

(2) Ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage nach Nummer I der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-pflichtige Anlage) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist diese jeweils unselbständiger Teil der in Absatz I genannten Verfahren. Soweit in den in Absatz I genannten Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung und den für diese Prüfung in den genannten Verfahren ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen.

(3) Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung ist für UVP-pflichtige Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchzuführen, wenn die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter haben kann; bedarf das geplante Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so hat die Genehmigungsbehörde die Prüfung der Frage, ob die Änderung solche Auswirkungen haben kann, im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde vorzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

 

§ 1a

Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit

Das Prüfverfahren nach § I Abs. 2 umfaßt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage auf

  1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,
  2. Kultur- und sonstige Sachgüter.

 

§2

Antragstellung

(1) Der Antrag ist von dem Träger des Vorhabens bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen.

(2) Sobald der Träger des Vorhabens die Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll diese ihn im Hinblick auf die Antragstellung beraten und mit ihm den zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahren sowie sonstige für die Durchführung dieses Verfahrens erhebliche Fragen erörtern. Sie kann andere Behörden hinzuziehen, soweit dies für Zwecke des Satzes 1 erforderlich ist.
Die Erörterung soll insbesondere der Klärung dienen,

  1. welche Antragsunterlagen bei Antragstellung vorgelegt werden müssen,
  2. welche voraussichtlichen Auswirkungen das Vorhaben auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft haben kann und welche Folgerungen sich daraus für das Verfahren ergeben,
  3. welche Gutachten voraussichtlich erforderlich sind und wie doppelte Gutachten vermieden werden können,
  4. wie der zeitliche Ablauf des Genehmigungsverfahrens ausgestaltet werden kann und welche sonstigen Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens vom Träger des Vorhabens und von der Genehmigungsbebörde getroffen werden können,
  5. ob eine Verfahrensbeschleunigung dadurch erreicht werden kann, daß der behördliche Verfahrensbevollmächtigte, der die Gestaltung des zeitlichen Verfahrensablaufs sowie die organisatorische und fachliche Abstimmung überwacht, sich auf Vorschlag oder mit Zustimmung und auf Kosten des Antragstellers eines Projektmanagers bedient,
  6. welche Behörden voraussichtlich im Verfahren zu beteiligen sind.

Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt ergänzend § 2 a.

 

§ 2 a

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben

(1) Sobald der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll diese mit ihm über die Beratung nach § 2 Abs. 2 hinaus entsprechend dem jeweiligen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorgelegter Unterlagen den Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für deren Durchführung erhebliche Fragen erörtern. Hierzu kann sie andere Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie Sachverständige und Dritte, insbesondere Standort- und Nachbargemeinden, hinzuziehen. Die Genehmigungsbehörde soll den Träger des Vorhabens über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über An und Umfang der nach §§ 3 bis 4e voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten. Verfügt die Genehmigungsbehörde über Informationen, die für die Beibringung der in den §§ 4 bis 4e genannten Unterlagen zweckdienlich sind, soll sie den Träger des Vorhabens darauf hinweisen und ihm die Unterlagen zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Der Träger des Vorhabens kann gegenüber der Genehmigungsbehörde auf eine Unterrichtung verzichten.

(2) Bedarf das geplante Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, obliegen der Genehmigungsbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 nur, wenn sie auf Grund des § 14 Abs. I Satz I und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als federführende Behörde bestimmt ist. Sie hat diese Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

 

§3

Antragsinhalt

Der Antrag muß erhalten

  1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
  2. die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird und im Falle eines Antrags auf Genehmigung, ob es sich um eine Änderungsgenehmigung handelt, ob eine Teilgenehmigung oder ob eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird,
  3. die Angabe des Standortes der Anlage, bei ortsveränderlicher Anlage die Angabe der vorgesehenen Standorte,
  4. Angaben über Art und Umfang der Anlage
  5. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen werden soll.

Soll die Genehmigungsbehörde zulassen, daß die Genehmigung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, so ist dies im Antrag anzugeben.

 

§4

Antragsunterlagen

 

(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlage Teil eines Standortes ist, für den Angaben in einer der Genehmigungsbehörde vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABI. EG Nr. L 168 S. 1) enthalten sind. Die Unterlagen nach Satz I müssen insbesondere die nach den §§ 4a bis 4d erforderlichen Angaben enthalten, bei UVP-pflichtigen Anlagen darüber hinaus die zusätzlichen Angaben nach § 4e.

