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Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz
– LPartG)
A b s c h n i t t 1 Begründung der Lebenspartnerschaft
§ 1 Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft,
wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären,
mit-einander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen
oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder
Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor
der zuständigen Behörde erfolgen. Weitere Voraussetzung für die Begründung der
Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner eine Erklärung über ihren Vermögensstand
(§ 6 Abs. 1) abgegeben haben.
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit
einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber
einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
A b s c h n i t t 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen
Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
§ 3 Lebenspartnerschaftsname
(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen)
bestimmen. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch
Erklärung den Geburtsnamen eines der Lebenspartner bestimmen. Die Erklärung
über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der
Lebenspartnerschaft erfolgen. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der
zuständigen Behörde erfolgen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer später
abgegebenen Erklärung ist ihre öffentliche Beglaubigung.
(2) Ein Lebenspartner, dessen Geburtsname nicht Lebenspartnerschaftsname wird,
kann durch Erklärung dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder
den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens
geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname
aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren
Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung wird
wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgt. Die Erklärung kann widerrufen
werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig.
Der Widerruf wird wirksam, wenn er vor der zuständigen Behörde erfolgt. Die
Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der Beendigung
der Lebenspartnerschaft. Er kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den
Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens
geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen
oder anfügen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners
zum Zeitpunkt der Er-klärung nach den Absätzen 1 bis 3 einzutragen ist.
§ 4 Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen
Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,
welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Die
§§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 6 Erklärung über den Vermögensstand
(1) Vor der Begründung der Lebenspartnerschaft haben sich die Lebenspartner
über den Vermögensstand zu erklären. Dabei müssen die Lebenspartner entweder
erklären, dass sie den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart
haben, oder sie müssen einen Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) abgeschlossen
haben.
(2) Beim Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft wird Vermögen, das die Lebenspartner
zu Beginn der Lebenspartnerschaft haben oder während der Lebenspartnerschaft
erwerben, nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Lebenspartner verwaltet sein
Vermögen selbst. Bei Beendigung des Vermögensstandes wird der Überschuss, den
die Lebenspartner während der Dauer des Vermögensstandes erzielt haben, ausgeglichen.
Die §§ 1371 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Ist die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 oder der Lebenspartnerschaftsvertrag
unwirksam, so besteht Vermögenstrennung.
§ 7 Lebenspartnerschaftsvertrag
(1) Die Lebenspartner können ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag
(Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Der Vertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit
beider Lebenspartner zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Die
§§ 1409 und 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn die Lebenspartner vor der Begründung der
Lebenspartnerschaft den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft in der in
§ 6 Abs. 1 vorgesehenen Form vereinbaren.
§ 8 Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die
im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen
Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-buchs entsprechend.
(2) § 1357 und die §§ 1365 bis 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 9 Sorgerechtliche Befugnisse des Lebenspartners
(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft,
hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil
die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des
Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen
vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil
ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder
ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht
nur vorübergehend getrennt leben.
§ 10 Erbrecht
(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten
Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern
zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen
Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks
sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu.
Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher
Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen
Haushalts benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften
anzuwenden.
(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern
vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft.
(3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur
Zeit des Todes des Erblassers
1. die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt
oder ihr zugestimmt hatte oder
2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser
Antrag begründet war.
In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.
(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§
2266 bis 2273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner
bedacht hat, ist § 2077 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
anzuwenden.
(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes
wegen von der Erbfolge aus-geschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte
des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend,
dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.
(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erbverzicht gelten
entsprechend.
§ 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners,
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner
verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach
der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft
dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst
wurde.
A b s c h n i t t 3 Getrenntleben der Lebenspartner
§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen
den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen. Der nichterwerbstätige
Lebenspartner kann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit
selbst zu verdienen, es sei denn, dass dies von ihm nach seinen persönlichen
Verhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft und nach
den wirtschaftlichen Verhältnissen der Lebenspartner nicht erwartet werden kann.
(2) Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu
begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unbillig wäre. § 1361
Abs. 4 und § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent-sprechend.
§ 13 Hausratsverteilung bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden
Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist jedoch
verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu überlassen, soweit
dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung
nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden
zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht kann
eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner nichts
anderes vereinbaren.
§ 14 Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben,
so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung
oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwendig ist,
um eine schwere Härte zu vermeiden. Steht einem Lebenspartner allein oder gemeinsam
mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück
zu, auf dem sich die gemeinsame Wohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen;
Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche
Wohnrecht.
(2) Ist ein Lebenspartner verpflichtet, dem anderen Lebenspartner die gemeinsame
Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu überlassen, so kann er vom
anderen Lebenspartner eine Vergütung für die Benutzung verlangen, soweit dies
der Billigkeit entspricht.
A b s c h n i t t 4 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 15 Aufhebung
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner
durch gerichtliches Urteil aufgehoben.
(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
1. beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen
zu wollen, und seit der Erklärung zwölf Monate vergangen sind;
2. ein Lebenspartner erklärt hat, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen
zu wollen, und seit der Zustellung dieser Erklärung an den anderen Lebenspartner
36 Monate vergangen sind;
3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen,
die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte
wäre.
(3) Die Lebenspartner können ihre Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 widerrufen,
solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist. Widerruft im Falle
des Absatzes 2 Nr. 1 einer der Lebenspartner seine Erklärung, hebt das Gericht
die Lebenspartnerschaft auf, wenn seit der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung
36 Monate vergangen sind.
(4) Die Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und nach Absatz 3 müssen persönlich
abgegeben werden und bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Sie können nicht
unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
(1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht
selbst für seinen Unterhalt sorgen, kann er vom anderen Lebenspartner den nach
den Lebensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt
verlangen, soweit und solange von ihm eine Erwerbstätigkeit, insbesondere wegen
seines Alters oder wegen Krankheiten oder anderer Gebrechen, nicht erwartet
werden kann.
(2) Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte eine Ehe eingeht
oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet. Im Übrigen gelten § 1578 Abs.
1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz und Satz 4, Abs. 2 und 3, §§ 1578a bis 1581
und 1583 bis 1586 und § 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Bei der Ermittlung des Unterhalts des früheren Lebenspartners geht dieser
im Falle des § 1581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem neuen Lebenspartner und
den übrigen Verwandten im Sinne des § 1609 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vor; alle anderen gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehen dem früheren Lebenspartner
vor.
§ 17 Familiengerichtliche Entscheidung
Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen
oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so
regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung
und am Hausrat nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht alle Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung
oder am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung.
§ 18 Entscheidung über die gemeinsame Wohnung
(1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass
1. ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem Lebenspartner
allein fortgesetzt wird oder
2. ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene
Mietverhältnis an dessen Stelle eintritt.
(2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines Lebenspartners,
so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der
Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für ihn eine unbillige Härte
wäre.
(3) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats und § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend.
§ 19 Entscheidung über den Hausrat
Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat gelten die Vorschriften
der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
entsprechend. Gegenstände, die im Alleineigentum eines Lebenspartners oder im
Miteigentum eines Lebenspartners und eines Dritten stehen, soll das Gericht
dem anderen Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung
angewiesen ist und die Überlassung dem anderen zugemutet werden kann.
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