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Verwaltungsverordnung zu § 15 Straßenverkehrszulassungsordnung

§ 1 Allgemeines

(1) Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern. Sie erfolgt auf Grund einer eingehenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhaber.

(2) Besteht wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen eines Fahrerlaubnisinhabers Anlaß zur Annahme, daß er zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, so hat die Verwaltungsbehörde im Interesse der einheitlichen Behandlung gleichliegender Fälle ihrer Entscheidung das Punktsystem der §§ 2 und 3 zugrunde zu legen. Das Punktsystem findet keine Anwendung, wenn die Nichteignung erwiesen ist.

(3) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 der Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt.

§ 2. Punktsystem

(1) Die im Verkehrszentralregister erfaßten Entscheidungen sind zu bewerten:

  1. mit sieben Punkten folgende Straftaten:

    1. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),

    2. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),

    3. Vollrausch (§ 323a StGB),

    4. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB),-

  2. mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten:

    1. Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 StVG,),

    2. Kennzeichenmißbrauch (§ 22 StVG),

    3. Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge

      oder Anhänger (§ 6Pfl VG, § 9 AuslPfl VG);

  3. mit fünf Punkten alle anderen Straftaten, soweit sie nicht unter die Nummern 1 oder 2 fallen;

  4. mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:

    1. Kraftfahrzeug geführt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration geführt hat,

    2. zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften oder um mehr als 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h,

    3. erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als 2/10 des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes,

    4. überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug,

    5. gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen,

    6. an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt,
    7. in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt und dadurch einen anderen gefährdet oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt;

  5. mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten

    1. als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeuges mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, daß die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht,

    2. mit zu hoher, nichtangepaßter Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50m bei Nebel, Schneefall oder Regen überschritten,

    3. als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen,

    4. zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 25 km/h außer in den in Nummer 4.2 genannten Fällen,

    5. erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als 4/10 des halben Tachowertes,

    6. mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht aber 2,8t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten,

    7. außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt,

    8. überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als den in Nummer 4.4 genannten Fällen,

    9. Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdete

    10. bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren

    11. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet,

    12. beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet,

    13. mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht in § 19 Abs. 2 StVO überquert,

    14. Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert und dadurch einen anderen gefährdet,

    15. als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, daß das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,

    16. Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt,

    17. als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen in anderer als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in Nr. 4.7 genannten Fällen nicht befolgt,

    18. unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet,

    19. eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren,

    20. ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 15d Abs. 1 StVZO genannten Fahrzeug befördert,

    21. als Halter die Fahrgastbeförderung angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß,

    22. Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt,

    23. Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 20% überschritten war,

    24. als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 10% überschritten war; bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt, unter Überschreitung um mehr als 20%,

    25. Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen die Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen,

    26. als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war, oder das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war - insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen - oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,

    27. Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitte, besaß,

    28. als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers

      angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen

      oder Einschnitte oder keine ausreichende Profi1- oder Einschnittiefe besaß,

    29. als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild nicht angehalten,

    30. beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten behindert oder gefährdet;

  6. mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:

    1. gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet,

    2. beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um, mehr als 20 km/h, außer in den in Nr. 4.2 und 5.4 genannten Fällen,

    3. erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehaltet bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als 4/10 des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als 5/10 des halben Tachowertes,

    4. zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet,

    5. abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet,

    6. beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet oder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen gefährdet,

    7. liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie, vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet,

    8. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt,

    9. Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt,

    10. an einem an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltenden öffentlichen Verkehrsmittel mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen rechts nicht mit mäßiger Geschwindigkeit oder ausreichendem Abstand vorbeigefahren und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert,

    11. an einem gekennzeichneten Schulbus, der gehalten und Warnblinklicht eingeschaltet hatte, nicht mit mäßiger Geschwindigkeit oder ausreichendem Abstand vorbeigefahren und dadurch ein Schulkind gefährdet oder behindert,

    12. als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung oder Bremsensonderuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins um mehr als acht Monate;

  7. mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.

(2) Ist die Fahrerlaubnis bereits einmal entzogen worden, so bleibt die Punktbewertung die vor der Entziehung begangenen Zuwiderhandlungen unberücksichtigt. § 1 Abs. 2 Satz 2 ist in diesen Fällen besonders zu beachten.

