| Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Fassung der Bekanntmachung
vom 21.09.1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2494)
hier die Vorschriften des autonomen deutschen internationalen Privatrechts: Art.3 -
38
Inhaltsübersicht:
Erster Teil. Allgemeine Vorschriften (Art. 1-38)
- [Erstes Kapitel. Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff]
-
- Zweites Kapitel. Internationales Privatrecht
- Erster Abschnitt. Verweisung, Art. 3 - 6
- Zweiter Abschnitt. Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte, Art. 7 - 12
- Dritter Abschnitt. Familienrecht, Art. 13 - 24
- Vierter Abschnitt. Erbrecht, Art. 25 - 26
- Fünfter Abschnitt. Schuldrecht, Art. 27 - 38
- Erster Unterabschnitt. Vertragliche Schuldverhältnisse, Art. 27 - 37
- Zweiter Unterabschnitt. Außervertragliche Schuldverhältnisse, Art.
38
Erster Teil. Allgemeine Vorschriften
Erstes Kapitel. Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
(Vom Abdruck wurde abgesehen)
Zweites Kapitel. Internationales Privatrecht.
Erster. Abschnitt. Verweisung.
Art. 3. Allgemeine Verweisungsvorschriften.
(1) Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates
bestimmen die folgenden Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind
(Internationales Privatrecht). Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die
Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluß derjenigen des
Internationalen Privatrechts.
(2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar
anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.
(3) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem
Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht
in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden,
besonderen Vorschriften unterliegen.
Art. 4. Rück- und Weiterverweisung; Rechtsspaltung.
(1) Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen
Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung
widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind
die deutschen Sachvorschriften anzuwenden.
(2) Soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen können, können sie nur auf
die Sachvorschriften verweisen.
(3) Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen verwiesen, ohne
die maßgebende zu bezeichnen, so bestimmt das Recht dieses Staates, welche
Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Fehlt eine solche Regelung, so ist die Teilrechtsordnung
anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist.
Art. 5. Personalstatut.
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört
sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem
die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese
Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt
werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.
(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person
den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung
allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.
Artikel 6. Öffentliche Ordnung (ordre public).
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu
einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung
mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Zweiter Abschnitt. Recht der natürlichen
Personen und der Rechtsgeschäfte
Artikel 7. Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit.
(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem
Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die
Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.
(2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Erwerb
oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.
Artikel 8. (aufgehoben)
Artikel 9. Todeserklärung.
Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunkts sowie Lebens-
und Todesvermutungen unterliegen dem Recht des Staates, dem der Verschollene in dem
letzten Zeitpunkt angehörte, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat.
War der Verschollene in diesem Zeitpunkt Angehöriger eines fremden Staates, so kann er
nach deutschem Recht für tot erklärt werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse
besteht.
Artikel 10. Name.
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten
ihren künftig zu führenden Namen wählen;
1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des
Artikels 5 Abs. 1, oder
2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat.
Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist §1616a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.
(3) Vor der Beurkundung der Geburt eines ehelichen Kindes können seine Eltern
gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den Familiennamen erhalten soll
1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels
5 Abs. 1, oder
2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat.
(4) Ein nichteheliches Kind kann den Namen auch nach dem Recht des Staates erhalten,
dem ein Elternteil oder ein den Namen Erteilender angehört.
Artikel 11. Form von Rechtsgeschäften.
(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das
auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des
Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.
(2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in verschiedenen Staaten
befinden, so ist er formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf das
seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines dieser
Staaten erfüllt.
(3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist bei Anwendung der
Absätze 1 und 2 der Staat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet.
(4) Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung
eines Grundstücks zum Gegenstand haben, unterliegen den zwingenden Formvorschriften des
Staates, in dem das Grundstück belegen ist, sofern diese nach dem Recht dieses Staates
ohne Rücksicht auf den Ort des Abschlusses des Vertrages und auf das Recht, dem er
unterliegt, anzuwenden sind.
(5) Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer Sache begründet oder über ein
solches Recht verfügt wird, ist nur formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts
erfüllt, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden sind.
Artikel 12. Schutz des anderen Vertragsteils.
Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in demselben Staat befinden,
so kann sich eine natürliche Person, die nach den Sachvorschriften des Rechts dieses
Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus den
Sachvorschriften des Rechts eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und
Handlungsunfähigkeit berufen, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluß diese
Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder kennen mußte. Dies gilt nicht
für familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie für Verfügungen über
ein in einem anderen Staat belegendes Grundstück.
