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Informations-
und Kommunikationsdienste-Gesetz
(Fassung gemäß Beschluß des Bundestages vom
13.06.1997)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz
personenbezogener Daten bei Telediensten im Sinne des
Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind
die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz
personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in
Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- "Diensteanbieter" natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste zur
Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung
vermitteln,
- "Nutzer" natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 3 Grundsätze für die Verarbeitung
personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur
Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet und
genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von
Telediensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden,
soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt
oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten
nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung
oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen,
wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht
oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für
Teledienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so
wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu
verarbeiten und zu nutzen.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und
Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine
spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu
unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für den Nutzer
jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung
verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu
protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne
der Absätze 1 und 2.
(6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein
Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft
hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden,
wenn der Diensteanbieter sicherstellt, daß
- sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des
Nutzers erfolgen kann,
- sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
- ihr Urheber erkannt werden kann,
- die Einwilligung protokolliert wird und
- der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer
abgerufen werden kann.
§ 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des
Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von
Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu
ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren.
(2) Der Diensteanbieter hat durch technische und
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß
- der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter
jederzeit abbrechen kann,
- die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf
des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung
unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden,
soweit nicht eine längere Speicherung für
Abrechnungszwecke erforderlich ist,
- der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter
geschützt in Anspruch nehmen kann,
- die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme
verschiedener Teledienste durch einen Nutzer getrennt
verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten
ist unzulässig, soweit dies nicht für Abrechnungszwecke
erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist
dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen
zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen
nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt
werden.
§ 5 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines
Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die
Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Telediensten
erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für
Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur
bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste ist nur zulässig,
soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten über die
Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben, verarbeiten und
nutzen, soweit dies erforderlich ist,
- um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten zu
ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
- um die Nutzung von Telediensten abzurechnen
(Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter
- Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar
nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um
Abrechnungsdaten handelt,
- Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung
nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene
Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von
Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter
Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4
gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach
Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn,
die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist
bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht
beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an
andere Diensteanbieter oder Dritte ist unzulässig. Die
Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt. Der
Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung von Telediensten
vermittelt, darf anderen Diensteanbietern, deren Teledienste der
Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln
- anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren
Marktforschung,
- Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung
einer Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag
über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem
Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen
Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten
darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit
bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Teledienste
nicht erkennen lassen, es sei denn der Nutzer verlangt einen
Einzelnachweis.
§ 7 Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder
zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim
Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des
Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im
Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2
Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutzkontrolle
(1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch vorgenommen
werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung von
Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
(2) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die
Entwicklung des Datenschutzes bei Telediensten und nimmt dazu im
Rahmen seines Tätigkeitsberichtes nach § 26 Abs. 1 BDSG
Stellung.
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