§ 3 Maßnahmen der Verwaltungsbehörde

Gegen Fahrerlaubnisinhaber, die wiederholt Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, hat die Verwaltungsbehörde folgende Maßnahmen, zu ergreifen, wenn sich nicht im Einzelfall die Notwendigkeit eines früheren Einschreitens ergibt:

  1. Ergeben sich neun Punkte, so ist der Betroffene schriftlich zu verwarnen. In der Verwarnung ist auf die Verkehrszuwiderhandlung hinzuweisen, auf welche sich die Punktzahl bezieht.

Der Betroffene ist eindringlich zu künftigem verkehrsgerechten Verhalten zu ermahnen. Er ist ferner darauf hinzuweisen, daß er bei weiteren Verkehrszuwiderhandlungen mit einer Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechnen müsse, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann.

2. Ergeben sich vierzehn Punkte, so ist zu prüfen, ob der Betroffene noch ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften besitzt und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Hierbei sollen die für die Prüfung von Fahrerlaubnisbewerbern zugelassenen Fragebogen verwendet werden. Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Betroffene sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht, so ist zusätzlich eine Fahrprobe anzuordnen. Die Begutachtung erfolgt durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Vor der Begutachtung soll dem Betroffenen eine Vorbereitungszeit von einem Monat gewährt werden; die Begutachtung muß spätestens nach zwei Monaten durchgeführt sein. Bei negativem Ergebnis ist die Begutachtung zu wiederholen; jedoch ist § 1 Abs. 2 Satz 2 besonders zu beachten. Die Wiederholung hat frühestens nach einem Monat und spätestens nach zwei Monaten zu erfolgen. Bei unzureichendem Ergebnis ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen.

3. Ergeben sich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren achtzehn Punkte, so ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die Zweifel offen lassen, ob der Betroffene ungeeignet ist. In diesem Fall ist die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen. Hält die Verwaltungsbehörde hiernach die Nichteignung des Betroffenen für erwiesen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Frist nach Satz 1 berechnet sich nach dem Tag der Begehung der ersten und der letzten Tat.

4. Ergeben sich innerhalb eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren 18 Punkte, so ist die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen. Hält die Verwaltungsbehörde hiernach die Nichteignung des Betroffenen für erwiesen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt am Tage der Begehung der ersten Tat.

5. Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle ist ferner anzuordnen, wenn sich nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vom Tage der Neuerteilung an neun Punkte ergeben.

6. Ist in den Fällen der Nummern 3 bis 5 die letzte Erhöhung des Punktestandes Folge einer gerichtlichen Verurteilung wegen einer in § 42 m StGB genannten rechtswidrigen Tat, so dürfen die Maßnahmen nur angeordnet werden, wenn keine Bindung der Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 3 STVG besteht; dies ist insbesondere der Fall, wenn das Gericht im Urteil die Frage der Eignung offengelassen oder zwar bejaht hat, aber dabei nicht von dem Umfassenden Sachverhalt ausgegangen ist, den die Verwaltungsbehörde ihrer Eignungsprüfung zugrunde legt.

7. Kommt in den Fällen der Nummern 2 bis 5 der Betroffene der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht nach, so ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, daraus auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen, und hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auf diese Folge ist der Betroffene zusammen mit der Aufforderung hinzuweisen.

§ 4 Mehrere Verkehrszuwiderhandlungen in Tateinheit

Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

§ 5 Meldepflicht des Kraftfahrt-Bundesamtes

(1) Ergeben sich bei der Wertung der im Verkehrszentralregister erfaßten Entscheidungen mindestens neun Punkte, so setzt das Kraftfahrtbundesamt die nach § 68 Abs. 2 StVZO zuständige Behörde hiervon und von jeder Erhöhung des Punktestandes in Kenntnis, ab achtzehn Punkten zusätzlich die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Mitteilung soll einen vollständigen Auszug aus dem Verkehrszentralregister enthalten.

(2) Nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 bereits nach vier Punkten.


§ 6 Änderung von Vorschriften

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§ 7 Überholte Vorschriften

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