Dritter Abschnitt Familienrecht
Artikel 13. Eheschließung.
(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht
des Staates, dem er angehört.
(2) Fehlt danach die Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn
1. ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist,
2. die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen
haben und
3. es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen;
insbesondere steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch
eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlobten
für tot erklärt ist.
(3) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden.
Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der
Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten
Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine
beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das
von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis
der Eheschließung.
Artikel 14. Allgemeine Ehewirkungen.
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt
angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, hilfsweise
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten
verbunden sind.
(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des
Artikels 5 Abs. l das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere
Ehegatte angehört.
(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und
1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, oder
2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben.
Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame
Staatsangehörigkeit erlangen.
(4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland
vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem
gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.
Artikel 15. Güterstand.
(1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für
die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht.
(2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen
1. das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört,
2. das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
oder
3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts.
(3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und
Flüchtlingen bleiben unberührt.
Artikel 16. Schutz Dritter.
(1) Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe dem Recht eines anderen
Staates und hat einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder
betreibt er hier ein Gewerbe, so ist § 1412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
anzuwenden, der fremde gesetzliche Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich.
(2) Auf im Inland vorgenommene Rechtsgeschäfte ist §1357, auf hier befindliche
bewegliche Sachen §1362, auf ein hier betriebenes Erwerbsgeschäft sind die §§1431,
1456 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden, soweit diese Vorschriften für
gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.
Artikel 17. Scheidung.
(1) Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend
ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem
deutschen Recht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher
ist oder dies bei der Eheschließung war.
(2) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden.
(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Recht;
er ist nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten
im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Kann
ein Versorgungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist er auf Antrag eines Ehegatten
nach deutschem Recht durchzuführen,
1. wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft
erworben hat oder
2. wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht
unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt,
soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen
Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht
widerspricht.
Artikel 18. Unterhalt.
(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen
Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte
nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die
Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.
(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht
vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden.
(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten
kann der Verpflichtete dem Anspruch des Berechtigten entgegenhalten, daß nach den
Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem sie gemeinsam angehören, oder, mangels einer
gemeinsamen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten
geltenden Rechts eine solche Pflicht nicht besteht.
(4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist für
die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von
Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend.
Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für
nichtig oder als ungültig erklärten Ehe.
(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der
Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat.
(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,
1. ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann,
2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für
die Einleitung gelten,
3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine
öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie untersteht,
zustehenden Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht, die sie dem
Berechtigten erbracht hat. (7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die
Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas
anderes bestimmt.
Artikel 19. Eheliche Kindschaft.
(1) Die eheliche Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht, das nach Artikel 14 Abs.
1 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe der Mutter bei der Geburt des Kindes maßgebend
ist. Gehören in diesem Zeitpunkt die Ehegatten verschiedenen Staaten an, so ist das Kind
auch dann ehelich, wenn es nach dem Recht eines dieser Staaten ehelich ist. Ist die Ehe
vor der Geburt aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend. Das Kind
kann die Ehelichkeit auch nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem ehelichen Kind unterliegt dem
Recht, das nach Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist.
Besteht eine Ehe nicht, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ist das Wohl des Kindes gefährdet, so können Schutzmaßnahmen auch nach dem Recht
des Staates ergriffen werden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Artikel 20. Nichteheliche Kindschaft.
(1) Die Abstammung eines nichtehelichen Kindes unterliegt dem Recht des Staates, dem
die Mutter bei der Geburt des Kindes angehört. Dies gilt auch für Verpflichtungen des
Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft. Die Vaterschaft kann auch nach
dem Recht des Staates, dem der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes angehört, oder
nach dem Recht des Staates festgestellt werden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(2) Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem nichtehelichen Kind unterliegt
dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Artikel 21. Legitimation.
(1) Die Legitimation durch nachfolgende Ehe unterliegt dem nach Artikel 14 Abs. 1 für
die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei der Eheschließung maßgebenden Recht. Gehören die
Ehegatten verschiedenen Staaten an, so wird das Kind auch dann legitimiert, wenn es nach
dem Recht eines dieser Staaten legitimiert wird.
(2) Die Legitimation in anderer Weise als durch nachfolgende Ehe unterliegt dem Recht
des Staates, dem der Elternteil, für dessen eheliches Kind das Kind erklärt werden soll,
bei der Legitimation angehört oder, falls er vor dieser gestorben ist, zuletzt
angehörte.