(2) Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Die Unterlagen nach Satz 1 müssen insbesondere Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie über Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in diese Schutzgüter enthalten.

(3) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde außer den in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen eine allgemeine verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung vorzulegen, die einen Überblick über die Anlage, ihren Betrieb und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ermöglicht; bei UVP-pflichtigen Anlagen erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf die nach § 4e erforderlichen Angaben. Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind.

(4) Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden und ist auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine federführende Behörde, die nicht Genehmigungsbehörde ist, zur Entgegennahme der Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit bestimmt, hat die Genehmigungsbehörde die für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Unterlagen auch der federführenden Behörde zuzuleiten.

 

§ 4 a

Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb

 

Die Unterlagen müssen die für die Entscheidung nach § 20 oder § 21 erforderlichen Angaben enthalten über

 

1. die Anlagenteile, Verfahrensschritte und >Nebeneinrichtungen, auf die sich das Genehmigungserfordernis gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftigen Anlagen erstreckt,

2. den Bedarf an Grund und Boden,

3. das vorgesehene Verfahren oder die vorgesehenen Verfahrenstypen einschließlich der erforderlichen Daten zur Kennzeichnung, wie Angaben zu Art, Menge und Beschaffenheit

  1. der Einsatzstoffe oder -stoffgruppen,
  2. der Zwischen-, Neben- und Endprodukte oder -produktgruppen,
  3. der anfallenden Abfälle
    und darüber hinaus, soweit ein Stoff für Zwecke der Forschung und Entwicklung hergestellt werden soll, der gemäß § 16b Abs. 1 Satz 3 des Chemikaliengesetzes von der Mitteilungspflicht ausgenommen ist,
  4. Angaben zur Identität des Stoffes, soweit vorhanden,
  5. dem Antragsteller vorliegende Prüfnachweise über physikalische, chemische und physikalisch-chemische sowie toxische und ökotoxische Eigenschaften des Stoffes einschließlich des Abbauverhaltens,

4. entstehende Wärme, sofern die Anlage in einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 des Bundeslmmissionsschutzgesetzes genannt ist,

5. mögliche Freisetzungen oder Reaktionen von Stoffen bei Störungen im Verfahrensablauf und

6. Art und Ausmaß der Emissionen, die voraussichtlich von der Anlage ausgehen werden, wobei sich diese Angaben, soweit es sich um Luftverunreinigungen handelt, auch auf das Rohgas vor einer Vermischung oder Verdünnung beziehen müssen, die Art, Lage und Abmessungen der Emissionsquellen, die räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen sowie über die Austrittsbedingungen.

 

§ 4 b

Angaben zu den Schutzmaßnahmen

(1) Die Unterlagen müssen die für die Entscheidung nach § 20 und § 21 erforderlichen Angaben enthalten über

  1. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere zurVerminderung der Emissionen, sowie zur Messung von Emissionen und Immissionen,
  2. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, wie Angaben über die vorgesehenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen a) zur Verhinderung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und b) zur Begrenzung der Auswirkungen, die sich aus Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs ergeben können,
  3. die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz und
  4. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Falle der Betriebseinstellung.

(2) Bei Anlagen, für die nach der StörfallVerordnung eine Sicherheitsanalyse anzufertigen ist, muß diese dem Antrag beigefügt werden. In einem Genehmigungsverfahren nach § 16 des BundesImmissionsschutzgesetzes gilt dies nur, soweit durch die beantragte Änderung sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagenteile betroffen sind. In diesem Fall kann die Behörde zulassen, daß sich die vorzulegende Sicherheitsanalyse nur auf diese Anlagenteile beschränkt, wenn sie trotz dieser Beschränkung aus sich heraus verständlich und prüffähig erstellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller schriftlich zusagt, daß er mit Genehmigungserteilung gemäß § 10 der Störfall-Verordnung von den Pflichten nach den §§ 7 bis 9 der Verordnung ganz oder teilweise befreit wird.

(3) Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß eine Bekanntgabe der Angaben nach den Absätzen I und 2 zu einer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellenden Störung der Errichtung oder des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage durch Dritte führen kann, und sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegenüber diesen nicht möglich, ausreichend oder zulässig, kann die Genehmigungsbehörde die Vorlage einer aus sich heraus verständlichen und zusammenhängenden Darstellung verlangen, die für die Auslegung geeignet ist.

