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Informations-
und Kommunikationsdienste-Gesetz
(Fassung gemäß Beschluß des Bundestages vom
13.06.1997, BGBl. 1997 I, 1870, geändert durch Gesetz vom 19.12.1998, BGBl. 1998 I, 3836)
Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates
vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S.8),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S.
30) sind beachtet worden.
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für digitale
Signaturen zu schaffen, unter denen diese als sicher gelten und
Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen von
signierten Daten zuverlässig festgestellt werden können.
(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale Signaturen
ist freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen nach diesem
Gesetz durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein
mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu
digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen
Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer
Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3 versehen ist,
den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der
Daten erkennen läßt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist
eine natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung von
öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen
bescheinigt und dafür eine Genehmigung gemäß § 4 besitzt.
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer
digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung über die
Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer
natürlichen Person (Signaturschlüssel-Zertifikat) oder eine
gesonderte digitale Bescheinigung, die unter eindeutiger
Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat weitere Angaben
enthält (Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit
einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung einer
Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte digitale Daten zu einem
bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben.
§ 3 Zuständige Behörde
Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung von
Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt
werden, sowie die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und
der Rechtsverordnung nach § 16 obliegen der Behörde nach
§ 66 des Telekommunikationsgesetzes.
§ 4 Genehmigung von Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf einer
Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist auf Antrag zu
erteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller nicht die für den
Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt, wenn der Antragsteller nicht nachweist,
daß die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle
erforderliche Fachkunde vorliegt, oder wenn zu erwarten ist, daß
bei Aufnahme des Betriebes die übrigen Voraussetzungen für den
Betrieb der Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz und der
Rechtsverordnung nach § 16 nicht vorliegen werden.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die
Gewähr dafür bietet, als Inhaber der Zertifizierungsstelle die
für deren Betrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Die erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn die im Betrieb der
Zertifizierungsstelle tätigen Personen über die dafür
erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
verfügen. Die übrigen Voraussetzungen für den Betrieb der
Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die Maßnahmen zur
Erfüllung der Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und der
Rechtsverordnung nach § 16 der zuständigen Behörde
rechtzeitig in einem Sicherheitskonzept aufgezeigt und die
Umsetzung durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten
Stelle geprüft und bestätigt worden ist.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden, soweit dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß die
Zertifizierungsstelle bei Aufnahme des Betriebes und im Betrieb
die Voraussetzungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach
§ 16 erfüllt.
(5) Die zuständige Behörde stellt für Signaturschlüssel,
die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, die
Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe von
Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen gelten für die
zuständige Behörde entsprechend. Diese hat die von ihr
ausgestellten Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich
erreichbare Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und
abrufbar zu halten. Dies gilt auch für Informationen über
Anschriften und Rufnummern der Zertifizierungsstellen, die
Sperrung von von ihr ausgestellten Zertifikaten, die Einstellung
und die Untersagung des Betriebs einer Zertifizierungsstelle
sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Genehmigungen.
(6) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und der
Rechtsverordnung nach § 16 werden Kosten (Gebühren und
Auslagen) erhoben.
§ 5 Vergabe von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat Personen, die ein Zertifikat
beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Sie hat die Zuordnung
eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer identifizierten
Person durch ein Signaturschlüssel-Zertifikat zu bestätigen und
dieses sowie Attribut-Zertifikate jederzeit für jeden über
öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen
nachprüfbar und mit Zustimmung des Signaturschlüssel-Inhabers
abrufbar zu halten.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines
Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für eine
dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen
Zulassung in das Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein
Attribut-Zertifikat aufzunehmen, soweit ihr die Einwilligung des
Dritten zur Aufnahme dieser Vertretungsmacht oder die Zulassung
zuverlässig nachgewiesen wird.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines
Antragstellers im Zertifikat anstelle seines Namens ein Pseudonym
aufzuführen.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen,
damit Daten für Zertifikate nicht unbemerkt gefälscht oder
verfälscht werden können. Sie hat weiter Vorkehrungen zu
treffen, um die Geheimhaltung der privaten Signaturschlüssel zu
gewährleisten. Eine Speicherung privater Signaturschlüssel bei
der Zertifizierungsstelle ist unzulässig.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung der
Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal einzusetzen.
Für das Bereitstellen von Signaturschlüsseln sowie das
Erstellen von Zertifikaten hat sie technische Komponenten gemäß
§ 14 einzusetzen. Dies gilt auch für technische Komponenten,
die ein Nachprüfen von Zertifikaten nach Absatz 1 Satz 2
ermöglichen.
§ 6 Unterrichtungspflicht
Die Zertifizierungsstelle hat die Antragsteller nach § 5 Abs.