Artikel 22. Annahme als Kind.
Die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der
Annahme angehört. Die Annahme durch einen oder beide Ehegatten unterliegt dem Recht, das
nach Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist.
Artikel 23. Zustimmung.
Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu
der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer
Abstammungserklärung, Namenserteilung, Legitimation oder Annahme als Kind unterliegen
zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Soweit es zum Wohl des Kindes
erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.
Artikel 24. Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft.
(1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft, Betreuung und
Pflegschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen
dem Recht des Staates, dem der Mündel, Betreute oder Pflegling angehört. Für einen
Angehörigen eines fremden Staates, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels
eines solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat, kann ein Betreuer nach deutschem Recht
bestellt werden.
(2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht feststeht, wer an einer Angelegenheit
beteiligt ist, oder weil ein Beteiligter sich in einem anderen Staat befindet, so ist das
Recht anzuwenden, das für die Angelegenheit maßgebend ist.
(3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der Betreuung und der angeordneten
Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des anordnenden Staates.
Vierter Abschnitt - Erbrecht
Artikel 25. Rechtsnachfolge von Todes wegen.
(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der
Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.
(2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form
einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen.
Artikel 26. Verfügungen von Todes wegen.
(1) Eine letztwillige Verfügung ist, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben
Urkunde errichtet wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese den Formerfordernissen
entspricht
1. des Rechts eines Staates, dem der Erblasser ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 im
Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes angehörte,
2. des Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat,
3. des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig
verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hatte,
4. des Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich
um dieses handelt, oder
5. des Rechts, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im
Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre.
Ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz hatte, regelt das an diesem Ort
geltende Recht.
(2) Absatz 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere
letztwillige Verfügung widerrufen wird. Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch
dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die widerrufene
letztwillige Verfügung gemäß Absatz 1 gültig war.
(3) Die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit
Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften
des Erblassers beschränken, werden als zur Form gehörend angesehen. Das gleiche gilt
für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung
erforderlichen Zeugen besitzen müssen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Verfügungen von Todes wegen entsprechend.
(5) Im übrigen unterliegen die Gültigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes
wegen und die Bindung an sie dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die
Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre. Die einmal erlangte Testierfähigkeit
wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.
Fünfter Abschnitt. Schuldrecht
Erster Unterabschnitt. Vertragliche Schuldverhältnisse
Artikel 27. Freie Rechtswahl.
(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muß
ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des
Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl
für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen.
(2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, daß der Vertrag einem anderen Recht
unterliegen soll als dem, das zuvor auf Grund einer früheren Rechtswahl oder auf Grund
anderer Vorschriften dieses Unterabschnitts für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit
des Vertrages nach Artikel 11 und Rechte Dritter werden durch eine Änderung der
Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Vertragsabschluß nicht berührt.
(3) Ist der sonstige Sachverhalt im Zeitpunkt der Rechtswahl nur mit einem Staat
verbunden, so kann die Wahl des Rechts eines anderen Staates - auch wenn sie durch die
Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Staates ergänzt ist - die
Bestimmungen nicht berühren, von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht
abgewichen werden kann (zwingende Bestimmungen).
(4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das
anzuwendende Recht sind die Artikel 11, 12, 29 Abs. 3 und Artikel 31 anzuwenden.
Artikel 28. Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht.
(1) Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 27 vereinbart
worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten
Verbindungen aufweist. Läßt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des
Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat
auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewandt werden.
(2) Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist,
in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine
Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat.
Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser
Partei geschlossen worden, so wird vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat
aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung
nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die
andere Niederlassung befindet. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn sich die
charakteristische Leistung nicht bestimmen läßt.
(3) Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur
Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, wird vermutet, daß er die engsten
Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist.
(4) Bei Güterbeförderungsverträgen wird vermutet, daß sie mit dem Staat die engsten
Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine
Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der
Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Als
Güterbeförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses Absatzes auch
Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge, die in der Hauptsache der
Güterbeförderung dienen.
(5) Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 gelten nicht, wenn sich aus der
Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen
Staat aufweist.
Artikel 29. Verbraucherverträge.
(1) Bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von
Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden kann, sowie bei Verträgen zur
Finanzierung eines solchen Geschäfts darf eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu
führen, daß dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des
Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird,
1. wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem
Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des
Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat,
2. wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des
Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen hat oder
3. wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von diesem Staat
in einen anderen Staat gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese
Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum
Vertragsabschluß zu veranlassen.