 

§ 4c

Plan zur Behandlung der Abfalle

Die Unterlagen müssen die für die Entscheidung nach § 20 und § 21 erforderlichen Angaben enthalten über die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verwertung von Abfällen; hierzu sind insbesondere Angaben zu machen zu

  1. den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen,
  2. den vorgesehenen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen und schadlosen stofflichen oder thermischen Verwertung der anfallenden Abfälle,
  3. den Gründen, warum eine weitergehende Vermeidung oder Verwertung von Abfällen technisch nicht möglich oder unzumutbar ist,
  4. den vorgesehenen Maßnahmen zur Beseitigung nicht zu vermeidender oder zu verwertender Abfälle einschließlich der rechtlichen oder tatsächlichen Durchführbarkeit dieser Maßnahmen und der vorgesehenen Entsorgungswege,
  5. den vorgesehenen Maßnahmen zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können, sowie
  6. den vorgesehenen Maßnahmen, zur Behandlung der bei einer Betriebseinstellung vorhandenen Abfälle.

 

§ 4 d

Angabe zur Wärmenutzung

Bei Anlagen, die in einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannt sind, müssen die Unterlagen die Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zur Nutzung der entstehenden Wärme oder die Möglichkeiten ihrer Abnahme durch hierzu bereite Dritte enthalten.

 

§ 4e

Zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit

(1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben ist den Unterlagen eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile sowie der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter mit Aussagen über die dort erwähnten Wechselwirkungen beizufügen, soweit diese Beschreibung für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens erforderlich ist.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Beschreibung der Auswirkungen der Anlage muß enthalten: 1. soweit schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können,

  1. eine Prognose der zu erwartenden Immissionen, soweit Immissionswerte in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und nach dem Inhalt dieser Vorschriften eine Prognose zum Vergleich mit diesen Werten erforderlich ist; ist eine Prognose nicht erforderlich, ist dies unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen der Anlagen zu begründen, und
  2. Angaben, die für die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der durch die Anlage hervorgerufenen Immissionen und ihrer Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter erforderlich sind, soweit Immissionswerte in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht festgelegt oder dort zwar festgelegt sind, die genannten Vorschriften aber wegen besonderer Umstände vorsehen, daß die Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter im Einzelfall zu prüfen sind; 2. soweit bei der Errichtung der Anlage, deren bestimmungsgemäßen Betrieb, einer Störung dieses Betriebs oder dessen Einstellung sonstige erhebliche Auswirkungen auf in § 1a genannten Schutzgüter zu erwarten sind. Angaben über diese Auswirkungen.

(3) Die Unterlagen müssen ferner eine Übersicht über die wichtigsten vom Träger des Vorhabens geprüften technischen Verfahrensalternativen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen enthalten. Die wesentlichen Auswahlgründe sind mitzuteilen.

(4) Bei der Zusammenstellung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der allgemeine Kenntnisstand und die für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen allgemein anerkannten Prüfungsschritte und -methoden zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Antragsteller auf Schwierigkeiten hinzuweisen, die bei der Zusammenstellung der Angaben für die Unterlagen nach den §§ 4 bis 4e aufgetreten sind, insbesondere soweit diese Schwierigkeiten auf fehlenden Kenntnissen und Prüfmethoden oder auf technischen Lücken beruhen.

 

§ 5

Vordrucke

Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen.

 

§ 6

Eingangsbestätigung

Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

 

§ 7

Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf

(1) Die Genehmigungsbehörde hat nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen des § 3 und die Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4e entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmal um zwei Wochen verlängern. Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Teilprüfungen sind auch vor Vorlage der vollständigen Unterlagen vorzunehmen, soweit dies nach den bereits vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Behörde kann zulassen, daß Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind, bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden können.

(2) Sind die Unterlagen vollständig, hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller über die voraussichtlich zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu unterrichten.

 

Zweiter Abschnitt

Beteiligung Dritter

 

§ 8

Bekanntmachung des Vorhabens

(1) Sind die zur Auslegung (§ 10 Abs. 1) erforderlichen Unterlagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekanntzumachen. Eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung ist, auch in den Fällen der §§ 22 und 23. nur nach Maßgabe des Absatzes 2 erforderlich.

