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Markenrecherche -
Markenanmeldung - Markenverteidigung - Markenüberwachung
Kennzeichenschutz durch
Domainanmeldung und Domainbenutzung Domainanmeldung - Priorität Domain gegenüber
Marke - Domain-Veräußerungssperre durch Dispute-Eintrag
Abmahnung und
Unterlassungsklage in Marken- und Domainstreitigkeiten - Domain-Sharing und
Gestattungsverträge
internationale Top Level
Domains .com, .org., .net., .info, .biz, .coop (...): Schiedsverfahren,
Challenge-Verfahren und Klage vor ausländischen Gerichten
Bei all diesen Tätigkeiten -
von der Recherche über die Registrierung und Rechtsdurchsetzung bis zur
anschließenden Dauerüberwachung Ihrer Kennzeichenrechte - steht Ihnen unsere
überörtliche Sozietät mit ihrer Ausrichtung auf die gewerblichen Schutzrechte
(einschließlich Kennzeichenrecht) sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht mit
kompetentem Rat zur Verfügung. Mitarbeiter der Kanzlei sind seit langem als
Anwälte, Referenten und Fachbuchautoren auf diesem Rechtsgebiet tätig.
Zur Bedeutung einer
kompetenten anwaltlichen Beratung in Kennzeichensachen nachfolgend einige
Anmerkungen:
I. Bedeutung der eigenen
Marke/Domain
Marken sind wertvolle
Wirtschaftsgüter, die nicht nur den Absatz eines Produkts, das sie kennzeichnen,
nachhaltig erhöhen, sondern auch in die Bewertung eines Unternehmens als
Aktivposten mit einfließen. Das Gleiche gilt in jüngerer Zeit für attraktive
Internetdomains.
Allerdings ist die auf den
ersten Blick unkomplizierte Markenanmeldung oder Domainregistrierung mit einer
Vielzahl rechtlicher Unwägbarkeiten verbunden. Zum einen sind attraktive
Bezeichnungen in aller Regel längst zu Gunsten eines Dritten geschützt, zum
anderen gilt es auf der Ebene der Markenanmeldung die sehr zurückhaltende
Eintragungspraxis der Markenämter zu beachten, die nur allzu häufig eine
Eintragung verweigern mit der Begründung, es handele sich um einen
beschreibenden oder freizuhaltenden Begriff. Häufig kann freilich hiergegen mit
Erfolg argumentiert werden.
II. Abmahnrisiko - das
"Muss" der vorherigen Recherche
Ein weiterer Stolperstein
ist die Abmahnungsfalle. Häufig genug werden die eigenen Rechte, die man sich
etwa mit einer Domainregistrierung, mit einem Markenantrag oder der Verwendung
einer eigenen Firmen-/Unternehmensbezeichnung anmaßt, vorher nicht hinreichend
recherchiert, beispielsweise aus Unkenntnis oder wegen der damit verbundenen
Recherchekosten. Unterlassungsansprüche sind jedoch verschuldensunabhängig. Auch
der gutgläubigste Domaininhaber und sogar auch der admin-c sehen sich daher
nicht selten unverhofft einer kennzeichenrechtlichen Abmahnung unter Androhung
eines kostspieligen einstweiligen Verfügungs- und Unterlassungsverfahrens
ausgesetzt. Schon die Abmahnkosten sind oft enorm.
Ein Unterlassungs- und
Schadensersatzprozess kommt also immer weitaus kostspieliger, weshalb eine
solche Recherche dringend durchgeführt werden sollte. Dies gilt im Zeitalter der
modernen Medien nicht mehr lediglich in Bezug auf fremde Unternehmensnamen,
Marken, besondere Geschäftsbezeichnungen oder Werktitel sondern auch und gerade
hinsichtlich fremder Internetdomains, die unter bestimmten Umständen
kennzeichenschutzbegründend wirken und Prioritätsrechte gegenüber einer später
angemeldeten Marke oder einem später in Benutzung genommenen Unternehmensnamen
haben können.
III. Abstand halten
Aber auch wenn die Recherche
zu keinen unmittelbaren Konflikten geführt hat, stellt sich häufig die Frage,
wie weit der Abstand sein muss, den der Markenanmelder oder Domaininhaber
gegenüber dem Inhaber eines ähnlichen, aber älteren - also prioritätsvorrangigen
- Kennzeichens für ähnliche Waren/Dienstleistungen einzuhalten hat. Ist etwa
Intercomm.de noch verwechslungsfähig mit der VIAG-Marke Interkom? Wie verhält es
sich mit Webscout zu Scout24? Oder Intershop und Inter-Shopping?