(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Verbraucherverträge, die unter den in Absatz
1 bezeichneten Umständen zustande gekommen sind, dem Recht des Staates, in dem der
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Auf Verbraucherverträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen
geschlossen worden sind, ist Artikel 11 Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Die Form dieser
Verträge unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für
1. Beförderungsverträge,
2. Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher
geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht
werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sie gelten jedoch für Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte
Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen.
Artikel 30. Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen.
(1) Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen darf die Rechtswahl der Parteien
nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die
zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer
Rechtswahl anzuwenden wäre.
(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse dem
Recht des Staates,
1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit
verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder
2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern
dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet,
es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag
oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem
Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Artikel 31. Einigung und materielle Wirksamkeit.
(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen
beurteilen sich nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung
wirksam wäre. (2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, daß es nicht gerechtfertigt
wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu
bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht
zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts berufen.
Artikel 32. Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts .
(1) Das nach den Artikeln 27 bis 30 und nach Artikel 33 Abs. 1 und 2 auf einen Vertrag
anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für
1. seine Auslegung,
2. die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen,
3. die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen
einschließlich der Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsvorschriften erfolgt,
innerhalb der durch das deutsche Verfahrensrecht gezogenen Grenzen,
4. die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung
und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben.
5. die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages.
(2) In bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Fall
mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die
Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen.
(3) Das für den Vertrag maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für
vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast
verteilt. Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweismittel des deutschen
Verfahrensrechts und, sofern dieses nicht entgegensteht, eines der nach Artikel 11 und 29
Abs. 3 maßgeblichen Rechte, nach denen das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig.
Artikel 33. Übertragung der Forderung; gesetzlicher Forderungsübergang.
(1) Bei Abtretung einer Forderung ist für die Verpflichtungen zwischen dem bisherigen
und dem neuen Gläubiger das Recht maßgebend, dem der Vertrag zwischen ihnen unterliegt.
(2) Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre
Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen neuem Gläubiger und Schuldner, die
Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann,
und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner.
(3) Hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger einer Forderung zu befriedigen,
so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten maßgebende Recht, ob er die Forderung
des Gläubigers gegen den Schuldner gemäß dem für deren Beziehungen maßgebenden Rechts
ganz oder zu einem Teil geltend zu machen berechtigt ist. Dies gilt auch, wenn mehrere
Personen dieselbe Forderung zu erfüllen haben und der Gläubiger von einer dieser
Personen befriedigt worden ist.
Artikel 34. Zwingende Vorschriften.
Dieser Unterabschnitt berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen
Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt
zwingend regeln.
Artikel 35. Rück- und Weiterverweisung; Rechtsspaltung.
(1) Unter dem nach diesem Unterabschnitt anzuwendenden Recht eines Staates sind die in
diesem Staat geltenden Sachvorschriften zu verstehen.
(2) Umfaßt ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für vertragliche
Schuldverhältnisse ihre eigenen Rechtsvorschriften hat, so gilt für die Bestimmung des
nach diesem Unterabschnitt anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.
Artikel 36. Einheitliche Auslegung.
Bei der Auslegung und Anwendung der für vertragliche Schuldverhältnisse geltenden
Vorschriften dieses Kapitels ist zu berücksichtigen, daß die ihnen zugrunde liegenden
Regelungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBI. 1986 II S. 809) in den Vertragsstaaten
einheitlich ausgelegt und angewandt werden sollen.
Artikel 37. Ausnahmen.
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden auf
1. Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks und anderen Inhaber- oder Orderpapieren,
sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit
entstehen;
2. Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der
juristischen Personen, wie zum Beispiel die Errichtung, die Rechts- und
Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen
und juristischen Personen sowie die persönliche gesetzliche Haftung der Gesellschafter
und der Organe für die Schulden der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen
Person;
3. die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt,
Dritten gegenüber verpflichten kann, oder ob das Organ einer Gesellschaft, eines Vereins
oder einer juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische
Person gegenüber Dritten verpflichten kann;
4. Versicherungsverträge, die in dem Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum belegende Risiken decken, mit Ausnahme von Rückversicherungsverträgen.
Ist zu entscheiden, ob ein Risiko in diesem Gebiet belegen ist, so wendet das Gericht sein
Recht an.
Zweiter Unterabschnitt - Außervertragliche Schuldverhältnisse
Artikel 38. Unerlaubte Handlungen
Aus einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung können gegen einen Deutschen
nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als nach den deutschen Gesetzen
begründet sind. |