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Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale
vom 21.12.2000, verkündet am 28.12.2000 im Bundesgesetzblatt 2000 I, S.
1918
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1: Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2: Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes
Artikel 3: Neufassung geänderter Gesetze
Artikel 4: Inkrafttreten
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 4a
des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung
und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden
Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Abs. 2 entsprechend
anzuwenden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen
in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 vom Hundert des
inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des
Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden
Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs.
2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe
des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hundert des inländischen
Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer
und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 bis 6 oder Abs. 2 ergebenden
Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private
Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, treten an die
Stelle des mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises
ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen
Aufwendungen;“.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag,
an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale
für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
von 0,70 Deutsche Mark für die ersten 10 Kilometer und 0,80 Deutsche Mark
für jeden weiteren Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 10 000 Deutsche
Mark;
ein höherer Betrag als 10 000 Deutsche Mark ist anzusetzen, soweit der
Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen
benutzt. Dies gilt nicht für eine Flugstrecke. Für die Bestimmung
der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte maßgebend. Nach § 3 Nr. 32 oder § 8 Abs.
3 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht.
Nach § 3 Nr. 34 steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge mindern
den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; als Sachbezugswert ist dabei der vom Arbeitgeber
an den Verkehrsträger zu entrichtende Preis anzusetzen oder der entsprechende
Preis, wenn der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger ist. Hat ein Arbeitnehmer
mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die
nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen,
wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht
nur gelegentlich
aufgesucht wird;“.
bb) In Satz 3 Nr. 5 werden die Sätze 4 und 5 durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des
eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils
nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung
der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale
von 0,80 Deutsche
Mark für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen
Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Nummer 4 Satz 3 und 4
sind entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit
einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug
werden nicht berücksichtigt;“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten,
die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten
veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
können angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren
Betrag übersteigen. Behinderte,
1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt
und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen
für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten
ansetzen. Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen
nachzuweisen.“
3. § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,“.
Artikel 2 Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes
Artikel 1 Nr. 10 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1790) wird wie folgt gefasst:
„10. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „0,70 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„0,36 Euro“, die Angabe „0,80 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„0,40 Euro“ und jeweils die Angabe „10 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „5 112 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „0,80 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„0,40 Euro“ ersetzt.“
Artikel 3 Neufassung geänderter Gesetze
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des durch den Artikel 1
dieses Gesetzes geänderten Gesetzes in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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