Auch dies ist gerade im
Zeitalter des Mediums Internet in besonderem Maße streitig geworden: Wird nur
eine Domain benutzt, wird häufig gelten, dass man sich auf Grund der
Eindimensionalität des Namensraums Internet und der primären
Adressierungsfunktion der Webdomains mit dem Domainnamen weitaus näher an ein
fremdes Unternehmenskennzeichen oder eine fremde Marke annähern darf als in der
nicht-virtuellen Welt. Beispiel: pizza-direkt.de und pizzadirect. Grund: Die
Internet-Nutzer sind daran gewöhnt, dass Domains, auch wenn sie sich nur in
einem einzigen Satzzeichen unterscheiden, auf Grund ihrer primären
Adressierungsfunktion beispielsweise schon bei einem bloßen Vertippen zu einer
völlig anderen Website führen. Die User werden im Bereich der Domains daher von
Natur aus schon auf geringfügigste Abweichungen zwischen zwei Bezeichnungen
achten.
IV. Domainrecht bricht
Markenrecht?
Wenn die Inbenutzungnahme
einer geeigneten Domain auf der anderen Seite eigene Kennzeichenrechte - etwa
solche als Name oder besonderes Geschäftszeichen eines Unternehmens - begründen
und sich gegenüber jedem späteren Markenantrag eines Dritten durchsetzen soll,
fragt sich, in welchem Umfang die Domain benutzt und geschäftlich beworben
werden muss und in welcher Art und Weise dies zu geschehen hat, um hier für den
Domaininhaber ein eigenes Prioritätsrecht zu etablieren. All dies ist in der
Rechtsprechung noch völlig umstritten.
V. Außergerichtliche
Streitbeilegung
Häufig kann aber auch eine
Kompromisslösung helfen, bei marken- und domainrechtlichen Streitigkeiten durch
eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung das am Ende für eine der beiden
Streitparteien unter Umständen existenzgefährdende Prozesskostenrisiko zu
vermeiden. Zu denken ist an eine Markenlizenz oder an ein Domain-Sharing, ferner
an Abgrenzungsvereinbarungen oder jede Form von wechselseitigen Gestattungs-
und/oder Kooperationsverträgen.
VI. Streitwertermäßigung
Möchte der Domaininhaber
dennoch auf seinem Domainrecht bestehen und eine gerichtliche Klärung
herbeiführen, empfiehlt sich bei Privatpersonen unter Umständen für den Fall
einer Unterlassungsklage ein Antrag auf Herabsetzung des Streitwertes, um eine
Existenzgefährdung durch die hohen Streitwerte im Kennzeichenrecht
auszuschließen.
VII. Domaininhaber nicht
greifbar?
Als Inhaber einer Marke,
eines Unternehmensnamens, eines Werktitels etc. wird man häufig das Interesse
verfolgen, Domain-Grabbern, die unter verschiedenen Top Level Domains eine
identische oder ähnliche Domain reserviert haben und nun den Internetauftritt
des Inhabers blockieren, das Handwerk zu legen.
Eine andere Konstellation
besteht darin, der Verwässerung des eigenen Unternehmensnamens oder der eigenen
Marke entgegenzuwirken indem die Inhaber verwechslungsfähiger Domains, auch wenn
die Nutzung der Domain gutgläubig erfolgt, zu einer Unterlassung der
Domainbenutzung aufgefordert werden.
Manchmal genügt ein
Abmahnschreiben, häufig sitzt der Inhaber der Domain jedoch im Ausland. Für
diese Fälle empfiehlt sich die Einleitung eines Schiedsverfahrens. In Frage
kommen namentlich das so genannte UDRP-Verfahren für die herkömmlichen
internationalen Top Level Domains bzw. neuerdings das WIPO-Challenge-Verfahren
für die neu einzuführenden Top Level Domains.
VIII. Wann habe oder
verletze ich ein "Kennzeichenrecht"?
"Kennzeichenrechte" im
obengenannten Sinne sind insbesondere folgende:
·
Der Name eines
Vereins, eines Unternehmens, einer Gemeinde oder eines sonstigen Rechtssubjekts
·
die Firma
·
die
geschäftliche Bezeichnung (Unternehmenskennzeichen, besondere Bezeichnungen
eines Geschäftsbetriebs, Geschäftsabzeichen und Werktitel)
·
geografische
Herkunftsangaben und schließlich
·
die Marke: als
Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen,
Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen
einschließlich der Form einer Ware oder ihre Verpackung sowie sonstige
Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden,
die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden.