1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um
zu sicheren digitalen Signaturen und deren zuverlässiger
Prüfung beizutragen. Sie hat die Antragsteller darüber zu
unterrichten, welche technischen Komponenten die Anforderungen
nach § 14 Abs. 1 und 2 erfüllen, sowie über die Zuordnung der
mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugten digitalen
Signaturen. Sie hat die Antragsteller darauf hinzuweisen, daß
Daten mit digitaler Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind,
bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch
Zeitablauf geringer wird.
§ 7 Inhalt von Zertifikaten
(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat muß folgende Angaben
enthalten:
- den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle
einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu
versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber
zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als solches
kenntlich sein muß,
- den zugeordneten öffentlichen Signaturschlüssel,
- die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der
öffentliche Schlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers
sowie der öffentliche Schlüssel der
Zertifizierungsstelle benutzt werden kann,
- die laufende Nummer des Zertifikates,
- Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,
- den Namen der Zertifizierungsstelle und
- Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf
bestimmte Anwendungen nach Art und Umfang beschränkt
ist.
(2) Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie
zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung können sowohl in
das Signaturschlüssel-Zertifikat als auch in ein
Attribut-Zertifikat aufgenommen werden.
(3) Weitere Angaben darf das Signaturschlüssel-Zertifikat nur
mit Einwilligung der Betroffenen enthalten.
§ 8 Sperrung von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat zu sperren,
wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es
verlangen, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7
erwirkt wurde, sie ihre Tätigkeit beendet haben und diese nicht
von einer anderen Zertifizierungsstelle fortgeführt wird oder
die zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 eine
Sperrung anordnet. Die Sperrung muß den Zeitpunkt enthalten, von
dem an sie gilt. Eine rückwirkende Sperrung ist unzulässig.
(2) Enthält ein Zertifikat Angaben einer dritten Person, so
kann auch diese eine Sperrung dieses Zertifikates verlangen.
(3) Die zuständige Behörde sperrt von ihr nach § 4 Abs. 5
ausgestellte Zertifikate, wenn eine Zertifizierungsstelle ihre
Tätigkeit einstellt oder wenn die Genehmigung zurückgenommen
oder widerrufen wird.
§ 9 Zeitstempel
Die Zertifizierungsstelle hat digitale Daten auf Verlangen mit
einem Zeitstempel zu versehen. § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend.
§ 10 Dokumentation
Die Zertifizierungsstelle hat die Sicherheitsmaßnahmen zur
Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16
sowie die ausgestellten Zertifikate so zu dokumentieren, daß die
Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind.
§ 11 Einstellung der Tätigkeit
(1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre Tätigkeit
einstellt, dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt der zuständigen
Behörde anzuzeigen und dafür zu sorgen, daß die bei
Einstellung der Tätigkeit gültigen Zertifikate von einer
anderen Zertifizierungsstelle übernommen werden, oder diese zu
sperren.
(2) Sie hat die Dokumentation nach § 10 an die
Zertifizierungsstelle, welche die Zertifikate übernimmt, oder
andernfalls an die zuständige Behörde zu übergeben.
(3) Sie hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Zertifizierungsstelle darf personenbezogene Daten nur
unmittelbar beim Betroffenen selbst und nur insoweit erheben, als
dies für Zwecke eines Zertifikates erforderlich ist. Eine
Datenerhebung bei Dritten ist nur mit Einwilligung des
Betroffenen zulässig. Für andere als die in Satz 1 genannten
Zwecke dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn dieses Gesetz
oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene
eingewilligt hat.
(2) Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber mit Pseudonym hat die
Zertifizierungsstelle die Daten über dessen Identität auf
Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies
für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des
Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes
oder des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Die Auskünfte sind
zu dokumentieren. Die ersuchende Behörde hat den
Signaturschlüssel-Inhaber über die Aufdeckung des Pseudonyms zu
unterrichten, sobald dadurch die Wahrnehmung der gesetzlichen
Aufgaben nicht mehr beeinträchtigt wird oder wenn das Interesse
des Signaturschlüssel-Inhabers an der Unterrichtung überwiegt.
(3) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch vorgenommen
werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung von
Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
§ 13 Kontrolle und Durchsetzung von
Verpflichtungen
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber
Zertifizierungsstellen Maßnahmen zur Sicherstellung der
Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung treffen. Dazu
kann sie insbesondere die Benutzung ungeeigneter technischer
Komponenten untersagen und den Betrieb der Zertifizierungsstelle
vorübergehend ganz oder teilweise untersagen. Personen, die den
Anschein erwecken, über eine Genehmigung nach § 4 zu
verfügen, ohne daß dies der Fall ist, kann die Tätigkeit der
Zertifizierung untersagt werden.
