Erschließungsrecht
I. Allgemein:
II. Anspruch auf Erschließung:
- Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht in der Regel nicht, §123 III
BauGB, auch wenn ein Bebauungsplan die Erschließung vorsieht.
- Ausnahmsweise kommt aber gemäß §124 III 2 BauGB doch ein Rechtsanspruch
in Betracht; wenn die Gemeinde nach Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans
das zumutbare Angebot eines Dritten, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung
vorzunehmen, ablehnt, ist sie selbst zur Erschließung verpflichtet.
- Die Rechtsprechung hat außerdem eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast
zu einem einklagbaren Rechtsanspruch des betroffenen Bürgers aufgrund des
vorangegangenen Tuns der Gemeinde und dem daraus resultierenden Vertrauensschutz
des Bürgers in den folgenden Fällen bejaht:
- Wenn die Gemeinde einen qualifizierten Bebauungsplan erlassen und trotz
nicht gesicherter Erschließung eine Baugenehmigung erteilt hat und die Bebauung
daraufhin erfolgt.
- Wenn die Gemeinde eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag erhoben
hat, jedoch trotzdem jahrelang danach keine Erschließung vorgenommen hat,
die eine funktionsgerechte Nutzung der genehmigten Anlage gewährleistet.
- Wenn die Gemeinde einen qualifizierten Bebauungsplan erlassen hat, der
einen bis zu seinem Erlaß bestehenden Bauanspruch sperrt und sich deshalb
für den Bauherrn faktisch als Veränderungssperre auswirkt. Allerdings wird
der Erschließungsanspruch nicht schon mit Erlaß des Bebauungsplans fällig.
Ebenso wie die Veränderungssperre über längere Zeit hingenommen werden muß,
kann auch die Gemeinde für die Verwirklichung der Erschließung einen längeren
Zeitraum in Anspruch nehmen.
III. Die beitragsfähigen Erschließungsanlagen, §127 II BauGB:
- die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze mit Anfahrmöglichkeit zu Anliegergrundstücken;
zu den Straßen gehören Gehwege, Radwege oder Parkstreifen § mit dem Kfz nicht
befahrbare Verkehrsanlagen - etwa Fußwege oder Wohnwege - innerhalb der Baugebiete
- Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete, die zur Gesamterschließung notwendig
sind
- Parkflächen oder Grünanlagen, mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, innerhalb
der Baugebiete
- Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen,
z.B. Lärmschutzwälle
- Eine Beteiligung an den Kosten für die Herstellung von Versorgungs- und
Entsorgungseinrichtungen (Elektrizität, Gas, Wasser und Abwasser) sieht das
BauGB trotz ihrer Zugehörigkeit zur Erschließung nicht vor. Diese Kosten sind
also nicht beitragsfähig.
IV. Kostenspaltung:
Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung
und für Teile oder Abschnitte der Erschließungsanlagen selbständig erhoben
werden. Grund für die Kostenspaltung ist die Vorfinanzierung der Erschließungskosten
vor der Gesamtherstellung der Anlagen. Erschließungsbeiträge für Teileinrichtungen
können erst erhoben werden, wenn die Teile fertiggestellt sind. Mit Fertigstellung
der Gesamtanlage ist Kostenspaltung nicht mehr möglich.
V. Bindung an Bebauungsplan:
Die Herstellung der Erschließungsanlagen setzt einen Bebauungsplan
voraus, nach dessen Festsetzungen sich die Gemeinde zu richten hat. Die Rechtmäßigkeit
der Erschließungsanlagen wird allerdings durch Abweichungen vom Bebauungsplan
nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar
sind und die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
die Beitragspflichtigen nicht mehr als bei planmäßiger Herstellung belastet
werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich
beeinträchtigen, §125 III BauGB. Wird die Planungsbindung mißachtet, ist die
Herstellung einer Erschließungsanlage rechtswidrig und der Beitragsbescheid
anfechtbar.
VI. Die Beitragsbemessung, Erschließungskostenbeitragsrecht:
1.) Allgemeine Bemessungsgrundsätze:
Allgemeiner Bemessungsgrundsatz ist das Vorteilsprinzip, d.h.
die Beiträge sind entsprechend den aus der Erschließung fließenden Sondervorteilen
zu bemessen. Maßgebend ist die Erhöhung des Gebrauchswertes durch die Erschließung.
Dabei kommt es lediglich auf objektive Kriterien an, so daß subjektive Gesichtspunkte,
etwa ob der Eigentümer den Vorteil nutzen will, keine Rolle spielen. Nach dem
Äquivalenzprinzip darf kein Mißverhältnis zwischen Erschließungsvorteil und
Höhe des Beitrags bestehen. Nach den Grundsätzen von Beitragsgerechtigkeit und
Lastengleichheit muß im Verhältnis der Beitragsschuldner untereinander eine
Gleichbehandlung erfolgen und darf die Beitragsbemessung nicht willkürlich sein.
Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte ist nur gerechtfertigt,
wenn der Verzicht auf eine Differenzierung durch die Grundsätze der Typengerechtigkeit
(atypische Fälle dürfen vernachlässigt werden) oder der Verwaltungspraktikabilität
(aus ökonomischen Gründen) gedeckt wird.