All diese Kennzeichenrechte
stehen einander gleichberechtigt gegenüber. Es gilt der Grundsatz der Priorität.
§ 6 Markengesetz bestimmt beispielsweise sinngemäß, dass es bei der Kollision
einer angemeldeten Marke mit einem Unternehmenskennzeichen darauf ankommt, ob
das Unternehmenskennzeichen früher erworben wurde - etwa durch Inbenutzungnahme
- oder ob der Anmeldetag der Marke vorrangig ist.
IX. Recherchekosten
Wie angesprochen, gilt es
vor der Anmeldung einer Marke sorgfältig nach Konfliktzeichen zu recherchieren.
Die Kosten differieren je nach Umfang der Recherche. Als Anhaltspunkt kann
jedoch gelten, dass die umfassende Ermittlung eventuell gefährlicher älterer
Kennzeichenrechte (Ähnlichkeitsrecherche) unter Einschaltung eines
spezialisierten Dienstleistungsanbieters, der diese Recherchen im Auftrag
übernimmt, mit Kosten in einer Größenordnung von 800 € zu Buche schlagen kann.
Einfachere Identitätsrecherchen sind bereits für ca. 150 € zu haben.
Vor der Abklärung eventuell
bestehender besserer Rechte sollte nicht mit der Benutzung der Marke begonnen
werden, da eine Verletzung von Schutzrechten wirtschaftlich verheerende Folgen
haben kann (Unterlassungsverpflichtung, Schadensersatz, Vernichtung von
Werbeunterlagen etc.). Allerdings lässt sich auch durch eine umfassende
Recherche keine endgültige Rechtssicherheit erlangen, denn einerseits wird die
Recherche fast immer kennzeichenrechtliche Ähnlichkeitskonflikte ergeben, die
hypothetisch gefährlich werden könnten, obwohl wenig dafür spricht, dass sich
dieses Restrisiko realisiert. Zum anderen erfasst eine Recherche naturgemäß
nicht die noch nichtveröffentlichten älteren Markenanmeldungen Dritter, die der
Neuanmeldung entgegen stehen könnten.
X. Markenüberwachung
Wurde jedoch eine
Markenanmeldung mit Erfolg zum Abschluss gebracht, besteht die Möglichkeit, im
Wege einer regelmäßigen routinemäßigen Überprüfung späterer Markenanmeldungen
jede Annäherung Dritter in dem beworbenen Waren/Dienstleistungsbereich zu
unterbinden (Stichworte: Verwässerungsschutz; Schutzkorridor; Abstandsmarke).
XI. Markenanmeldung -
national und international
In Deutschland ist für die
Markenanmeldung das DPMA - das Deutsche Patent- und Markenamt - zuständig. Bei
ihm sind nationale Inlandsmarken anzumelden. In anderen Ländern kann ein auf das
jeweilige Gebiet des Anmeldungslandes beschränktes Markenrecht ebenfalls durch
einen Antrag bei der zuständigen Stelle bewirkt werden.
·
Neben der
nationalen Registrierung ist für eine Reihe von Mitgliedsländern auch eine
internationale Registrierung - IR-Marke - durch einen einzigen Antrag bei der
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) möglich. Die IR-Marke setzt
jedoch die Anmeldung einer inländischen Marke beim Deutschen Patent- und
Markenamt voraus. Die IR-Anmeldung erfolgt zwar zentral, wird jedoch sodann in
jedem Land, für den der Schutz beansprucht wird, nach nationalem Markenrecht
geprüft. Die Kosten liegen für bis zu 3 Warenklassen bei ca. 1500 EUR zuzüglich
etwa 300 EUR pro Land, für das Schutz begehrt wird. Es ist noch darauf
hinzuweisen, dass nicht in allen Ländern der Welt eine internationale
Registrierung möglich ist.
·
Für eine
bestimmte Gruppe afrikanischer Länder ist ein vergleichbarer Sammelmarkenantrag
möglich (OAPI-Marke).