(2) Wird das Vorhaben während eines Vorbescheidsverfahrens, nach Erteilung eines Vorbescheides oder während des Genehmigungsverfahrens geändert, so darf die Genehmigungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn in den nach § 10 Abs. I auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, daß nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betritt das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, darf von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung nur abgesehen werden, wenn keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf in § 1a genannten Schutzgüter zu besorgen sind. Ist eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung erforderlich. werden die Einwendungsmöglichkeit und die Erörterung auf die vorgesehenen Änderungen beschränkt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinweisen

 

§ 9

Inhalt der Bekanntmachung

 

(1) Die Bekanntmachung muß neben den Angaben nach § 10 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

  1. die in § 3 bezeichneten Angaben und
  2. den Hinweis auf die Auslegungs- und die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages enthalten.

(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.

 

§ 10

Auslegung von Antrag und Unterlagen

(1) Bei der Genehmigungsbehörde und, soweit erforderlich, bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standortes des Vorhaben sind der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen auszulegen, die die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten. Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, so sind auch die vom Antragsteller zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich beigefügten Unterlagen auszulegen; ferner sind der Antrag und die Unterlagen auch in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Soweit eine Auslegung der Unterlagen nach § 4b Abs. l und 2 zu einer Störung im Sinne des § 4b Abs. 3 führen kann, ist an Stelle dieser Unterlagen die Darstellung nach § 4b Abs. 3 auszulegen. In den Antrag und die Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2 sowie in die Darstellung nach § 4b Abs. 3 ist während der Dienststunden Einsicht zu gewähren.

(2) Auf Anforderung eines Dritten ist diesem eine Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 zu überlassen.

(3) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, ist an ihrer Stelle die Inhaltsdarstellung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszulegen. Hält die Genehmigungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse für unberechtigt, so hat sie vor der Entscheidung über die Auslegung dieser Unterlagen den Antragsteller zu hören.

 

§ 10 a

Akteneinsicht

Die Genehmigungsbehörde gewahrt Akteneinsicht nach pflichtgemäßen Ermessen; § 29 Abs. l Satz 3, Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.

 

§ 11

Beteiligung anderer Behörden

Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Verhaben berührt wird, auf, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat abzugeben. Die Antragsunterlagen sollen sternförmig an die zu beteiligenden Stellen versandt werden. Hat eine Behörde bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, daß die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.

 

§ 11 a

Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung

(1) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben auf in § 1a genannte Schutzgüter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nach § 4 Abs. 2 und § 4e zu beschreibende erhebliche Auswirkungen haben, so werden die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben wie die nach § 11 beteiligten Behörden unterrichtet. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte Behörde vorgenommen.

(2) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 4 Abs. 2 und § 4e zu beschreibende erhebliche Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter in einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland haben. der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, so gilt unter den Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit Absatz 1 entsprechend.

(3) Die unterrichtende Behörde leitet den nach Absatz I auch in Verbindung mit Absatz 2 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Unterlagen zu und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt, entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes.

 

§ 12

Einwendungen

(1) Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausliegen.

(2) Die Einwendungen sind dem Antragsteller bekanntzugeben. Den nach § 11 beteiligten Behörden sind die Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Aufgabenbereich berühren. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

 

§ 13

Sachverständigengutachten

(1) Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständigengutachten ein, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist. Der Auftrag hierzu soll möglichst bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens (§ 8) erteilt werden.
Soweit dem Antrag nach § 4b Abs. 2 eine Sicherheitsanalyse beizufügen ist, ist die Einholung von Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Angaben nach § 7 der Störfall-Verordnung in der Regel notwendig. Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers heran gezogen werden, wenn zu erwarten ist, daß hierdurch das Genehmigungsverfahren beschleunigt wird.

(2) Ein vom Antragsteller vorgelegtes Gutachten ist als sonstige Unterlage im Sinne von § 10 Abs. I Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu prüfen. Erteilt der Träger des Vorhabens den Gutachtenauftrag nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde oder erteilt er ihn an einen Sachverständigen, der nach § 29 a Abs.1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für diesen Bereich bekanntgegeben ist, so gilt das vorgelegte Gutachten als Sachverständigengutachten im Sinne des Absatzes 1; dies gilt auch für Gutachten, die von einem Sachverständigen erstellt werden, der den Anforderungen des § 29a Abs. I Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspricht.

 

Dritter Abschnitt

Erörterungstermin

 

§ 14

Zweck

(1) Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.

(2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Einwendungsfrist bei den in § 12 Abs. I genannten Behörden eingegangen sind.

 

§ 15

Besondere Einwendungen

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

 

§ 16

Wegfall

(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

  1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
  2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
  3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln

beruhen

(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.

