| III. Versorgungsausgleich 1. Grundsatz
§ 1587.
(1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, so-
weit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf
eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der in § 1587a
Abs. 2 genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. Außer Betracht
bleiben Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch
durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind.
(2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit
vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des
Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.
(3) Für Anwartschaften oder Aussichten, über die der Versorgungsausgleich stattfin-
det, gelten ausschließlich die nachstehenden Vorschriften; die güterrechtlichen Vor-
schriften finden keine Anwendung.
2. Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung
§ 1587a.
(1) Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder
Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem berechtigten Ehegatten steht
als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu.
(2) Für die Ermittlung des Wertunterschiedes sind folgende Werte zugrunde zu legen:
1. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem
öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit
Anspruch auf
Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist
von dem
Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem
Zeit-
punkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur
Altersgrenze
erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung,
der dem
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit
zu der Ge-
samtzeit entspricht. Unfallbedingte Erhöhungen bleiben außer
Betracht. Insofern
stehen Dienstbezüge entpflichteter Professoren Versorgungsbezügen
gleich und
gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltfähige
Dienstzeit
entsprechend.
2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen
Rentenversicherung
ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den
auf die
Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des
Zugangsfaktors
als Vollrente wegen Alters ergäbe.
3. Bei Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der
betrieblichen
Altersversorgung ist,
a) wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags die Betriebszu-
gehörigkeit andauert, der Teil der Versorgung
zugrunde zu legen, der dem
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden
Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom
Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in
der Versorgungsregelung vor-
gesehenen festen Altersgrenze entspricht, wobei
der Betriebszugehörigkeit
gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind; die
Versorgung berechnet sich
nach dem Betrag, der sich bei Erreichen der in
der Versorgungsregelung vor-
gesehenen festen Altersgrenze ergäbe, wenn die
Bemessungsgrundlagen im
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags zugrunde
gelegt würden;
b) wenn vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags die Be-
triebszugehörigkeit beendet worden ist, der
Teil der erworbenen Versorgung
zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in
die Ehezeit fallenden Betriebs-
zugehörigkeit zu der gesamten
Betriebszugehörigkeit entspricht, wobei der
Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten
einzubeziehen sind.
Dies gilt nicht für solche Leistungen oder Anwartschaften auf
Leistungen aus ei-
nem Versicherungsverhältnis zu einer zusätzlichen
Versorgungseinrichtung des
öffentlichen Dienstes, auf die Nummer 4 Buchstabe c anzuwenden ist.
Für An-
wartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung,
die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar
sind, fin-
den die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Anwen-
dung.
4. Bei sonstigen Renten oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen, die
der Ver-
sorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu dienen
bestimmt
sind, oder Anwartschaften oder Aussichten hierauf ist,
a) wenn sich die Rente oder Leistung nach der Dauer
einer Anrechnungszeit
bemißt, der Betrag der Versorgungsleistung
zugrunde zu legen, der sich aus
der in die Ehezeit fallenden Anrechnungszeit
ergäbe, wenn bei Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der
Versorgungsfall eingetreten wä-
re;
b) wenn sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht
nur nach der Dauer einer
Anrechnungszeit und auch nicht nach Buchstabe d
bemißt, der Teilbetrag der
vollen bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung
zugrunde zu legen, der
dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden,
bei der Ermittlung dieser Rente
oder Leistung zu berücksichtigenden Zeit zu
deren voraussichtlicher Gesamt-
dauer bis zur Erreichung der für das
Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze
entspricht;
c) wenn sich die Rente oder Leistung nach einem
Bruchteil entrichteter Beiträge
bemißt, der Betrag zugrunde zu legen, der sich
aus den für die Ehezeit ent-
richteten Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt
der Rechtshängigkeit des Schei-
dungsantrags der Versorgungsfall eingetreten
wäre;
d) wenn sich die Rente oder Leistung nach den für
die gesetzlichen Rentenver-
sicherungen geltenden Grundsätzen bemißt, der
Teilbetrag der sich bei Ein-
tritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags ergebenden Rente wegen
Alters zugrunde zu legen, der dem Verhältnis
der in die Ehezeit fallenden
Versicherungsjahre zu den insgesamt zu
berücksichtigenden Versicherungs-
jahren entspricht.
5. Bei Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines
Versicherungsvertrages,
der zur Versorgung des Versicherten eingegangen wurde, ist,
a) wenn es sich um eine Versicherung mit einer über
den Eintritt der Rechtshän-
gigkeit des Scheidungsantrags hinaus
fortbestehenden Prämienzahlungs-
pflicht handelt, von dem Rentenbetrag
auszugehen, der sich nach vorheriger
Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung
als Leistung des Versicherers
ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der
Versicherungsfall eingetreten wäre.