·
Die
EU-Gemeinschaftsmarke bedeutet, dass durch eine einzige Anmeldung beim
Gemeinschaftsmarkenamt Marken für das gesamte Gebiet der Europäischen Union
registriert werden können, wobei eine zentrale Prüfung ohne Beteiligung der
nationalen Markenämter wie z.B. des DPMA erfolgt. Die Anmeldung einer
inländischen Marke ist nicht Voraussetzung. Die Amtsgebühren belaufen sich als Grundgebühr (3 Klassen) für Anmeldung und Eintragung auf 2.075,00 Euro.
Bei der nationalen
Markenanmeldung, der europäischen Gemeinschaftsmarke und der IR-Marke kann die
Priorität einer inländischen Anmeldung in Anspruch genommen werden, sofern die
Auslandsanmeldung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten, bezogen auf die
inländische Anmeldung (z.B. beim DPMA), nachfolgt. Bei einigen Ländern ist
innerhalb des IR-Markenverfahrens nicht nur die Anmeldung, sondern die
Eintragung der deutschen Marke Voraussetzung. Hier empfiehlt es sich, einen
Beschleunigungsantrag beim Markenamt zu stellen, der freilich in Deutschland mit
Mehrkosten i.H.v. derzeit - Stand Frühjahr 2002 - 200 Euro verbunden ist.
Nachfolgend die
Gebührentabelle des DPMA für Markenverfahren:
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Marken; geographische
Angaben und Ursprungsbezeichnungen |
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1. Eintragungsverfahren |
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Anmeldeverfahren
einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen |
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- für eine Marke (§ 32
MarkenG) |
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331 000 |
- bei elektronischer
Anmeldung |
290 |
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331 100 |
- bei Anmeldung in
Papierform |
300 |
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331 200 |
- für eine Kollektivmarke
(§ 97 MarkenG) |
900 |
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Klassengebühr bei
Anmeldung für jede Klasse ab der vierten Klasse |
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331 300 |
- für eine Marke (§ 32
MarkenG) |
100 |
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331 400 |
- für eine Kollektivmarke
(§ 97 MarkenG) |
150 |
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331 500 |
Beschleunigte Prüfung der
Anmeldung (§ 38 MarkenG) |
200 |
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331 600 |
Widerspruchsverfahren (§
42 MarkenG) |
120 |
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331 700 |
Verfahren bei Teilung
einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) |
300 |
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331 800 |
Verfahren bei
Teilübertragung einer Anmeldung (§§ 27 Abs. 4, 31 MarkenG) |
300 |
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Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr in
Euro |
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2. Verlängerung der
Schutzdauer |
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Verlängerungsgebühr
einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen |
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332 100 |
- für eine Marke (§ 47
Abs. 3 MarkenG) |
600 |
|
332 101 |
- Verspätungszuschlag (§
7 Abs. 1 Satz 2) |
50 |
|
332 200 |
- für eine Kollektivmarke
(§ 97 MarkenG)) |
1 800 |
|
332 201 |
- Verspätungszuschlag (§
7 Abs. 1 Satz 2) |
50 |
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Klassengebühr bei
Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse |
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332 300 |
- für eine Marke oder
Kollektivmarke (§§ 47 Abs. 3, 97 MarkenG) |
260 |
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332 301 |
- Verspätungszuschlag (§
7 Abs. 1 Satz 2) |
50 |
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3. Sonstige Anträge |
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333 000 |
Erinnerungsverfahren (§
64 MarkenG) |
150 |
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333 100 |
Verfahren bei Teilung
einer Eintragung (§ 46 MarkenG) |
300 |
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333 200 |
Verfahren bei
Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG) |
300 |
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Löschungsverfahren |
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333 300 |
- wegen Nichtigkeit (§ 54
MarkenG) |
300 |
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333 400 |
- wegen Verfalls (§ 49
MarkenG) |
100 |
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4. International
registrierte Marken |
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Nationale Gebühr für die
internationale Registrierung |
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334 100 |
- nach Art. 3 des
Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) |
180 |
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334 200 |
- nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG) |
180 |
|
334 250 |
- nach dem Madrider
Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 108, 120
MarkenG) |
180 |
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Nationale Gebühr für die
nachträgliche Schutzerstreckung |
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334 300 |
- nach Art. 3ter
Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) |
120 |
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334 400 |
- nach Art. 3ter
Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Abkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG)
|
120 |
|
334 450 |
- nach dem Madrider
Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2
MarkenG) |
120 |
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Umwandlungsverfahren
einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 1 MarkenG) |
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334 500 |
- für eine Marke (§ 32
MarkenG) |
300 |
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334 600 |
- für eine Kollektivmarke
(§ 97 MarkenG) |
900 |
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Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr in
Euro |
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|
Klassengebühr bei
Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse |
|
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334 700 |
- für eine Marke (§ 32
MarkenG) |
100 |
|
334
800 |
- für eine Kollektivmarke
(§ 97 MarkenG) |
150 |
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5. Gemeinschaftsmarken |
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335 100 |
Weiterleitung einer
Gemeinschaftsmarkenanmeldung (§ 125a MarkenG) |
25 |
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Umwandlungsverfahren
einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125d Abs. 1MarkenG) |
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335 200 |
- für eine Marke (§ 32
MarkenG) |
300 |
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335 300 |
- für eine Kollektivmarke
(§ 97 MarkenG) |
900 |
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|
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|
Klassengebühr bei
Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse |
|
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335 400 |
- für eine Marke (§ 32
MarkenG) |
100 |
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335 500 |
