| 3. Gütergemeinschaft a) Allgemeine Vorschriften
§ 1415.
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden
Vorschriften.
§ 1416.
(1) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die
Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem
Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der
Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch
Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das
Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, daß
er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht
gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
§ 1417.
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden
können.
(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung
des Gesamtgutes.
§ 1418.
(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,
1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind;
2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich
zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der
Zuwendung bestimmt hat, daß der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll;
3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechtes oder als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut
gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das
Vorbehaltsgut bezieht.
(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet es für eigene
Rechnung.
(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur
nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
§ 1419.
(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen
Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu
verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer
Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.
§ 1420.
Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das
Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtgutes ist vor dem Stamm des Vorbehaltsgutes oder
des Sondergutes für den Unterhalt der Familie zu verwenden.
§ 1421.
Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren,
bestimmen, ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich
verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die
Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
b) Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau
§ 1422.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut
gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt
Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere
Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.
§ 1423.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen
Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne
Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen,
wenn der andere Ehegatte einwilligt.
§ 1424.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten
über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen
Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn
ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.
§ 1425.
(1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen
Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen
Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses
Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Das gleiche gilt von einem
Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht.
(2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den
Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§ 1426.
Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen
Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes
erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag die Zustimmung des anderen
Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch
Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist.
§ 1427.
(1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die
erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des §
1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewußt, daß der
Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser
wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in
diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluß des Vertrages bekannt war, daß der
andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
§ 1428.
Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des
anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht
gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
braucht hierzu nicht mitzuwirken.
§ 1429.
Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit
verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann
der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden
ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln.
Das gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut
bezieht.
§ 1430.
Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die
Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen
Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muß, aber ohne diese Zustimmung
nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Vormundschaftsgericht die
Zustimmung auf Antrag ersetzen.
§ 1431.
(1) Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, daß der andere
Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen
Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb
mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen,
sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
(2) Weiß der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, daß der andere Ehegatte ein
Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies
einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach
Maßgabe des § 1412 wirksam.
§ 1432.
(1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein
Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis
anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht
erforderlich. Das gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich
eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung.
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar über eine ihm
angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten.
§ 1433.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen
Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft
anhängig war.
§ 1434.
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des
anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den
Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.
§ 1435.
Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. Er hat den anderen Ehegatten
über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung
Auskunft zu erteilen. Mindert sich das Gesamtgut, so muß er zu dem Gesamtgut Ersatz
leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt
hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat.
§ 1436.
Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft oder füllt die
Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der Vormund
oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des
Gesamtgutes ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder
Betreuer bestellt ist.
§ 1437.
(1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet,
und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Gläubiger des
anderen Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet für die Verbindlichkeiten des
anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch persönlich als
Gesamtschuldner. Die Haftung erlischt mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, wenn die
Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last
fallen.
§ 1438.
(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während
der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut
verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das
Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil
dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
§ 1439.
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft
entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die
Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt:
das gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses.
§ 1440.
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der Gütergemeinschaft
infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechtes oder des Besitzes einer
dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht
verwaltet. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem
Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten
selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sondergutes
gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
§ 1441.
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem
Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:
1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der
Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung
gegen ihn gerichtet wird;
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut
beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor
der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Verbindlichkeiten.
§ 1442.
Die Vorschriften des § 1441 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den
Lasten des Sondergutes gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die
Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines
für Rechnung des Gesamtgutes geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem
solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden
Sache entstehen.
§ 1443.
(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die
Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen
Vorschriften zu tragen hat.
(2) Führt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, einen Rechtsstreit mit einem
Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander
diesem Ehegatten zur Last. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das
Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche
Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die
Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1441 Nr. 3 und § 1442 bleiben
unberührt.
§ 1444.
(1) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem
gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt ihm im Verhältnis
der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Maß übersteigt, das
dem Gesamtgut entspricht.
(2) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem nicht
gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so fällt sie im Verhältnis
der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last; für den Ehegatten, der das
Gesamtgut nicht verwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit, als er zustimmt oder die
Ausstattung nicht das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
§ 1445.
(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut
oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem
Gesamtgut verlangen.
§ 1446.
(1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst
nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern
hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern.
(2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum
Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach der
Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu
berichtigen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen.
§ 1447.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft
klagen,
1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, daß
der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtgutes unfähig ist oder sein Recht, das
Gesamtgut zu verwalten, mißbraucht;
2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen,
verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen
ist;
3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten
entstanden sind, in solchem Maße überschuldet ist, daß ein späterer Erwerb des
Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gefährdet wird;
4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen
Ehegatten fällt.
§ 1448.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft
klagen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem
im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet
ist, daß ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.
§ 1449.
(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die
Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des §
1412 wirksam.
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