| II. Vertragsmäßiges Güterrecht 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1408.
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag)
regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder
ändern.
(2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch
den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluß ist unwirksam, wenn innerhalb eines
Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
§ 1409.
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches
Recht bestimmt werden.
§ 1410.
Der Ehevertrag muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines
Notars geschlossen werden.
§ 1411.
(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann einen Ehevertrag nur mit
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen. Dies gilt auch für einen Betreuten,
soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Ist der
gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so ist außer der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn der
Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft
vereinbart oder aufgehoben wird. Der gesetzliche Vertreter kann für einen in der
Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen Betreuten
keinen Ehevertrag schließen.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche Vertreter den
Vertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Ist der gesetzliche
Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts schließen.
§ 1412.
(1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert, so
können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das
zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der
Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem
Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein
rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist,
sind nur zulässig, wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der
Rechtsstreit anhängig wurde.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister eingetragene
Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern.
§ 1413.
Überläßt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das
Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder
eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.
2. Gütertrennung
§ 1414.
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt
Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das gleiche
gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder
die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
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