 

§ 17

Verlegung

(l) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntgemachten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hinblick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforderlich ist. Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen.

(2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind von der Verlegung des Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie können in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz I des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

 

§ 18

Verlauf

(1) Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der den Erörterungstermin leitende Vertreter der Genehmigungsbehörde (Verhandlungsleiter) entscheidet darüber, wer außer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnimmt. Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, sind zur Teilnahme berechtigt.

(2) Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden. In diesem Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung bekanntzugeben. Er kann für einen bestimmten Zeitraum das Recht zur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf die Personen beschränken, deren Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden sollen.

(3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der eine von ihm festgesetzte Redezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschreitet oder Ausführungen macht, die nicht den Gegenstand des Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung stehen.

(4) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Der Erörterungstermin kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.

(5) Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er kann den Erörterungstermin ferner für beendet erklären, wenn, auch nach einer Vertagung, der Erörterungstermin aus dem Kreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, daß seine ordnungsgemäße Durchführung nicht mehr gewährleistet ist. Personen, deren Einwendungen noch nicht oder noch nicht abschließend erörtert wurden, können innerhalb eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich erläutern; hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung des Termins hingewiesen werden.

 

§ 19

Niederschrift

(1) Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über

  1. den Ort und den Tag der Erörterung,
  2. den Namen des Verhandlungsleiters,
  3. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,
  4. den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins.

Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. Die Genehmigungsbehörde kann den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. Die Tonaufzeichnungen sind nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor, ist die Löschung nach Eintritt der Unwirksamkeit durchzuführen.

(2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. Auf Anforderung ist auch demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

 

Vierter Abschnitt

Genehmigung

 

§ 20

Entscheidung

(1) Sind alle Umstände ermittelt, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung sind, hat die Genehmigungsbehörde unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen von nach § 11 beteiligten Behörden sollen dabei nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die vorgebrachten öffentlichen Belange sind der Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung.

( 1 a) Bei UPV-pflichtigen Anlagen erarbeitet die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der nach den §§ 4 bis 4e beizufügenden Unterlagen, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 11 und 11a, der Ergebnisse eigener Ermittlungen sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter eine zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen; die Darstellung ist möglichst innerhalb eines Monats nach Beendigung des Erörterungstermins zu erarbeiten. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so obliegt die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung der Genehmigungsbehörde nur, wenn sie gemäß § 14 Abs. I Satz I und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als federführende Behörde bestimmt ist; sie hat die Darstellung im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde zu erarbeiten, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

(1b) Die Genehmigungsbebörde bewertet möglichst innerhalb eines Monats nach Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung auf deren Grundlage und nach den für ihre Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so haben diese im Zusammenwirken auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach Absatz 1a einer Gesamtbewertung der Auswirkungen vorzunehmen; ist die Genehmigungsbehörde federführende Behörde, so hat sie das Zusammenwirken sicherzustellen. Die Genehmigungsbehörde hat die vorgenommene Bewertung oder Gesamtbewertung bei der Entscheidung über den Antrag nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Er soll abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist, die auch im Falle ihrer Verlängerung drei Monate nicht überschreiten soll, nicht nachgekommen ist.

(3) Für die ablehnende Entscheidung gilt § 10 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Betrifft die ablehnende Entscheidung eine UVP-pflichtige Anlage und ist eine zusammenfassende Darstellung nach Absatz 1a von der Genehmigungsbehörde erarbeitet worden, so ist diese in die Begründung für die Entscheidung aufzunehmen.

(4) Wird das Genehmigungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind der Antragsteller und die Personen, die Einwendungen erhoben haben, hiervon zu benachrichtigen. § 10 Abs. 8 Satz 1 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.

 

§ 21

Inhalt des Genehmigungsbescheides

(1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten

  1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
  2. die Angabe, daß eine Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder eine Änderungsgenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
  3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Genehmigung einschließlich des Standortes der Anlage,
  4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,
  5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; bei UVP-pflichtigen Anlagen ist die zusammenfassende Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die Bewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung aufzunehmen.

(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten

  1. den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, und
  2. die Rechtsbehelfsbelehrung.

 

§ 21 a

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Unbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 Satz 1 des Bundeslmmissionsschutzgesetzes ist die Entscheidung über den Antrag auch dann öffentlich bekanntzumachen, wenn es sich um eine UVP-pflichtige Anlage handelt oder der Träger des Vorhabens dies beantragt. § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes gelten entsprechend. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.

