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Standesrecht und Internet

 

Überblick über die freien Berufe im Internet

 

Angesichts des großen Online-Booms der letzten Monate gewinnt das Internet immer mehr an Bedeutung für Werbung und Image von Unternehmen. Kaum ein größeres Unternehmen kann es sich heute noch leisten, nicht mit einer eigenen Homepage im Netz vertreten zu sein.

Das haben auch schon die Angehörigen der freien Berufe entdeckt, die auch gerne die neuen Medien und insbesondere das Internet für Informations- und Werbezwecke einsetzen würden. Dabei stoßen sie immer wieder auf Probleme mit den zuständigen Vertretern der Berufskammern, die darin teilweise Verletzungen des Standesrechts sehen. Es werden zumeist einzelne Gestaltungsmöglichkeiten im Internet gerügt, während nur die wenigsten Kammern die ganze Internet-Präsenz verbieten wollen.

 

Rechtsanwälte

 

Die meisten Homepages gibt es von Rechtsanwälten und Steuerberatern. Innerhalb der freien Berufe haben sie auch den offensichtlichsten Nutzen vom Netz, da sie ohne weiteres Mandanten auch über das Internet beraten können, ohne daß der Mandant die Kanzlei aufsucht.

Inzwischen gibt es schon knapp 100 Kanzleien, die im Internet mit einer eigenen Homepage vertreten sind (Verzeichnisse unter www.kanzlei.de/ l_anwalt.htm, web.de unter Wirtschaft/Dienstleistungen/Recht,www.uni-duesseldorf.de/WWW/Jura/internet/kanzleien.htm, www.@vocate-netpresenting.de usw.). Davon haben einige nur eine Art Visitenkarte als Homepage, während manche auch umfangreiche juristische Informationen anbieten.

 

Steuerberater

 

Ebenso sind schon viele Steuerberater im Netz vertreten, die mit diversen Steuertips um neue Mandantschaft unter den Surfern wetteifern. Das Standesrecht der Steuerberater ist schon lange sehr liberal, wohl weil es hier wie bei einem echten Gewerbetreibenden vor allem ums Geld geht. Damit läßt sich von seiten der Steuerberaterkammer schlechter damit argumentieren, es sei vor allem eine Dienstleistung höherer Art, bei der Geld nur eine untergeordnete Rolle spiele. Eine gute Übersicht zu den Verteidigern gegen die Raffgier des Finanzamts findet sich unter "www.steuerkanzleien.de".

 

Apotheker

 

Demgegenüber ist die Haltung der Apothekerkammern teilweise sehr restriktiv, obwohl auch die Apotheker durch den Verkauf des Nebensortiments an der Grenze des Freiberuflers zur gewerblichen Wirtschaft stehen. Die bayerische Apothekerkammer verbot der Marienapotheke in Dachau, Internet-Seiten anzubieten. Diese verzichtete auf weitere Gegenwehr und nahm das Online-Angebot vom Netz. Heute ist unter der Adresse http://members.aol.com/marienapo/index.htm nur mehr ein lapidarer Hinweis auf das Verbot zu finden.

 

Ärzte

 

Ärzte und Zahnärzte sind noch kaum im Netz vertreten, was ja wegen der Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit zur Untersuchung auch einleuchtet. Damit ist der praktische Nutzen einer Homepage für diese Berufsgruppe ja auch enger gefaßt als bei anderen.

Die Ärztekammern sehen jedoch bisher wenig Anlaß, hier in restrikter Weise einzugreifen. Ein Vertreter der Bundesärztekammer Bonn, Alexander Dücker, kennt bisher keinen Fall, in dem ein Arzt Ärger wegen seiner Internet-Präsenz bekommen hat: "Wenn das, was einer ins Internet stellt, der Schilderordnung entspricht, also nur bestimmte Qualifikationen aufführt, kann eigentlich keiner etwas dagegen haben." (vgl. com! 8/96, S. 78)

 

Zahnärzte

 

Eine uneinheitliche Linie vertreten die Zahnärztekammern. Während einige Vertreter ihrer Zunft völlig unbehelligt Seiten im Netz publizieren konnten, wurde der Trierer Zahnarzt Dr. Vorbeck mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz konfrontiert. Nach weitgehendem Mißerfolg in der ersten Instanz ließ es die Kammer nicht etwa dabei bewenden, sondern faßte im Gegenteil die Anträge noch wesentlich weiter.

 

Die bisherige Sicht der ärztlichen Gerichtsbarkeit

 

Die Rechtsprechung der ärztlichen Berufsgerichte ist in der Tat von einer sehr konservativen Grundhaltung geprägt. Es wird damit in der Praxis Kreativität zur Gewinnung neuer Patienten unterdrückt. Die jungen Kollegen werden beim Aufbau eines eigenen Patientenstammes eingeschränkt und behindert. Kollegen müssen weder neuere Behandlungsmethoden einführen oder einen besseren Service bieten, um mithalten zu können, weil die Unterschiede nicht an die Öffentlichkeit gelangen dürfen. Durch die erheblichen standesrechtlichen Beschränkungen wird nicht nur das Interesse des ärztlichen Berufsstandes an Wahrung des guten Rufes der Ärzteschaft vertreten, sondern es wird seitens der etablierten Kollegen versucht, ihren Besitzstand zu wahren. Den jungen Kollegen wird durch diese Regelungen erheblich erschwert, in absehbarer Zeit Geld in ihrem Beruf mit eigener Praxis zu verdienen. Dies ist um so unverständlicher, als im Bereich der Ärzte durch die Beschränkung der Kassenzulassung diesem Interesse eigentlich schon Genüge getan ist.