Sind auf die Versicherung Prämien auch für
die Zeit vor der Ehe gezahlt wor-
den, so ist der Rentenbetrag entsprechend
geringer anzusetzen;
b) wenn eine Prämienzahlungspflicht über den
Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags hinaus nicht besteht, von dem
Rentenbetrag auszugehen,
der sich als Leistung des Versicherers ergäbe,
wenn in diesem Zeitpunkt der
Versicherungsfall eingetreten wäre. Buchstabe
a Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Bei Versorgungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nach
Absatz 2 Nr. 4, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der
Wert der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Anwartschaften, sowie in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 5 gilt folgendes:
1. Werden die Leistungen aus einem Deckungskapital oder einer
vergleichbaren
Deckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente zugrunde zu legen,
die sich
ergäbe, wenn der während der Ehe gebildete Teil des Deckungskapitals
oder der
auf diese Zeit entfallende Teil der Deckungsrücklage als Beitrag in
der gesetzli-
chen Rentenversicherung entrichtet würde;
2. werden die Leistungen nicht oder nicht ausschließlich aus einem
Deckungskapital
oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt, ist die
Regelaltersrente zu-
grunde zu legen, die sich ergäbe, wenn ein Barwert der Teilversorgung
für den
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
ermittelt und
als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde.
Das Nähere
über die Ermittlung des Barwertes bestimmt die Bundesregierung durch
Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
(4) Bei Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betriebli-
chen Altersversorgung nach Absatz 2 Nr. 3 findet Absatz 3 Nr. 2 Anwendung.
(5) Bemißt sich die Versorgung nicht nach den in den vorstehenden Absätzen ge-
nannten Bewertungsmaßstäben, so bestimmt das Familiengericht die auszugleichen-
de Versorgung in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Vorschriften nach billi-
gem Ermessen.
(6) Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften im Sinne von Ab-
satz 2 Nr. 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ru-
hensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in
die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen; sinngemäß ist zu
verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder einer ähnlichen wiederkeh-
renden Leistung einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift unterliegen würde.
(7) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt außer Betracht, daß eine für
die Versorgung maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversiche-
rungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht erfüllt sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3
bleibt unberührt. Dies gilt nicht für solche Zeiten, von denen die Rente nach Mindes-
teinkommen in den gesetzlichen Rentenversicherungen abhängig ist.
(8) Bei der Wertberechnung sind die in einer Versorgung, Rente oder Leistung ent-
haltenen Zuschläge, die nur auf Grund einer bestehenden Ehe gewährt werden, sowie
Kinderzuschläge und ähnliche familienbezogene Bestandteile auszuscheiden
§ 1587b.
(1) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 erworben und übersteigen diese die
Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der
Ehezeit erworben hat, so überträgt das Familiengericht auf diesen Rentenanwartschaften
in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes. Das Nähere bestimmt sich nach den
Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen.
(2) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1
gegenüber einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, einem
ihrer Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder einer ihrer
Arbeitsgemeinschaften erworben und übersteigt diese Anwartschaft allein oder zusammen mit
einer Rentenanwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 die Anwartschaften im Sinne
des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so
begründet das Familiengericht für diesen Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von Absatz 1 noch verbleibenden
Wertunterschiedes. Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen
Rentenversicherungen.
(3) Soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen ist, hat der
ausgleichspflichtige Ehegatte für den Berechtigten als Beiträge zur Begründung von
Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung den
Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, um den Wertunterschied auszugleichen; dies gilt
nur, solange der Berechtigte die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus einer
gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt. Das Nähere bestimmt sich nach den
Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen. Nach Absatz 1 zu übertragende
oder nach Absatz 2 zu begründende Rentenanwartschaften sind in den Ausgleich
einzubeziehen; im Wege der Verrechnung ist nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen.
(4) Würde sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in den
gesetzlichen Rentenversicherungen voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten
auswirken oder wäre der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des
Falles unwirtschaftlich, soll das Familiengericht den Ausgleich auf Antrag einer Partei in
anderer Weise regeln; § 1587o Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu übertragenden oder nach Absatz 2, 3 zu
begründenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen darf zusammen
mit dem Monatsbetrag der in den gesetzlichen Rentenversicherungen bereits begründeten
Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten den in § 76 Abs. 2 Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(6) Bei der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung hat das Familiengericht anzuordnen, daß der Monatsbetrag der zu
übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen
ist.
§ 1587c.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,
1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der
beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während
der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen
Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe
geführt haben;
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln
oder Unterlassen bewirkt hat, daß ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine
Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen
sind;
3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum
Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
§ 1587d.
