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Informations-
und Kommunikationsdienste-Gesetz
(Fassung gemäß Beschluß des Bundestages vom
13.06.1997)
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz - TDG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten
der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu
schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für
eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen,
Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung
mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
- Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum
Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
- Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht
die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die
Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum
Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten,
Verbreitung von Informationen über Waren und
Dienstleistungsangebote),
- Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
- Angebote zur Nutzung von Telespielen,
- Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch
abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und
unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der
Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt
möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
- Telekommunikationsdienstleistungen und das
geschäftsmäßige Erbringen von
Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S.
1120),
- Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
- inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und
Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund
steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der
Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- "Diensteanbieter" natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder
fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den
Zugang zur Nutzung vermitteln,
- "Nutzer" natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 4 Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und
anmeldefrei.
§ 5 Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur
Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur
Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von
diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich
und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie
lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung
fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als
Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger
Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn
der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen
Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich
und zumutbar ist.
§ 6 Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen Angebote
anzugeben
- Namen und Anschrift sowie
- bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und
Anschrift des Vertretungsberechtigten.
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