Einige Beispiele aus der Rechtspraxis der ärztlichen Berufsgerichte mögen geügen, um die bisherige Denkweise zu verdeutlichen:

Entscheidung des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Frankfurt vom 27.6.1984 (BG 10/83)

Quelle: Luyken/Pottschmidt/Thoelke/Wandtke/Zitzmann/Weil, Sammlung von Entscheidungen der Berufsgerichte für die Heilberufe, Loseblatt-Sammlung, Köln 1996, A 2.13 (Werbung), Nr.4.11

 

Leitsätze:

1. Der Arzt kann sich bei einem Presseinterview nicht darauf verlassen, daß der Journalist bei der Abfassung seines Berichtes die für den Arzt bestehenden Berufspflichten beachtet.

2. Selbst eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung des Journalisten bedeutet für den Arzt wegen der zwischen Ärzten und Journalisten bestehenden Unterschiede in der Werbungsfrage keine berufsrechtliche Sicherheit.

3. Einzige zuverlässige Sicherung ist es für den Arzt, seine Zustimmung zu einem Interview davon abhängig zu machen, daß der Bericht vor seinem Erscheinen zur Genehmigung vorgelegt wird.

Entscheidung des Gerichtshofs für die Heilberufe Niedersachsen vom 28.10.1981 (2 S 2/81)

Quelle: Luyken u.a., A 2.13 Nr. 6.3

Leitsatz:

Ein Geburtstagsgeschenk an einen Kunden, verbunden mit einem Glückwunsch, ist generell geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen und verstößt damit gegen § 7 Nr. 8 Satz 2 der Berufsordnung. Dies gilt auch bei Geschenken von geringem Wert....

Entscheidung des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Bremen vom 4.12.1974 (HB 3/73)

Quelle: Luyken u.a., A 2.13 Nr 11

Leitsatz:

Das Aushängen von Urkunden über die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen in Praxisräumen verstößt gegen das Werbeverbot.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, Senat für Heilberufe vom 19.6.1974 (OVG H 1/73)

Quelle: Luyken u.a., A 2.13 Nr. 3.3

Leitsatz:

Artikel in Zeitschriften haben schon dadurch werbenden Charakter, daß der volle Name und der Standort der Praxis des Arztes genannt werden.

Entscheidung des Bezirksberufsgerichts für Ärzte in Mannheim vom 30.8.1978 (BG 3/78)

Quelle: Luyken u.a., A 2.13 Nr 3.8

Leitsatz:

Erfährt ein Zahnarzt, daß in seiner Abwesenheit Zeitungsreporter seine Ehefrau über die Praxis befragt und die Praxisräume fotografiert haben, so ergibt sich für ihn die Pflicht, tätig zu werden, um die mit Text und Bild zu erwartende Werbung zu verhindern.

Entscheidung des Berufsgerichts für die Heilberufe beim Verwaltungsgericht Frankfurt vom 4.8.1982 (BG 20/81)

Quelle: Luyken u.a., A 2.13 Nr 3.18

Leitsatz:

1. Die berufsrechtliche Pflicht, sich jeder Werbung und Anpreisung zu enthalten, setzt im Falle des Verstoßes keine bestimmte Absicht voraus.

2. Der aus einem Interview hergestellte Zeitungsartikel erhält dadurch eine eindeutig reklamehafte Natur, daß einem Text Bilder des Zahnarztes und eine Darstellung seines beruflichen Werdeganges beigefügt werden.

3. Der Zahnarzt ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um das Erscheinen eines unseriösen und reklamehaften Artikels über seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse zu verhindern.

 

Die Kammeranwälte schießen teilweise selbst über die Meßlatte der Gerichte noch weit hinaus. So klagte ein Kammeranwalt unlängst gegen einen Arzt, der eine Eröffnungsfeier seiner Praxis veranstaltete. Selbst das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster urteilte hierzu: "Es ist aus standesrechtlicher Sicht eine unbedenkliche Selbstverständlichkeit, daß die Niederlassung in eigener Praxis durch eine Praxiseröffnungsfeier festlich begangen wird." (Entscheidung vom 17.10.1979, T 5/79, Luyken u.a. A 2.13, Nr. 16)

 

Prüfung des ärztlichen Standesrechts

Geltung des Werbeverbots

Die Ärztekammern berufen sich auf das "uneingeschränkt geltende" Werbeverbot für Ärzte und Zahnärzte aufgrund der Berufsordnung. Wenn sie die seit über 10 Jahren bestehenden verfassungsrechtlichen Restriktionen dieser Normen nicht zur Kenntnis nehmen, nimmt es kaum Wunder, daß die Gültigkeit dieser Norm im Hinblick auf höherrangige Normen nicht ansatzweise hinterfragt oder sogar geprüft wird. Es wird ausschließlich auf die Berufsordnung rekurriert. Es soll nicht bestritten werden, daß nach konservativem Verständnis der Berufsordnungen die Internet-Präsenz eines Arztes oder Zahnarztes als standeswidrig erscheinen muß, wenn man die uneingeschränkte Gültigkeit der Berufsordnung nicht in Zweifel zieht. Damit ist aber die juristische Überprüfung schon im Ansatz steckengeblieben.