 

Zweiter Teil

Besondere Vorschriften

 

§ 22

Teilgenehmigung

(1) Ist ein Antrag im Sinne des § 8 des Bundeslmmissionsschutzgesetzes gestellt, so kann die Genehmigungsbehörde zulassen, daß in den Unterlagen endgültige Angaben nur hinsichtlich des Gegenstandes der Teilgenehmigung gemacht werden. Zusätzlich sind Angaben zu machen, die bei einer vorläufigen Prüfung ein ausreichendes Urteil darüber ermöglichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden.

(2) Auszulegen sind der Antrag, die Unterlagen nach § 4, soweit sie den Gegenstand der jeweiligen Teilgenehmigung betreffen, sowie solche Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten.

(3) Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, so erstreckt sich im Verfahren zur Erteilung einer Teilgenehmigung die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der vorläufigen Prüfung im Sinne des Absatzes 1 auf die erkennbaren Auswirkungen der gesamten Anlage auf die in § 1a genannten Schutzgüter und abschließend auf die Auswirkungen, deren Ermittlung, Beschreibung und Bewertung Voraussetzung für Feststellungen oder Gestattungen ist, die Gegenstand dieser Teilgenehmigung sind. Ist in einem Verfahren über eine weitere Teilgenehmigung unter Einbeziehung der Öffentlichkeit zu entscheiden, soll die Prüfung der Umweltverträglichkeit im nachfolgenden Verfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter beschränkt werden. Die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 2a beschränkt sich auf den zu erwartenden Umfang der durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung; für die dem Antrag zur Prüfung der Umweltverträglichkeit beizufügenden Unterlagen nach den §§ 4 bis 4e sowie die Auslegung dieser Unterlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

 

§ 23

Vorbescheid

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muß außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird, enthalten.

(2) Der Vorbescheid muß enthalten

  1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
  2. die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
  3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,
  4. die Voraussetzungen und die Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,
  5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; bei UVP-pflichtigen Anlagen ist die zusammenfassende Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die Bewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung aufzunehmen.

(3) Der Vorbescheid soll enthalten

  1. den Hinweis auf § 9 Abs. 2 des BundesImrnissionsschutzgesetzes,
  2. den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,
  3. den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, und
  4. die Rechtsbehelfsbelehrung.

(4) § 22 gilt entsprechend.

 

§ 23 a

Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raumordnungsverfahren oder einem anderen raurnordnerischen Verfahren, das den Anforderungen des § 6a Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes entspricht (raumordnerisches Verfahren), ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 20 Abs. 1b bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

(2) Im Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im raumordnerischen Verfahren ermittelten und beschriebenen Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzguter von den Anforderungen der §§2a, 4 bis 4e, 11, 11a und 20 Abs. 1a insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im raumordnerischen Verfahren erfolgt sind.

 

§24

Vereinfachtes Verfahren

In dem vereinfachten Verfahren sind § 4 Abs. 3, die §§ 8 bis 10a, 12, 14 bis 19 und die Vorschriften, die die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen. nicht anzuwenden. § 11 gilt sinngemäß.

 

§ 24 a

Zulassung vorzeitigen Beginns

(1) Ist in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns im Sinne des § 8a des Bundesimmissionsschutzgesetzes gestellt, so muß dieser

  1. Angaben darüber enthalten, welche Verbesserungen des Schutzes der Umwelt durch die Verwirklichung des Vorhabens erwartet werden,
  2. die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens enthalten, alle bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Errichtung, den Probebetrieb und den Betrieb der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt wird. den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Der Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns muß enthalten

  1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
  2. die Angabe, daß der vorzeitige Beginn, zugelassen wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
  3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Bescheides,
  4. die Nebenbestimmungen der Zulassung,
  5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, hervorgehen sollen

(3) Der Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns soll enthalten

  1. die Bestätigung der Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2,
  2. den Hinweis, daß die Zulassung jederzeit widerrufen werden kann,
  3. die Bestimmung einer Sicherheitsleistung, sofern dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten des Trägers des Vorhabens zu sichern.

 

Dritter Teil

Schlußvorschriften

 

§25

Übergangsvorschrift

Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der geänderten Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.

 

§ 26

Berlin-Klausel

(gegenstandslos)

 

§ 27

(Inkrafttreten)

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9. BImSchV