2) Hauptfall Nr.1 der Auflösung: Kündigung
a) Ordentliche Kündigung
aa) GbR mit unbefristeter Dauer
(1) grds jederzeit
(2) allerdings nicht 'zur Unzeit', sofern nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Ansonsten bleibt Kündigung zwar wirksam, doch macht sich der kündigende Gesellschafter
schadensersatzpflichtig
bb) GbR mit von vornherein befristeter Dauer:
(1) Das ordentliche Kündigungsrecht ist vor Fristablauf grds ausgeschlossen
(2) Anders, wenn wichtiger Grund vorliegt, insbes.
wesentliche Vertragspflichtverletzungen durch einen Gesellschafter
Unmöglichwerden einer wesentlichen Vertragspflichter
fülllung
b) Außerordentliche Kündigung,
dh ohne Beachtung von Kündigungsfristen kommt es zur sofortigen Auflösung der Gesellschaft, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, dh einem Gesellschafter die Fortsetzung der GbR nicht zugemutet werden kann
c) Vereinbarungen, die das Kündigungsrecht ausschließen oder beschränken, sind grds nichtig
aa) Nicht jedoch die Vereinbarung von Kündigungsfristen, deren zulässige Höchstdauer im einzelnen umstritten ist.
bb) Nichtig ist grds auch die Anordnung von nachteiligen Folgen für den Fall der Kündigung (Austritts bzw Abfindungsgeld, Vertragsstrafe).
cc) Auch darf die bei Auflösung fällig werdende Abfindungszahlung nicht hinter dem tatsächlichen Wert des Gesellschaftsanteils des Kündigenden zurückbleiben.
dd) Problematisch sind Abfindungszeitvereinbarungen über längere Zeiträume (zB 10 Jahresraten)
ee) Bea.:
Die Nichtigkeit von Kündigungsklauseln erfaßt nicht den gesamten Gesellschaftsvertrag
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