Ermächtigung

Die Berufsordnung ist als Satzung aufgrund der Ermächtigung in den Heilberufegesetzen der Länder ergangen. Durch diese Ermächtigung ist damit auch der "Vorbehalt des Gesetzes" für grundrechtsrelevante Bestimmungen gewahrt, der in Art. 12 Satz 2 auch die Einschränkung "aufgrund eines Gesetzes" zuläßt.

Normenhierarchie

Die Satzung nimmt dennoch in der Normenhierarchie des deutschen Rechts die unterste Stufe ein und muß daher auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hin überprüft werden.

Die höchste Stufe der Normenhierarchie nimmt das primäre Europäische Gemeinschaftsrecht ein, also die EU-, EWG-, EGKS- und EURATOM-Verträge. Als zweite Stufe gilt das sekundäre Gemeinschaftsrecht, die Verordnungen und direkt geltenden Richtlinien. Dann kommt das deutsche Grundgesetz, das gesamte Bundesrecht sowie die Landesgesetze von Rheinland-Pfalz. Falls eine Differenz zu einer dieser Normenbereiche entsteht, muß die ärztliche Berufsordnung dem höherrangigen Recht den Vortritt lassen.

Europarecht

Die Richtlinie 78/686 zur Niederlassungsfreiheit der Zahnärzte (Amtsblatt der Europ. Gemeinschaften 78, L233/1) verlangt grundsätzlich freie Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch für Zahnärzte, wie es die Art. 52 und 59 EWGV für alle Berufe fordern. Die Richtlinie hat unmittelbare (sogenannte self-executing) Wirkung, weshalb auch die berufsständischen Kammern diese Normen beachten müssen (EuGHE 1983, 2727 ff. (2744).

Die medizinische Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union beschränkende Vorschriften müssen stets "aus sich heraus" gerechtfertigt sein (EuGHE 1986, 1475 ff.) Ob dies bei der konservativen, sehr engen Auslegung der Berufsordnung durch die Kammern noch der Fall ist, müßte erst durch einen Vorlagebeschluß an den Europäischen Gerichtshof geklärt werden, bevor über die Frage von einem deutschen Gericht abschließend entschieden werden kann.

deutsches Verfassungsrecht

Jedoch ergeben sich auch aus dem deutschen Verfassungsrecht immer wieder Zweifel an der Zulässigkeit einzelner Regelungen des Standesrechts. Diese schlagen sich regelmäßig in erfolgreichen Verfassungsbeschwerden zu Unrecht gemaßregelter Ärzte, Anwälte und Apotheker nieder. Diese Prüfung ist so umfangreich, daß sie im Folgenden in zwei eigenen Abschnitten behandelt wird: zum Standesrecht der Heilberufe sowie der Rechtsanwälte.

 

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum ärztlichen Standesrecht

 

Werbeverbot der Berufsordnung

Das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Meinung, daß das uneingeschränkt postulierte absolute Werbeverbot der ärztlichen Berufsordnungen der Länder nicht verfassungsgemäß sei. Es sei jedoch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, weswegen die entsprechenden Satzungsnormen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden mußten. Bei "gebotener einschränkender" Auslegung sei nur die berufswidrige Werbung verboten (BVerfG MedR 1986, 128,134 = NJW 1986, 1533; MedR 1993,348; MedR 1993, 470; NJW 1993, 2988)

Angaben und Fachbezeichnungen

Die strenge Handhabung der Fachbezeichnungen ist ebenfalls wiederholt vom BVerfG dahingehend eingeschränkt worden, es sei zwar verboten, andere als die erlaubten Facharztbezeichnungen zu verwenden. Darüber hinaus seien aber nicht jegliche Angaben fachlicher Natur auf Briefköpfen untersagt, sondern nur dann, wenn diese irreführend seien (MedR 1994, 325; NJW 1993, 2988)

Pressekontakte

Der Arzt ist auch entgegen der ständigen berufsgerichtlichen Rechtsprechung - vgl. nur oben II. A-F - gemäß der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 11.2.1992 nicht verpflichtet, bei Pressekontakten eine bindende Vereinbarung über die Form der Veröffentlichung zu treffen oder sich ein Korrekturrecht vorzubehalten.(vgl. auch schon Bezirksberufsgericht Tübingen, Bescheid vom 7.5.1986, Luyken u.a., Sammlung von Entscheidungen für die Heilberufe 2.13 Nr. 3.23)

Prüfungsumfang des BVerfG und Fazit

Aus diesen wenigen Beispielen geht eindeutig hervor, daß die Ärztekammer und mit Ihnen die ärztlichen Berufsgerichte oft zu strenge Maßstäbe an das ärztliche Berufsrecht stellen. Das Bundesverfassungsgericht weist in diesen Entscheidungen nämlich ausdrücklich darauf hin, daß die Urteile der Fachgerichte durch das BVerfG nur eingeschränkt nachprüfbar seien und es daher nur grobe Verstöße mit der Sanktion der Aufhebung des Urteils belegen könne. Dies war aber in jedem der aufgeführten Beispiele der Fall.