(1) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Familiengericht anordnen, daß die
Verpflichtung nach § 1587b Abs. 3 ruht, solange und soweit der Verpflichtete durch die
Zahlung unbillig belastet, insbesondere außerstande gesetzt würde, sich selbst
angemessen zu unterhalten und seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem
geschiedenen Ehegatten und den mit diesem gleichrangig Berechtigten nachzukommen. Ist der
Verpflichtete in der Lage, Raten zu zahlen, so hat das Gericht ferner die Höhe der dem
Verpflichteten obliegenden Ratenzahlungen festzusetzen.
(2) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder
ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Scheidung wesentlich geändert haben.
§ 1587e.
(1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend.
(2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.
(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem,
sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt
werden kann.
(4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. Er ist gegen
die Erben geltend zu machen.
3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
§ 1587f.
In den Fällen, in denen
1. die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit
Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht möglich
ist,
2. die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 5 ausgeschlossen
ist,
3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz
auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung nicht erbracht hat,
4. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grund solcher
Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der
Entscheidung noch nicht unverfallbar waren,
5. das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine Regelung in der Form des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach § 1587o den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben,
erfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den Vorschriften der §§
1587g bis 1587n (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).
§ 1587g.
(1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, hat dem
anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des
jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten. Die Rente kann erst dann verlangt werden,
wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige
Ehegatte eine Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer
Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare
Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben
kann oder das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt § 1587a entsprechend. Hat
sich seit Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Wert einer Versorgung
oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung geändert oder ist eine bei Eintritt
der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung oder eine Anwartschaft
oder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder sind Voraussetzungen einer Versorgung
eingetreten, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit gefehlt haben, so ist dies zusätzlich
zu berücksichtigen.
(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 1587h.
Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587g besteht nicht,
1. soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus
seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des
Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen
wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. § 1577 Abs. 3 gilt
entsprechend;
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln
oder Unterlassen bewirkt hat, daß ihm eine Versorgung, die nach § 1587 auszugleichen
wäre, nicht gewährt wird;
3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum
Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
§ 1587i.
(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe der laufenden Ausgleichsrente
Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den
gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden.
(2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gemäß Absatz 1 steht der Ausschluß
der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche nicht entgegen.
(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 1587k.
(1) Für den Ausgleichsanspruch nach § 1587g Abs. 1 Satz 1 gelten die §§ 1580, 1585
Abs. 1 Satz 2, 3 und § 1585b Abs. 2, 3 entsprechend.
(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten; § 1586 Abs. 2 gilt entsprechend.
Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach § 1587i Abs. 1 abgetretenen
Ansprüche auf den Verpflichteten über.
§ 1587l.
(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Ausgleichsansprüche von dem anderen eine
Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
zumutbar ist.
(2) Für die Höhe der Abfindung ist der nach § 1587g Abs. 2 ermittelte Zeitwert der
beiderseitigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung zugrunde
zu legen.
(3) Die Abfindung kann nur in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer gesetzlichen
Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung verlangt werden.
Wird die Abfindung in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer privaten Lebens- oder
Rentenversicherung gewählt, so muß der Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine
Person für den Fall des Todes und des Erlebens des fünfundsechzigsten oder eines
niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen sein und vorsehen, daß Gewinnanteile zur Erhöhung
der Versicherungsleistungen verwendet werden. Auf Antrag ist dem Verpflichteten
Ratenzahlung zu gestatten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen der
Billigkeit entspricht.
§ 1587m.
Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung der Abfindung, soweit er
von dem Verpflichteten noch nicht erfüllt ist.
§ 1587n.
Ist der Berechtigte nach § 1587l abgefunden worden, so hat er sich auf einen
Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu lassen, den er
als Versorgungsausgleich nach § 1587g erhalten würde, wenn die Abfindung nicht geleistet
worden wäre.
4. Parteivereinbarungen
§ 1587o.
(1) Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung
über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen
Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 1587) schließen. Durch die Vereinba-
rung können Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 1587b Abs. 1 oder 2 nicht begründet oder übertragen werden.
(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muß notariell beurkundet werden. § 127a ist ent-
sprechend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Familienge-
richts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der
Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die verein-
barte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähig-
keit und des Alters geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen
Ausgleich unter den Ehegatten führt.
5. Schutz des Versorgungsschuldners
§ 1587p.
Sind durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften in
einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den berechtigten Ehegatten übertragen worden,
so muß dieser eine Leistung an den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen, die
der Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an den verpflichteten Ehegatten
bewirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist.
Achter Titel. Kirchliche Verpflichtungen
§ 1588.
Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses
Abschnitts nicht berührt.
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