7) Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander (Mitgliedschaft)
a) gemäß Gesellschaftsvertrag; Hauptregelungsbereiche sind insbes.:
aa) Gesellschafterpflichten,
insbes.
Beitragspflicht:
(1) Geldleistungen
(2) Sachleistungen
(3) Dienst/Arbeits
leistungen, Herstellung
von Sachen
(4) Einbringung / Überlassung von Rechten
(5) Sachgesamtheiten,
zB andere Unternehmen
bb) Stimmrecht und Beschlußfassung
cc) Geschäftsführungsinhalte,
dh Tätigkeiten nicht grundsätzlicher Art zur Erreichung des Gesellschaftszwecks
dd) Geschäfts
führungsbefugnis,
dh Berechtigung, Geschäftsführungsaufgaben wahrzunehmen,
insbes.
Mehrheitsbeschlußfassung
- Verteilung des Stimmrechts
- Einsetzung eines oder mehrerer Geschäftsführer,
oder Einzelgeschäftsführungsbefugnis jedes
Gesellschafters
vollständig
teilweise bzgl. bestimmter Tätigkeitsbereiche
- Widerspruchsrechte der übrigen Gesellschafter
- Problemfälle iRd
Geschäftsführungsbefugnis;
Übertragung auf NichtGesellschafter
Bea.: Unabdingbar ist das Recht zur Entziehung aus wichtigem Grund, insbes.
Grobe Pflichtverletzung
Unfähigkeit
sonstige vertragl. als 'wichtiger Grund' fixierte Kündigungsgründe
- Vertretung der GbR nach außen
- Haftung des Geschäftsführers ggü den übrigen Gesellschaftern wg. Verletzung seiner Geschäftsführungsaufgaben
- Beitragserhöhung
- Nachschußpflicht
- Aufwendungser
satzansprüche geschäftsführender Gesellschafter
b) ansonsten gilt das gesetzliche Leitbild §§ 705 ff BGB >
aa) Grds: Gleichbehandlungsprinzip, dh ohne Rücksicht auf die jeweilige Kapitaleinlage
bb) Ausprägungen:
- Beitragsgleichheit;
- Bea.: Unabdingbare Begrenzung der Beitragspflicht auf die vertraglich festgelegten Beiträge
- Stimmengleichheit
- Gemeinschaftliche Geschäftsführung und Vertretung nach außen
- Gewinn / Verlustanteilsgleichheit
- Kündigungsfreiheit
- Auflösung und Abwicklung bei Tod eines Gesellschafters oder Konkurseröffnung über Vermögen eines Gesellschafters
- Haftung des Geschäftsführers ggü den übrigen Gesellschaftern wg. Verletzung seiner Geschäftsführungsaufgaben; Haftung
aber nur für eigenübliche Sorgfalt, immer aber für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
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