 

Die Entwicklung des anwaltlichen Standesrechts

Vergleichbarkeit des ärztlichen und anwaltlichen Standesrechts

 

Das anwaltliche Standesrecht kann aus drei Gründen als Vergleich herangezogen werden: die Zielrichtung des Standesrechts ist die gleiche, es gab früher die gleichen Auffassungen z.B. zum Werbeverbot und seit neuestem gibt es auch die gleiche rechtliche Konstruktion zur Regelung des Standesrechts. Ein Vergleich bietet sich vor allem deshalb an, weil zum anwaltlichen Standesrecht eine viel umfangreichere Kasuistik existiert.

Anwaltliches Standesrecht bis 1987

 

Das anwaltliche Berufsrecht war bis zu der richtungsweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19.10.1987 (NJW 1988, 191+194) mit Hilfe von Standesrichtlinien geregelt, die keine ausreichende demokratische Grundlage besaßen, sondern von den Kammern festgelegt wurden. Die Standesrichtlinien dienten zur Auslegung von § 43 BRAO, der damals einzigen Norm zu den anwaltlichen Berufspflichten.

BRAO-Änderung 1994

Die nach dem Urteil des BVerfG notwendige Regelung wurde durch die Gesetzesänderung vom Juli 1994 vorbereitet, als die Ermächtigung an die von den Rechtsanwälten gewählte Satzungsversammlung aufgenommen wurde, eine Satzung zur Regelung der Berufspflichten zu beschließen. Gleichzeitig wurde das strikte Werbeverbot zurückgenommen, indem nun ausdrücklich in § 43b BRAO normiert ist, daß dem Rechtsanwalt Werbung gestattet ist. Sie muß lediglich sachliche Informationen enthalten und darf nicht auf das Mandat im Einzelfall gerichtet sein.

Satzungsversammlung

 

Seit dem Frühjahr 1996 tagte nun die Satzungsversammlung in regelmäßigen Abständen, um schließlich auf der Abschlußtagung vom 28.-30. November 1996 den endgültigen Satzungsentwurf vorzulegen.

Die zunächst vorgesehenen Passagen, wonach es dem Rechtsanwalt untersagt sein soll, in Film, Funk und Fernsehen in jeglicher Art zu werben, sind wegen erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf Artikel 12 des Grundgesetzes (Berufsfreiheit) wieder gestrichen worden. Es gibt also im Standesrecht der Rechtsanwälte kein Werbeverbot mehr! Es sind lediglich die von § 43b BRAO aufgestellten Voraussetzugnen zu beachten.

Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen

 

Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf das anwaltliche Berufsrecht weitere richtungsweisende Entscheidungen gefällt, die auch für das ärztliche Berufsrecht von Bedeutung sind.

Im Beschluß vom 17.2.1992 (NJW 1992, S. 1613) hält der erste Senat des BVerfG ein Verbot der Teilnahme an einem Anwaltssuchservice, der telefonische oder schriftliche Anfragen nach Rechtsanwälten in einem speziellen Tätigkeitsbereich beantwortet, für verfassungswidrig.

Den Anwälten ist durch die Entscheidungen des BVerfG vom 15.11.1994 (NJW 1995, S. 712) und vom 5.12.1994 (NJW 1995, S. 775) sowie des BGH (NJW 1994, 2284) neben den offiziellen Fachanwaltsbezeichnungen auch die eigene Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten erlaubt worden.

 

Zusammenfassung

 

Dies hat die Möglichkeiten der Rechtssuchenden, einen spezialisierten Anwalt für Ihr Rechtsgebiet zu finden, enorm verbessert. Heute findet der potentielle Mandant in den Gelben Seiten oder über einen Suchservice per Telefon oder Internet jemand, der die für die sachgerechte Lösung des Falls notwendige Kompetenz besitzt. Er muß nicht länger befürchten, daß er bei einer schlecht laufenden Anwaltskanzlei landet, die zwar in dem betreffenden Rechtsgebiet wenig qualifiziert ist, sich aber aus finanziellen Erwägungen trotzdem des Falles annimmt. Dem Erscheinungsbild der Anwälte in der Öffentlichkeit und dem Ansehen des Berufsstands hat dies keinen Abbruch getan. Durch die breite Akzeptanz der neuen Regelungen sowohl in der Anwaltschaft als auch in der Öffentlichkeit ist damit dem alten Argument der Berufsunwürdigkeit weitgehend der Boden entzogen worden.

 

Schlußfolgerungen für die Entwicklung des ärztlichen Standesrechts

 

 

Das Landesberufsgericht für Zahnärzte Stuttgart hat festgestellt (Luyken 2.13, Nr. A 2.13 Nr. 7b): "Der Zahnarzt darf sich nach dem Grundsatz der Güterabwägung öffentlich gegen Versuche der Standesvertretung zur Wehr setzen, ihn an einer rechtmäßigen Initiative zu hindern. Er darf dabei auch standesschädliches Verhalten der Standesvertretung öffentlich machen."

