| Die Anwaltskosten sind in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
gesetzlich verbindlich vorgeschrieben. Aufgrund einer
vorhergehenden schriftlichen Honorarvereinbarung darf von
den gesetzlichen Gebühren nur nach oben abgewichen
werden (von wenigen Ausnahmen abgesehen). Eine
Erstberatung darf nach § 20 BRAGO maximal 180 € kosten,
weshalb Sie bei einer ersten Anfrage ohne Erteilung eines
vollen Mandats noch keine hohen Kosten fürchten müssen!
Die gesetzlichen Gebühren werden im Zivilrecht und
Verwaltungsrecht nach dem sogenannten Streitwert
berechnet.
Je nach Streitwertbereich läßt sich nach einer Tabelle die volle Gebühr berechnen. Von dieser vollen Gebühr werden je nach
Tätigkeit zwischen 2/10 und 30/10 fällig.
In der Regel werden bei außergerichtlicher Tätigkeit
7,5/10 verrechnet, bei Verhandlungen mit dem Gegner oder
Dritten nochmals 7,5/10.
Bei gerichtlichen Streitigkeiten werden ohne
Beweisaufnahme regelmäßig zwei Gebühren zu je 10/10
fällig, mit Beweisaufnahme 3 solche Gebühren.
Für einen gerichtlichen Vergleich werden 10/10, für
einen außergerichtlichen Vergleich 15/10 fällig.
Für einen Mahnbescheid wird eine Gebühr zu 10/10
verrechnet, für einen Vollstreckungsbescheid 5/10.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden mit je 3/10
berechnet.
Die Anwaltskosten im Strafrecht sind Rahmengebühren,
d.h. der Anwalt hat innerhalb eines gesetzlichen Rahmens
je nach Schwierigkeit des Falles die Gebühren
festzusetzen.
Für ein Strafverfahren sind i.d.R. 355 € sowie
zusätzlich für jeden weiteren Tag Hauptverhandlung weitere 177,50 € zu zahlen.
Für Auslagen wird meist eine Pauschale von 15% der
Kosten, maximal jedoch 20 € verrechnet.
Zu diesen Kosten kommen noch ggf. Kosten für Kopien,
Fahrtkosten und Tagegeld.
Für Mandanten innerhalb Deutschlands kommt noch die
gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
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