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Anmerkungen:
1. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze
aus,bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern
Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder
durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.Bei überdurchschnittlicher
Unterhaltslast ist Anm. 6 zu beachten.Zur Deckung des notwendigen
Mindestbedarfs aller Beteiligten -einschließlich des Ehegatten -
ist gegebenenfalls eine Herabsfufung bis in die unterste Tabellengruppe
vorzunehmen. Reicht das verfügbareEinkommen auch dann nicht aus,
erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschn. C.
2. Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe
entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-VO für den Westteil
der Bundesrepublik (Art. 2 des Kinderunterhaltsgesetzes 1998). Der
Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen
Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (=1. Einkommensgruppe)
aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz
errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs.2 BGB aufgerundet.
Die Beträge der 6. Einkommensgruppe sind geringfügig niedriger festgesetzt
als die sich rechnerisch ergebenden Beträge, damit die Übereinstimmung
mit der für das Beitrittsgebiet geltenden Berliner Tabelle gewahrt
bleibt.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die
sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen
eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei
bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % -
mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger,
und höchstens 150 € monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt werden
kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale,
sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind
in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahrs, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
des nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt monatlich
730 €, des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 €. Hierin sind bis 360 € Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen
erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten
wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf beträgt gegenübervolljährigen
Kindern in der Regel mindestens monatlich 1000 €. Darin ist eine
Warmmiete bis 440 € enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen
ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine
ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen
und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter
Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl.auch B V und
VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren
Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder
ein Zwischenbetrag anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich
der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene
Gesamtunterhaltsbedarfeines Studierenden, der nicht bei seinen
Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich
600 €.Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt
angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in
der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel
um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85 € zu
kürzen.
9. In den Unterhaltsbeiträgen (Anm. 1und 7),
sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende
Kindergeld ist nach § 1612 B Abs. 1 BGB grundsätzlich
zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung
des Kindergeldes unterbleit, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande
ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt
A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den
Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen
Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld
kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag =
1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe
- Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelberages). Bei
einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten
ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten
Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361,1569,
1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der
anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt
durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden
ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
aa) Doppelverdienerehe:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der
Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf,
für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
bb) Alleinverdienerehe:
Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem
anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen
um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher
sein als bei einer Berechnung nach aa);
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn
keine Erwerbsobliegenheit trifft:
gem. § 1577 Il BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen(z.
B. Rentner):
wie zu 1a, b oder c, jedoch 50%.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetzberechtigten
Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsbetechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 3. 10. 1990 in der früheren
DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem
Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 §5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten
Ehegatten mit von ihm versorgten gemeinsamen unterhaltsberechtigten
minderjährigen Kindern:
Wie zu I bzw. Il 1, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt
(Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des
Pflichtigen abgezogen.
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüberdem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
1. wenn der Unterhaltspflichtige
erwerbstätig ist: 840 €
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig
ist: 730 €
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe
des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten
Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 840 €
2. falls nicht erwerbstätig: 730 €
Vl. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des Ehegatten,der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen
lebt:
1. falls erwerbstätig: 615 €
2. falls nicht erwerbstätig: 535 €
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger
Schulden gelten Anmerkungen A 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen
Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten
Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig
von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal
im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs
des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten
nicht aus (sog.Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen
Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende
Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer
jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht
in der Regel dem Regelbetrag (=1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag
einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird
mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen.
Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus
von 1/7 kann ermäßigt werden (BGH FamRZ 1997, 806) oder entfallen,
wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH,
FamRZ 1992, 539,541).
Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit
der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Unterhalt in Höhe
des Regelbetrages zu leisten.
D. Verwandtenunterhalt und
Unterhalt nach § 1615 I BGB
1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
mindestens monatlich 1.250 € (einschließlich 440 € Warmmiete).
Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden
Ehegatten beträgt mindestens 950 € (einschließlich 330 € Warmmiete).
2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen
Kindes (§ 1615 l Abs. 1,2,5 BGB: nach der Lebensstellung des betreuenden
Elternteils, mindestens aber 730 €, bei Erwerbstätigkeit 840 €.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines
nichtehelichen Kindes ( §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1
BGB): mindestens monatlich 1000 €.
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