| Anmerkungen: 1.
Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze
aus,bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei
Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl
Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in
Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in
niedrigere/höhere Gruppen angemessen.Bei
überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anm. 6 zu
beachten.Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller
Beteiligten -einschließlich des Ehegatten - ist
gegebenenfalls eine Herabsfufung bis in die unterste
Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das
verfügbareEinkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine
Mangelberechnung nach Abschn. C.
2. Die Richtsätze der ersten
Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der
Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik (Art.
2 des Kinderunterhaltsgesetzes 1998). Der Vomhundertsatz
drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen
Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (=1.
Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des
Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten
Richtsätze sind entsprechend " 1612 a Abs.2 BGB
aufgerundet. Die Beträge der 6. Einkommensgruppe sind
geringfügig niedriger festgesetzt als die sich
rechnerisch ergebenden Beträge, damit die
Übereinstimmung mit der für das Beitrittsgebiet
geltenden Berliner Tabelle gewahrt bleibt.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die
sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach
objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom
Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden
Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % - mindestens
90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger,
und höchstens 260 DM monatlich - des Nettoeinkommens
geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten
Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt
nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden
sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf
(Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis
zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die im Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der
allgemeinen Schulausbildung befinden,
des nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt
monatlich 1300 DM, des erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 1500 DM. Hierin sind bis
650 DM Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten
und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann
angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im
Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht
vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf beträgt
gegenübervolljährigen Kindern in der Regel mindestens
monatlich 1800DM. Darin ist eine Warmmiete bis 800 DM
enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des
Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit
dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des
Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den
unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er
unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts
(vgl.auch B V und VI) unterschritten, ist der
Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe, deren
Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein
Zwischenbetrag anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern,
die noch im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der
4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene
Gesamtunterhaltsbedarfeines Studierenden, der nicht
bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt
in der Regel monatlich 1100 DM.Dieser Bedarfssatz kann
auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines
in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt
der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer
Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten
Mehrbedarf von monatlich 150 DM zu kürzen. 9. In den
Unterhaltsbeträgen (Anm. 1 und 7) sind Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherungnicht enthalten.
9. In den Unterhaltsbeiträgen (Anm.
1und 7), sind Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung nicht enthalten.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze
des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame
unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361,1569, 1578, 1581
BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen
hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich
1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des
Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen
Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden
ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls
Einkommen hat:
aa) Doppelverdienerehe:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren
Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch
den vollen ehelichen Bedarf, für sonstige anrechenbare
Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
bb) Alleinverdienerehe:
Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf
und demanrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei
Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der
Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei
einer Berechnung nach aa);
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig
ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
gem. 1577 Il BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen(z. B. Rentner):
wie zu la, b oder c, jedoch 50%.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des
nach dem Ehegesetzberechtigten Ehegatten ohne
gemeinsame unterhaltsbetechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der
Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des
Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu
den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 3. 10.
1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das
DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu
berücksichtigen (Art. 234 §5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze
des berechtigten Ehegatten mit von ihm versorgten
gemeinsamen unterhaltsberechtigten minderjährigen
Kindern:
Wie zu I bzw. Il 1, jedoch wird vorab
der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von
Kindergeld) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen.
IV. Monatlicher notwendiger
Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüberdem getrennt
lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
1. wenn der Unterhaltspflichtige
erwerbstätig ist: 1500 DM
2. wenn der Unterhaltspflichtige
nicht erwerbstätig ist: 1300 DM
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen
ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein
höherer Betrag zu belassen.
V. Monatlicher notwendiger
Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten
Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten
Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 1500 DM
2. falls nicht erwerbstätig: 1300 DM
Vl. Monatlicher notwendiger
Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten,der in einem gemeinsamen
Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
1. falls erwerbstätig: 1100 DM
2. falls nicht erwerbstätig: 950 DM
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter
Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten
Anmerkungen A 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen
Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen
berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach
objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten
Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im
Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des
notwendigen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der
gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus
(sog.Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen
Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Verteilungsmasse auf die
Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen
Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den
Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag
(=1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag
einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist.
Der Einsatzbetrag für den
Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens
des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter
Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von
1/7 kann ermäßigt werden (BGH FamRZ 1997, 806) oder
entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen
berücksichtigt worden sind (BGH, FamRZ 1992, 539,541).
Eine Anrechnung des Kindergelds
unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande
ist, den Unterhalt in Höhe des Regelbetrages zu leisten.
D.
Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGB
1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber
den Eltern: mindestens monatlich 2250 DM (einschließlich
800 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem
Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt
mindestens 1750 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete).
2. Bedarf der Mutter und des Vaters
eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1,2,5 BGB:
nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils,
mindestens aber 1300 DM, bei Erwerbstätigkeit 1500 DM.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem
Vater eines nichtehelichen Kindes ( §§ 1615 l Abs. 3
Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1800
DM.
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