Das Standesrecht der freien Berufe befindet sich derzeit in rascher Entwicklung, nicht zuletzt durch die technische Entwicklung, aber auch in zunehmendem Maße durch den Wandel der Ansichten in der Gesellschaft bedingt.

Gültigkeit der Richtlinien der Bundesärztekammer

Dem trägt auch das Bundesverfassungsgericht in verantwortungsvoller Weise Rechnung. Die Zeit ist vorbei, in der die berufsständischen Kammern kraft eigener Rechtssetzung ohne Mitwirkung der Kammermitglieder Rechtsregeln aufstellen konnten. Obwohl das BVerfG schon 1987 die Standesrichtlinien der Anwälte aufgehoben hat, ist im Kommentar zum ärztlichen Berufsrecht von Prof. Dr. Narr noch zu lesen: "Generell sind beim Zusammenwirken von Ärzten und Presse, insbesondere bei der Mitwirkung von Ärzten bei Publikationen, Hörfunk, Fernseh- und Filmdarstellungen sowie öffentlichen Vorträgen, die Richtlinien der Bundesärztekammer über die Mitwirkung bei Publikationen sowie für die publizistische Tätigkeit von Ärzten (DÄ 1979, 12) zu beachten."(RN 1191)

§ 22 der bisherigen Musterberufsordnung erlaubte es, daß der Arzt an aufklärenden Veröffentlichungen in Presse, Funk und Fernsehen mitwirken darf, wenn die Mitwirkung des Arztes auf sachliche Information begrenzt und seine Person nicht werbend herausgestellt wird.

Nach den Richtlinien der Bundesärztekammer (vorausgesetzt, man hielte sie für verfassungskonform) gehört dazu auch die Namensnennung sowie die Praxisadresse und die Fachbezeichnungen. Außerdem ist das Bild des Arztes dann zulässig, wenn es zur Art des Mediums gehört oder wenn es aus anderen Gründen sachlich gerechtfertigt ist. Abbildungen sind die wesentliche Stärke des WWW (im Gegensatz zu dem ebenfalls hypertextbasierenden, aber ohne Multimedia-Fähigkeiten ausgestatteten, textorientierten Gopher-System). Sie gehören also zur Art des Mediums Internet.

Die Musterberufsordnung der Ärzte

Die neue Musterberufsordnung sieht in ihrem § 27 vor, daß der Arzt an sachlich informativen Publikationen über seine Tätigkeit mitwirken darf, auch wenn damit ein werbender Effekt einhergeht. (vgl. Laufs, Medizinrecht im Wandel, NJW 1996, S. 1572).

Eine Präsenz im Internet bedeutet nichts anderes als die Umsetzung des § 27 MBO. Wenn die Ärztekammern es bisher versäumt haben, die neue Musterberufsordnung in geltendes Recht umzusetzen, dürfen sie das nicht dem einzelnen Arzt anlasten. Die Kammern sind vielmehr gehalten, die Inhalte der neueren Entwicklung des Standesrechts trotz eigener Untätigkeit schon zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als diese Entwicklung durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum anwaltlichen Standesrecht erzwungen wurde und nicht etwa freiwillig erfolgte.

 

Internet und Grundgesetz bei Ärzten und Juristen

 

Wie bereits oben erwähnt, war im ersten Entwurf der neuen Berufsordnung für Rechtsanwälte noch ein Passus zum Werbeverbot in Film, Funk und Fernsehen enthalten. Aber nicht einmal in diesen Paragraphen wurde das Medium Internet aufgenommen, obwohl nach Aussage von Teilnehmern der Satzungsversammlung ausführlich über das Internet diskutiert wurde. Es hatte sich zu diesem Zeitpunkt unter den deutschen Rechtsanwaltskammern bereits weitgehend die Erkenntnis durchgesetzt, daß eine derartige Beschränkung der Berufsfreiheit nicht mit der Verfassung zu vereinbaren sei. Es spricht weiter dafür, daß selbst die Kammer Tübingen, die im Laufe des Jahres 1996 noch erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit von Anwälten im Internet hatte, der Kanzlei Emmert, Schurer, Bücking und Kollegen mit Bescheid vom 17.12.1996 mitteilte, daß eine Internet-Präsenz "wohl unbedenklich" sei.

Weiter ist zu vermuten, daß eine Satzungsversammlung von über 200 ausgebildeten Volljuristen eine verfassungsrechtliche Problematik intensiver durchleuchten und fachlich besser beurteilen können als eine solche von Medizinern. Bei juristischen Laien ist dagegen zu befürchten, daß eigene finanzielle Erwägungen einen höheren Stellenwert einnehmen als die verfassungsrechtliche Problematik.

 

Neues Recht für neue Kommunikationsformen?

 

Regelungsbedarf

 

Im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Technik und neuen Technologien stellt sich den Juristen regelmäßig die Frage, ob die neue Technik in die bisherigen Kategorien einzuordnen ist und man mit den vorhandenen Normen zurecht kommt oder ob man ein völlig neues Regelwerk benötigt. Diese Frage stellt sich auch bei der Konfrontation des Standes- und Wettbewerbsrechts mit dem Internet.