(2) Zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben
Zertifizierungsstellen der zuständigen Behörde das Betreten der
Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen
Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und
sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu
erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der
zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der
Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur
Auskunft Verpflichtete ist auf dieses Recht hinzuweisen.
(3) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz oder
der Rechtsverordnung oder bei Entstehen eines Versagungsgrundes
für eine Genehmigung hat die zuständige Behörde die erteilte
Genehmigung zu widerrufen, wenn Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 2 keinen Erfolg versprechen.
(4) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer
Genehmigung oder der Einstellung der Tätigkeit einer
Zertifizierungsstelle hat die zuständige Behörde eine
Übernahme der Tätigkeit durch eine andere Zertifizierungsstelle
oder die Abwicklung der Verträge mit den
Signaturschlüssel-Inhabern sicherzustellen. Dies gilt auch bei
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
wenn die genehmigte Tätigkeit nicht fortgesetzt wird.
(5) Die Gültigkeit der von einer Zertifizierungsstelle
ausgestellten Zertifikate bleibt von der Rücknahme oder vom
Widerruf einer Genehmigung unberührt. Die zuständige Behörde
kann eine Sperrung von Zertifikaten anordnen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß Zertifikate gefälscht oder nicht
hinreichend fälschungssicher sind oder daß zur Anwendung der
Signaturschlüssel eingesetzte technische Komponenten
Sicherheitsmängel aufweisen, die eine unbemerkte Fälschung
digitaler Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung
signierter Daten zulassen.
§ 14 Technische Komponenten
(1) Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturschlüsseln
sowie die Erzeugung und Prüfung digitaler Signaturen sind
technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich,
die Fälschungen digitaler Signaturen und Verfälschungen
signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und gegen
unberechtigte Nutzung privater Signaturschlüssel schützen.
(2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind technische
Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die die
Erzeugung einer digitalen Signatur vorher eindeutig anzeigen und
feststellen lassen, auf welche Daten sich die digitale Signatur
bezieht. Für die Überprüfung signierter Daten sind technische
Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die
feststellen lassen, ob die signierten Daten unverändert sind,
auf welche Daten sich die digitale Signatur bezieht und welchem
Signaturschlüssel-Inhaber die digitale Signatur zuzuordnen ist.
(3) Bei technischen Komponenten, mit denen
Signaturschlüssel-Zertifikate gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
nachprüfbar oder abrufbar gehalten werden, sind Vorkehrungen
erforderlich, um die Zertifikatverzeichnisse vor unbefugter
Veränderung und unbefugtem Abruf zu schützen.
(4) Bei technischen Komponenten nach den Absätzen 1 bis 3 ist
es erforderlich, daß sie nach dem Stand der Technik hinreichend
geprüft sind und die Erfüllung der Anforderungen durch eine von
der zuständigen Behörde anerkannten Stelle bestätigt ist.
(5) Bei technischen Komponenten, die nach den in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen
rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden und
die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß
die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden
Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. In
begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen
Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1
erfüllt sind. Soweit zum Nachweis der die sicherheitstechnische
Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne der Absätze 1
bis 3 die Vorlage einer Bestätigung einer von der zuständigen
Behörde anerkannten Stelle vorgesehen ist, werden auch
Bestätigungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen
berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen
zugrundeliegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und
Prüfverfahren denen der durch die zuständige Behörde
anerkannten Stellen gleichwertig sind.
§ 15 Ausländische Zertifikate
(1) Digitale Signaturen, die mit einem öffentlichen
Signaturschlüssel überprüft werden können, für den ein
ausländisches Zertifikat aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorliegt, sind,
soweit sie gleichwertige Sicherheit aufweisen, digitalen
Signaturen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Staaten, soweit
entsprechende überstaatliche oder zwischenstaatliche
Vereinbarungen getroffen sind.
§ 16 Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zur Durchführung der §§ 3 bis 15 erforderlichen
Rechtsvorschriften zu erlassen über
- die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Erteilung,
Rücknahme und des Widerrufs einer Genehmigung sowie des
Verfahrens bei Einstellung des Betriebs einer
Zertifizierungsstelle,
- die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 4 Abs. 6
und die Höhe der Gebühr,
- die nähere Ausgestaltung der Pflichten der
Zertifizierungsstellen,
- die Gültigkeitsdauer von
Signaturschlüssel-Zertifikaten,
- die nähere Ausgestaltung der Kontrolle der
Zertifizierungsstellen,
- die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten
sowie die Prüfung technischer Komponenten und die
Bestätigung, daß die Anforderungen erfüllt sind,
- den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem eine neue
digitale Signatur angebracht werden sollte.
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