2.) Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands:
Rechnerisch kann der Aufwand gemäß § 130 I BauGB entweder nach
den tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Räumlich
gesehen können beide rechnerischen Methoden auf einen unterschiedlichen Erschließungsanlagenraum
- also entweder auf eine einzelne Erschließungsanlage (z.B. eine einzelne Straße),
Teilabschnitte der Einzelanlage oder Erschließungseinheiten, bestehend aus mehreren
Einzelanlagen - bezogen werden, §130 II BauGB.
a.) Rechnerische Methoden:
(1) Tatsächliche Kosten:
Bei der Ermittlung nach den tatsächlichen Kosten ist der tatsächlich
und nachweisbar entstandene Aufwand der Gemeinde ansatzfähig, §§ 128, 129 BauGB.
Dies sind:
- Grunderwerbskosten
- Freilegungskosten um die Flächen in einen für die Herstellung geeigneten
Zustand zu versetzen
- fiktiver Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten
Flächen
- erstmalige Herstellungskosten:
- Finanzierungkosten
- Vermessungskosten Kosten für Stützmauern
- Kosten einer provisorischen Erschließungsanlage
- eigene Personalkosten
- Kosten der Straßenbeleuchtung
- Kosten der Straßenentwässerung
(2) Einheitskosten:
Bei der Ermittlung nach Einheitssätzen wird aus Praktikabilitätsgründen
nicht auf die tatsächlichen Kosten, sondern auf die in der Gemeinde üblicherweise
im Durchschnitt anfallenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen abgehoben.
Maßgeblich ist die Geltung der Einheitssätze zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Herstellungsarbeiten. Nötigenfalls hat die Gemeinde eine Prognose der Preisentwicklung
vorzunehmen. Das Zugrundelegen örtlicher Baukostenindizies ist zulässig.
b.) Räumliche Methoden:
Bezugsgröße für die Berechnung des einzelnen Erschließungsbeitrags
ist nicht der gemeindliche Gesamterschließungsaufwand, sondern als Bezugsgröße
werden jeweils die Kosten für einen abgrenzbaren Erschließungsteilbereich gesondert
ermittelt (=beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Dabei hat die Gemeinde die
Wahl zwischen verschiedenen möglichen Teilbereichen. Sie kann den Erschließungsaufwand
für die Einzelanlage, für Abschnitte einer Einzelanlage oder für Erschließungseinheiten
gesondert ermitteln, § 130 II BauGB. Die Ermittlung für die Einzelanlage ist
der Regelfall. Was eine Einzelanlage (Auflistung der möglichen
Erschließungsanlagen, siehe III. ) ist, wird im Einzelfall nach objektiver
Betrachtungsweise festgestellt. Bsp.: Bei der Erschließungsanlage Straße kommt
es maßgeblich auf die Führung und Bezeichnung an. Nur wenn aufgrund augenfälliger
Unterschiede mehrere selbständige Elemente der Straße unterscheidbar sind, können
diese als Einzelanlagen eingeordnet werden.
3.) Verteilung des beitragsfähigen Aufwands:
Nach Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes, ist
dieser gemäß § 131 I BauGB nach bestimmten, in der Erschließungsbeitragssatzung
festzulegenden Verteilungsmaßstäben auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke
zu verteilen. Der Verteilungsmaßstab bestimmt die Art der Einheiten, in die
der beitragsfähige Erschließungsaufwand zunächst aufgeteilt wird. Verteilungsmaßstab
kann sein:
- Die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung
- Die Grundstücksflächen
- Die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage
Nach Ermittlung der Einheitsart wird der auf eine Einheit entfallende
Erschließungsbeitrag ermittelt (Beitragssatz pro Einheit). Dies geschieht durch
Division des beitragsfähigen Erschließungsaufwands durch die Summe der auf alle
erschlossenen Grundstück entfallenden Einheiten des Verteilungsmaßstabs. Schließlich
wird der pro Einheit anfallende Beitragssatz mit der Summe der auf das fragliche
Grundstück entfallenden Einheiten multipliziert, woraus sich der im Erschließungsbeitragsbescheid
festzusetzende Erschließungsbeitrag des betroffenen Grundstückseigentümers errechnet.
Rechenbeispiel: beitragsfähiger Erschließungsaufwand: 100.000,-- DM Verteilungsmaßstab:
nach qm zulässiger Geschoßfläche Summe der zulässigen Geschoßflächen: 5.000
qm (sog. Beizugsflächen) zulässige Geschoßläche des fraglichen Grundstücks:
400 qm Erschließungsbeitrag pro qm zulässiger Geschoßfläche: 100.000,-- DM ./.
5.000 qm = 20,-- DM Höhe des Erschließungsbeitrags für das fragliche Grundstück:
400 qm x 20,-- DM = 8000,-- DM Mehrfach erschlossene Grundstücke - etwa Eckgrundstücke
oder Grundstücke, die an verschiedene Erschließungsanlagen angrenzen - sind
nur einmal zu berücksichtigen. VII. Rechtsbehelfsverfahren: Gegen den Erschließungsbeitragsbescheid
sind Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig. Ein Anspruch auf Beitragserstattung
nach den §§ 1, 3 KAG i.V.m. § 37 II AO ist erst nach Rechtskraft der Entscheidung
möglich, auch wenn der Widerspruch erfolgreich war. |