 

Regelungskompetenz

 

Wenn man für einzelne Bereiche tatsächlich neue Regeln braucht, stellt sich die nächste und entscheidendere Frage, wer das neue Rechtsgebiet regeln darf. Das ist besonders wichtig bei der föderativen Aufgabenzuweisung durch das Grundgesetz, da für eine neue Kompetenz Zwei-Drittel-Mehrheiten von Bundesrat und Bundestag notwendig wären, was bei konträren Kompetenzinteressen fast undenkbar ist.

Die Bundesregierung und die Bundesländer waren sich bei der Regelung der Datenautobahnen genau darüber uneins. Es gab zwei denkbare Modelle anhand derer die Kompetenzen verteilt werden konnten:

die Qualifizierung als Rundfunk, folglich die Zuweisung der Gesetzgebungskompetenz an die Länder oder

die Qualifizierung als Telekommunikation und folglich die Zuweisung an den Bund

Dies ist der hier zu entscheidenden Fragestellung geradezu offensichtlich äquivalent: hier geht es um die Zuweisung des Internets zu den erlaubten Mitteln der Telekommunikation, um mit dem Patienten Kontakt aufzunehmen oder zum standesrechtlich verbotenen Rundfunk- und Fernsehbereich.

 

Gutachten zum Bund-Länder-Streit

 

Zur Entscheidung des im Jahre 1996 monatelang andauernden Kompetenzgerangels wurde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ein Gutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Bullinger, Freiburg i. Br. und Prof. Dr. Dr. h.c. Ernst-Joachim Mestmäcker, Hamburg in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten umfaßt etwa 200 Seiten und liegt unserer Kanzlei vor. Die Zusammenfassung ist diesem Gutachten als Anlage 1 beigefügt.

 

eigene Stellungnahme

 

Das Internet ist nicht nur durch die Übertragungswege eindeutig dem Medium der Telekommunikation zuzuordnen. Die Funktion ist wie beim Telefon und Telefax, die Individualkommunikation über weite Strecken technisch zu überbrücken. Das Internet und sein Angebot ist damit etwa der Funktion eines Anrufbeantworters oder noch treffender eines Faxgerätes im Abrufmodus (sogenanntes Polling) vergleichbar. Darüber hinaus gibt auch im Telefonverkehr computerunterstützte Sprachsteuerungssysteme, die Informationen je nach Auswahl des Benutzers zur Verfügung stellen. Bestes Beispiel hierfür ist das sogenannte Telefon-Banking, das die gleichen Funktionen bietet wie Homebanking über T-Online oder Internet.

Dagegen wird beim Rundfunk oder Fernsehen ein vorgefertigtes Programm an Millionen von Teilnehmern versandt, womit das Medium großen Einfluß auf die Willens- und Meinungsbildung der Zuschauer gewinnt. Selbst eine Anzeige in einer großen Tageszeitung spricht einen wesentlich größeren Teilnehmerkreis an als eine Homepage im Internet.

Dazu kommt, daß der einzelne Nutzer sich nicht nur aktiv wie beim Telefon oder Telefax einwählt, sondern bewußt und gezielt das Informationsangebot des WWW-Anbieters abruft und ansieht. Der Internet-Nutzer sieht schon vorher an der Bezeichnung des Hyperlinks, welche Art von Information auf Ihn zukommt, das heißt er kann sich vor ungewollter Information schützen.

Das ist beim herkömmlichen Massenmedium in keiner Weise möglich: der Fernsehzuschauer oder Zeitungsleser bekommt die Werbung serviert, ohne daß er sie "bestellt" hat. Er wird quasi genötigt, die Werbung zur Kenntnis zu nehmen, um den Anschluß im Fußballspiel, den Radionachrichten oder zur nächsten Zeitungsseite nicht zu verpassen.

Das Internet-Surfen setzt wesentlich mehr voraus als die Beherrschung der Fernbedienung oder die Alphabetisierung Deutschlands, um die Zeitung lesen zu können.

Es kann daher auch vom Internet-Surfer eine differenziertere Beurteilung von Informationen im Internet erwartet werden. Es besteht beim intelligenten Internet-Surfer nicht die Gefahr, sich von der Information eines Freiberuflers so beeinflussen zu lassen wie der Normalbürger im Fernsehsessel von Waschmittelwerbung.

 

Verzeichnisse in Internet

 

Die Homepage des einzelnen Freiberuflers kann im übrigen kaum noch viel neues bieten, seit Dutzende von Verzeichnissen im Internet Informationen über ganze Branchen von Freiberuflern feilbieten. Die Adresse jedes deutschen Rechtsanwalts ist in mindestens 10 verschiedenen Online-Verzeichnissen enthalten, ohne daß der einzelne Rechtsanwalt schon einmal etwas vom Internet gehört haben muß. Unter http://www.branchenbuch.de und http://www.gelbe-seiten.de sind auch schon alle Ärzte im Internet verzeichnet.