- für eine Kollektivmarke
(§ 97 MarkenG) |
150 |
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6. Geografische Angaben
und Ursprungsbezeichnungen |
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336 100 |
Eintragungsverfahren (§
130 MarkenG) |
900 |
|
336 200 |
Einspruchsverfahren (§
132 MarkenG) |
120 |
Neue Seite 2
Klasseneinteilung
| WAREN |
| Klasse 1 |
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische,
land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand,
Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten
und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und
Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche
Zwecke |
| Klasse 2 |
Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel;
Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in
Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler |
| Klasse 3 |
Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel |
| Klasse 4 |
Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-,
Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich
Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für
Beleuchtungszwecke |
| Klasse 5 |
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte
für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke,
Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für
zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von
schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide |
| Klasse 6 |
Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall;
transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und
Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und
Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, so weit sie
nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze |
| Klasse 7 |
Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für
Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung
(ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte
landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier |
| Klasse 8 |
Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und
Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate |
| Klasse 9 |
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-,
optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten,
Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken
für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen,
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte |
| Klasse 10 |
Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und
Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel;
chirurgisches Nahtmaterial |
| Klasse 11 |
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-,
Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen |
| Klasse 12 |
Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf
dem Wasser |
| Klasse 13 |
Schusswaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Feuerwerkskörper |
| Klasse 14 |
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit
plattierte Waren, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente |
| Klasse 15 |
Musikinstrumente |
| Klasse 16 |
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, so weit sie
nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse;
Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und
Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus
Kunststoff, so weit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern;
Druckstöcke |
| Klasse 17 |
Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, so weit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen
(Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht
aus Metall) |
| Klasse 18 |
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, so weit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer;
Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre
und Sattlerwaren |
| Klasse 19 |
Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für
Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus
Metall); Denkmäler (nicht aus Metall) |
| Klasse 20 |
Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, so weit sie nicht in anderen Klassen
enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen,
Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und
deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen |
| Klasse 21 |
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder
plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);
Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise
bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und
Steingut, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind |
| Klasse 22 |
Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, so weit sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk
oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern |
| Klasse 23 |
Garne und Fäden für textile Zwecke |
| Klasse 24 |
Webstoffe und Textilwaren, so weit sie nicht in anderen Klassen
enthalten sind; Bett- und Tischdecken |
| Klasse 25 |
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen |
| Klasse 26 |
Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und
Ösen, Nadeln; künstliche Blumen |
| Klasse 27 |
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten
(ausgenommen aus textilem Material) |
| Klasse 28 |
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, so weit sie nicht in anderen
Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck |
| Klasse 29 |
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren,
Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette |
| Klasse 30 |
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel;
Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren,
Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen
(Würzmittel); Gewürze; Kühleis |
| Klasse 31 |
Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner,
so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches
Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen;
Futtermittel, Malz |
| Klasse 32 |
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken |
| Klasse 33 |
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere) |
| Klasse 34 |
Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer |
| DIENSTLEISTUNGEN |
| Klasse 35 |
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten |
| Klasse 36 |
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen |
| Klasse 37 |
Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten |
| Klasse 38 |
Telekommunikation |
| Klasse 39 |
Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von
Reisen |
| Klasse 40 |
Materialbearbeitung |
| Klasse 41 |
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten |
| Klasse 42 |
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und
Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle
Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von
Computerhardware und -software; Rechtsberatung und -vertretung. |
| Klasse 43 |
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen. |
| Klasse 44 |
Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen;Gesundheits- und
Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der
Land-, Garten- oder Forstwirtschaft. |
| Klasse 45 |
Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle
Bedürfnisse; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen. |
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