 

Kammern im Internet

 

Die erfahrensten Spezialisten, soweit es das deutsche Standesrecht und seine Verfassungsverträglichkeit betrifft, findet man sicher bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Diese haben zum einen eine Ausbildung als Volljurist und sind mit den standesrechtlichen Problemen aus der gesamten Bundesrepublik befaßt. Zum anderen haben diese auch wesentlich mehr und fundiertere Gegenwehr von Juristen zu erwarten. Auf dem Server, auf dem die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (http://www.soldan.de/brak/index.htm bzw. http://marktplatz-recht.de/brak/index.htm) liegt, betreibt z.B. die Hans Soldan GmbH eine CGI-Abfrage, die zu jedem deutschen Rechtsanwalt Interessenschwerpunkte und Telefon- / Faxnummern liefert. Es handelt sich um die Onlineausgabe des vom Deutschen Anwaltsverein herausgegebenen Anwaltsverzeichnisses. Die Umfrage zur neuesten Ausgabe 97 verlangt erstmals auch die Angabe von Online-Adressen.

Unsere eigene Homepage, www.kanzlei.de, ist bei der Bundesrechtsanwaltskammer, wie mir persönlich von dort bestätigt wurde, seit langem bekannt und wird regelmäßig besucht.

 

Art der Darstellung im Internet

 

graphische Darstellung

 

Die Darstellung im WWW hält sich nur an im Internet "ortsübliche" Gepflogenheiten. Die Art der Darstellung ist naturgemäß vor allem von der Art des Mediums abhängig. So macht es wenig Sinn, im Fernsehen mit einer Kleinanzeige zu werben oder in der Zeitung mit einem Video.

Im World Wide Web ist die Gestaltung mit kleinen Grafiken absolut üblich. Auch die Verwendung von Farben ist so verbreitet, daß die Beschränkung auf Grautöne wie im Farbfernsehen als Stilmittel schon wieder größere Aufmerksamkeit erregt. Das World Wide Web wurde vor einigen Jahren am Zentrum für Europäische Teilchenphysik CERN in Genf gerade deshalb entwickelt, um farbige und grafische Informationen weltweit zugänglich zu machen. Gerade dies hat dem Internet in den letzten zwei Jahren zu seinem großen Durchbruch verholfen, nachdem es zwanzig Jahre lang fast unbekannt war. Das Internet selbst ist ja schon in den 60er Jahren als ARPANET in den USA entstanden, um ein Datennetz zu schaffen, das nach einem Atomschlag noch funktionstüchtig ist.

Die Art der Darstellung der Ärzte im Internet ist, soweit ich die Homepages bisher besucht habe, unter Berücksichtigung dieser Tatsache wesentlich zurückhaltender als eine gewerbliche Homepage. Sie hält sich vielmehr im Rahmen dessen, was Angehörige liberalerer freier Berufsstände im Internet anbieten. Die Richtigkeit dieser Behauptung kann durch Anwählen der unter I. genannten Übersichten und ggf. einen Ausdruck der betreffenden Seiten untermauert werden. Demgegenüber ist der Stil der gewerblichen Anbieter im Internet wesentlich gewinnorientierter. Die Besonderheit der freien Berufe ist ja, daß keine Waren feilgeboten werden, sondern Dienstleistungen höherer Art. Dem tragen die Homepages von Ärzten in besonderem Maße Rechnung: Sie bieten auf den meisten Seiten Dienstleistungen an. Diese stehen nicht in einem Konkurrenzverhältnis zu Kollegen, weil es zumeist Dienstleistungen neuer Art sind, die bisher nicht oder nicht so erbracht werden.

Der Stand der Ärzte profitiert sehr durch diese Information der Öffentlichkeit und die Internet-Anbieter dazu bei, den Ruf der Ärzte in der Öffentlichkeit noch zu verbessern. Es kann doch nicht im Ernst angenommen werden, daß ein Patient mehr als 50 km weit reist, um eine normale Arztpraxis zu besuchen. Es wird vielmehr so sein, daß auch der Kollege am Ort von der Information durch den Internet-Kollegen profitiert. Er wird durch die Information im Internet daran erinnert, seinen eigenen Arzt aufzusuchen, und die Erfahrungen und Behandlungsmöglichkeiten aus dem Internet realisieren wollen.

 

Gästebuch

 

Das Gästebuch ist eine Art elektronischer Briefkasten, der im Internet absolut üblich ist. Es ist nichts anderes als die Angabe einer Postadresse oder E-Mailadresse. Das Gaestebuch erleichtert durch die vorgefertigten Felder lediglich die Versendung der E-Mail an die Mail-Adresse des Empfängers. Es ist in der Funktionalität dem "mailto"-Befehl neuerer Web-Browser wie Netscape oder Internet-Explorer vergleichbar, der noch von keiner Kammer beanstandet wurde, weil er wirklich eine 1:1-Umsetzung des Hausbriefkastens im elektronischen Netz darstellt. Das Gästebuch hat somit nur die Funktion des Faxgeräts übernommen. Die Vorteile gegenüber dem Faxgerät liegen in der leichteren Handhabung, der wesentlich kostengünstigeren Übertragung und der Übernahmemöglichkeit des Textes in daraufhin verfaßte Antworten.

 

Lageplan

 

Der Lageplan ist eine Service- und Informationsfunktion, der die Angabe der Postadresse der Praxis unterstützen soll. Es ist gleichbedeutend mit einer verbalen Ortsbeschreibung, die z.B. auf dem Anrufbeantworter keinen Zweifeln begegnet. Die grafische Darstellung ist lediglich auf die verbesserten technischen Möglichkeiten des WWW zurückzuführen.Das hat nichts mit damit zu tun, daß damit der Patient im Einzelfall angelockt wird. Mit der gleichen Argumentation müßten auch Adresse und Telefonnummer geheimgehalten werden, bzw. müßten die Ärzte, da ihnen auch Werbung durch Dritte verboten ist, darauf dringen, daß die ortsansässigen Buchhändler die Stadtpläne aus dem Sortiment nehmen. Außerdem gibt es von jeder größeren Stadt bereits Stadtpläne im Netz, auf die ein Hyperlink gesetzt werden kann. Auch diesen Stadtmagazinen im Netz können die Ärzte nicht vorschreiben, auf Stadtpläne zu verzichten.

 

E-Mail-Beratung

 

Eine Beratung per E-Mail ist wettbewerbsrechtlich kaum relevant, da der Arzt ja keine echte Behandlung online durchführen kann. Er kann damit kaum Patienten aus weiterer Entfernung in seine Praxis locken, während er sehr wohl damit die Aufklärung der Bevölkerung über medizinische Probleme fördern kann. Dieses Ziel müßte eigentlich auch durch die Kammern verfolgt werden. Er trägt damit im Gegenteil zu den Befürchtungen der Kammer zu einer Ansehensverbesserung des Arztstandes bei. Vor allem die Tatsache, daß er diese Leistungen aus Idealismus und kostenlos feilbietet, führt dazu den Ruf der Ärzte, keinen Handgriff ohne Kostenfolge zu tun, wesentlich zu verbessern.

Ebbing schreibt in der NJW-CoR 4/96 bezogen auf Rechtsanwälte: "Unbedenklich ist insbesondere das Unterhalten einer eigenen Homepage mit umfassender Kanzleibeschreibung sowie die Durchführung von Online-Rechtsberatung." Die Online-Beratung durch Rechtsanwälte umfaßt im Gegensatz zum Arzt sogar die komplette Dienstleistung, nicht nur eine unwesentliche Serviceleistung!

 

Praxisshop

 

Ein Praxisshop wäre aber meines Erachtens standeswidrig und einem Angehörigen eines freien Berufes nicht in Verbindung mit der Praxisbezeichnung erlaubt. Die Ausübung des Arztberufes ist kein Gewerbe. Im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes, d.h. mit der Praxisbezeichnung darf der Arzt daher keinen Handel mit Waren betreiben. Es ist jedoch möglich, daß er davon getrennt eine Firma betreibt, die im Bereich des Handels im Umkreis der Heilkunde tätig ist. Er darf zum Beispiel Arztsoftware oder medizinisches Zubehör vertreiben, muß dabei aber jeden Hinweis auf die Praxis unterlassen.

 

Gewinnspiel

 

Auch das Gewinnspiel würde meines Erachtens gegen das ärztliche Berufsrecht verstoßen. Ein Gewinnspiel ist ein Mittel der gewerblichen Wirtschaft, um Kunden anzulocken und deutlich auf die Kundenakquisition im Einzelfall gerichtet, ohne daß damit gleichzeitig ein Informationswert verbunden ist. Ein Freiberufler darf auch nicht von sich aus Aktionen starten, um an möglichst viele Adressen zu kommen. Er darf zwar die Möglichkeit bieten, daß Interessierte sich an ihn wenden, wie dies durch Angabe der Telefonnummer oder das Gästebuch der Fall ist. Er darf aber nicht Menschen dazu verleiten, aus anderem Interesse als dem an der Praxis ihre Adresse zu hinterlassen, um hinterher dann mit standesrechtlich erlaubter Werbung an die erworbenen Adressen herantreten zu können.

 

Zusammenfassung

 

Das Internet stellt das moderne Medium der Informationsgewinnung dar. Es wird bis in einigen Jahren bisher noch gebräuchliche Instrumente wie die "Gelben Seiten" mehr und mehr verdrängen. Auf Dauer wird es den deutschen Standesorganisationen nicht möglich sein, sich von der internationalen Entwicklung des Internets abzuhängen.

Die Information eines Arztes im Internet ergänzt und verbessert die Information, die er schon bisher in Eröffnungsanzeigen verbreiten durfte. Sie läuft den Zielen des Standesrechts nicht zuwider, wenn der Arzt nicht mit unzulässigen Fachgebietsbezeichnungen oder Behandlungsmethoden auf sich aufmerksam macht.

Danach kann die Internet-Präsenz eines Arztes nicht beanstandet werden. Dabei handelt es sich um eine neutrale, sachliche Information über die Praxis, die nicht auf die Gewinnung von Patienten im Einzelfall gerichtet ist. Ein dagegen gerichtetes Verbot würde den Arzt in seinem Grundrecht aus Art. 12 des Grundgesetzes verletzen.

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Standesrecht und Internet